Prüfung der Höhe der Verfahrensgebühr VV 3309 RVG im Pfüb-Antrag

  • Wie ihr sicher alle wisst, wurden die RA-Gebühren durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 nach oben angepasst, also auch die Verfahrensgebühr VV 3309 RVG für den Pfüb-Antrag.

    Mich interessiert, ob und ggf. wie (genau) ihr in diesem Zusammenhang die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG prüft und ggf. die Gebührenhöhe hinterfragt/beanstandet.


    konkreter mir vorliegender Pfüb-Antrag als Beispiel:

    a) Pfüb-Antrag vom 4.1.21, wurde elektronisch durch ein Inkassobüro als Gläubigervertreter übermittelt (Gläubigerin ist ein nur regional bekanntes Unternehmen);

    im elektronischen Dokument auch eine (schon mehrere Jahre alte) Inkasso-/Prozessgeneralvollmacht enthalten, nach der Vollmacht für alle durch die Gl. übergebenen Angelegenheiten erteilt wurde;
    Grundlage des Pfüb-Antrages Vollstreckungsbescheid vom Herbst 2020, Vertretung der Gl. im Mahnverfahren durch dasselbe Inkassobüro; keine Geltendmachung bisheriger Vollstreckungskosten im Pfüb-Antrag

    b) analog Fall a); abweichend jedoch auch Geltendmachung bisheriger Vollstreckungskosten (aus dem Jahr 2019) im Pfüb-Antrag

    Ist in den geschilderten Fällen die Gebühr nach alter oder neuer RVG-Gebührentabelle anzusetzen? :gruebel:

  • Ist in den geschilderten Fällen die Gebühr nach alter oder neuer RVG-Gebührentabelle anzusetzen? :gruebel:


    Was hat denn die Mitvollstreckung bisheriger Kosten der ZV mit der Frage zu tun, ob der unbedingte Auftrag zur Beantragung des PfÜBs vor oder nach der Gesetzesänderung erteilt wurde? :gruebel: Auf was zielst Du bei Deinen Fragen also ab? Wie Du feststellen willst, wann der Auftrag erteilt wurde? Ich würde in beiden Fällen von einer Beauftragung im neuen Jahr ausgehen, solange mir nichts Gegenteiliges bekannt ist. Denn der Auftrag kann ja erst am 04.01. oder aber auch bereits am 01.01. (Freitag) durchaus erteilt worden sein. Ob der RA/das Inkasso schon zuvor in früheren ZV-Angelegenheiten tätig war, spielt insoweit keine Rolle, eben weil es auf den unbedingten Auftrag des Gläubigers (und nicht die Vollmacht, die ja durch den Auftrag im Innenverhältnis beschränkt bzw. bedingt sein kann) ankommt.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ist in den geschilderten Fällen die Gebühr nach alter oder neuer RVG-Gebührentabelle anzusetzen? :gruebel:

    Was hat denn die Mitvollstreckung bisheriger Kosten der ZV mit der Frage zu tun, ob der unbedingte Auftrag zur Beantragung des PfÜBs vor oder nach der Gesetzesänderung erteilt wurde? :gruebel: Auf was zielst Du bei Deinen Fragen also ab? Wie Du feststellen willst, wann der Auftrag erteilt wurde? Ich würde in beiden Fällen von einer Beauftragung im neuen Jahr ausgehen, solange mir nichts Gegenteiliges bekannt ist. Denn der Auftrag kann ja erst am 04.01. oder aber auch bereits am 01.01. (Freitag) durchaus erteilt worden sein. Ob der RA/das Inkasso schon zuvor in früheren ZV-Angelegenheiten tätig war, spielt insoweit keine Rolle, eben weil es auf den unbedingten Auftrag des Gläubigers (und nicht die Vollmacht, die ja durch den Auftrag im Innenverhältnis beschränkt bzw. bedingt sein kann) ankommt.

    Die Abwandlung b) kann man wohl tatsächlich streichen.
    Irgendwie war ich vom unbedingten Auftrag zur Zwangsvollstreckung ausgegangen. Aber stimmt, wegen § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG muss man ja den Pfüb-Antrag wieder als besondere Angelegenheit betrachten, so dass die früheren ZV-Maßnahmen keine Rolle spielen.


