Reform - Sachkundenachweis Betreuer - § 23 BtOG

  • Zwar dauert es (wahrscheinlich) noch eine Weile, bis das Reformgesetz in Kraft tritt - dennoch würde mich bereits jetzt interessieren, wie sich das geplante Sachkunderegister für Berufsbetreuer auf die Arbeit des Betreuungsgerichts auswirken wird.

    Wird in diesem Register auch angegeben, in welche Vergütungstabelle der Betreuer einzuordnen ist? Oder wird mit dem Eintrag im Register nur bestätigt, dass man die nötige Eignung und Sachkunde als Betreuer hat? Die hat man ja auch mit der Vergütungstabelle A. Aus der Gesetzesbegründung kann ich das nicht wirklich herauslesen.

    Im ersteren Fall würde dem Betreuungsgericht jedenfalls ziemlich viel Arbeit abgenommen werden...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich weiß nicht, ob ich noch auf dem aktuellsten Stand bin, aber im letzten Regierungsentwurf, der mir vorlag, habe ich folgendes gelesen:

    § 7 VBVG-E

    (...)

    (3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das gerichtlicheVerfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf denZeitpunkt der Antragstellung zurück.

    Soweit ich das verstanden habe, bestimmt der Direktor des Wohnsitzamtsgerichts des Betreuers bundesweit verbindlich die Höhe der Vergütung. Wie ich der Gesetzesbegründung entnehme, soll das wohl eine Justizverwaltungsangelegenheit sein und im Zweifelsfall den Verwaltungsrechtsweg hoch gehen. Ich gehe mal davon aus, dass die Betreuer dann einen entsprechenden Bescheid bekommen, den die mit dem Vergütungsantrag vorlegen müssen.

  • Tatsache, es steht in § 8 VBVG-E nunmehr. Vielen Dank.

    Na das dürfte zumindest etwas Arbeit abnehmen bzw. in andere Bereiche verlagern...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich weiß nicht, ob ich noch auf dem aktuellsten Stand bin, aber im letzten Regierungsentwurf, der mir vorlag, habe ich folgendes gelesen:

    § 7 VBVG-E

    (...)

    (3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das gerichtlicheVerfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf denZeitpunkt der Antragstellung zurück.

    Soweit ich das verstanden habe, bestimmt der Direktor des Wohnsitzamtsgerichts des Betreuers bundesweit verbindlich die Höhe der Vergütung. Wie ich der Gesetzesbegründung entnehme, soll das wohl eine Justizverwaltungsangelegenheit sein und im Zweifelsfall den Verwaltungsrechtsweg hoch gehen. Ich gehe mal davon aus, dass die Betreuer dann einen entsprechenden Bescheid bekommen, den die mit dem Vergütungsantrag vorlegen müssen.

    Soll der Antrag auf Registrierung, welcher vorher erforderlich ist, beim AG oder bei der Betreuungsbehörde gestellt werden. Ist diesbezüglich schon etwas bekannt?

  • Soll der Antrag auf Registrierung, welcher vorher erforderlich ist, beim AG oder bei der Betreuungsbehörde gestellt werden. Ist diesbezüglich schon etwas bekannt?



    ich denke, dass sich das alles bei Gericht abspielt. Bei den Vergütungshöhe ist die Betreuungsbehörde m.E. raus. Den Richtern kann man es wegen der „Unabhängigkeit“ nicht überlassen, so dass es der Kopf der Verwaltung machen muss.

  • Das hatte ich auch gedacht.....

    Laut dem berühmten Herrn Horst Deinert soll der Antrag auf Registierung bei der zust. Betreuungsbehörde gestellt werden.

    Den Antrag auf Einstufung der Vergütung beim zust. AG. Dürfte ein Bundesregister werden. Fraglich ob es Bindungswirkung hat?

    :gruebel:

    Nichts darüber gefunden.... Deshalb habe ich mal in die Runde gefragt, ob jemand etwas bekannt ist?

  • Ich meine auch irgendwo gelesen zu haben, dass die Registrierung bei der Betreuungsbehörde erfolgt. Ist ja irgendwo auch sinnvoller, die schlagen bei uns ja die Betreuer vor.

    Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Verwaltungsentscheidung über die Vergütungshöhe bundesweit verbindlich. Das heißt, wenn du einmal eine Entscheidung über die Vergütungshöhe hast (vermutlich bekommst du da einen entsprechenden Bescheid), legst du den bei fremden Gerichten einfach vor und hast künftig keine Diskussionen mehr.

    Ist im Zweifel für beide Seiten eine begrüßenswerte Arbeitserleichterung ;)

    § 7 VBVG-E

    (...)

    (3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf denZeitpunkt der Antragstellung zurück.


    Soweit ich das verstanden habe, bestimmt der Direktor des Wohnsitzamtsgerichts des Betreuers bundesweit verbindlich die Höhe der Vergütung. Wie ich der Gesetzesbegründung entnehme, soll das wohl eine Justizverwaltungsangelegenheit sein und im Zweifelsfall den Verwaltungsrechtsweg hoch gehen. Ich gehe mal davon aus, dass die Betreuer dann einen entsprechenden Bescheid bekommen, den die mit dem Vergütungsantrag vorlegen müssen.


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