    Fall a) ist aus meiner Sicht jedoch diskussionswürdig:

    Es ist richtig, dass es nicht auf die Vollmacht ankommt, sondern auf den unbedingten Auftrag.

    Aber: Dieser kann (erst) Anfang 2021 erteilt worden sein, aber durchaus auch zeitnah nach Erlass des Vollstreckungsbescheids (von Oktober 2020) noch im Jahr 2020.

    Kann ich da tatsächlich von der Richtigkeit der durch den Gläubiger-(vertreter) angesetzten (höheren) Gebühr für den Antrag ausgehen? :gruebel:

  • Es ist richtig, dass es nicht auf die Vollmacht ankommt, sondern auf den unbedingten Auftrag.

    Aber: Dieser kann (erst) Anfang 2021 erteilt worden sein, aber durchaus auch zeitnah nach Erlass des Vollstreckungsbescheids (von Oktober 2020) noch im Jahr 2020.

    Kann ich da tatsächlich von der Richtigkeit der durch den Gläubiger-(vertreter) angesetzten (höheren) Gebühr für den Antrag ausgehen? :gruebel:


    M. E. ja - solange das Gegenteil nicht offenkundig feststeht.

    Denn es ist auch gar keine Frage der Prüfung der Notwendigkeit dieser Kosten. Einerseits sind nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 1598) durch die einschränkungslose Verweisung in § 788 Abs. 1 ZPO auf § 91 ZPO und damit auch Abs. 2 Satz 1 RA-Kosten ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten. Auf der anderen Seite aber gibt es für den Gläubiger keine Pflicht, die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Ihm kann also nicht etwa entgegengehalten werden, den ZV-Auftrag erst nach der Gesetzesänderung erteilt zu haben.

    Aufgrund einer fehlenden Rechtspflicht, unverzüglich nach Errichtung des Titels und einer angemessenen Wartefrist zu vollstrecken, ergibt sich aus dem Alter des Titels auch noch kein Hinweis, daß der unbedingte Auftrag zur ZV vor dem Jahreswechsel erteilt wurde.

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  • M. E. ja - solange das Gegenteil nicht offenkundig feststeht.

    Denn es ist auch gar keine Frage der Prüfung der Notwendigkeit dieser Kosten. Einerseits sind nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 1598) durch die einschränkungslose Verweisung in § 788 Abs. 1 ZPO auf § 91 ZPO und damit auch Abs. 2 Satz 1 RA-Kosten ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten. Auf der anderen Seite aber gibt es für den Gläubiger keine Pflicht, die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Ihm kann also nicht etwa entgegengehalten werden, den ZV-Auftrag erst nach der Gesetzesänderung erteilt zu haben.

    Aufgrund einer fehlenden Rechtspflicht, unverzüglich nach Errichtung des Titels und einer angemessenen Wartefrist zu vollstrecken, ergibt sich aus dem Alter des Titels auch noch kein Hinweis, daß der unbedingte Auftrag zur ZV vor dem Jahreswechsel erteilt wurde.

    Dem würde ich mich auch anschließen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Würdest du das genauso für Festsetzungsanträge nach § 788 ZPO sehen?

    Bei diesen liegt mir zwar z. B. eine Abschrift des GVZ-Auftragsformulars vor. Wann der Gläubiger dem RA oder Inkassobüro den unbedingten Auftrag erteilt hat (vor dem 1.1.21 oder danach?), weiß ich dennoch nicht.

  • Ich mache es beim Pfüb davon abhängig, welches Datum der Antrag trägt.

    - Antragsdatum aus 2020, Eingang bei Gericht in 2021 = alte Gebühren
    - Antragsdatum aus 2021, Eingang bei Gericht in 2021 = neue Gebühren

    Die Prüfung des Zeitpunktes der Auftragserteilung sollte man gerade im streng formalisierten ZV-Verfahren nicht auf die Spitze treiben!

  • Würdest du das genauso für Festsetzungsanträge nach § 788 ZPO sehen?


    Ich sehe da qualitativ keinen Unterschied zur Mitvollstreckung. Solange Dir als ZV-Organ keine Tatsachen (nicht Vermutungen) bekannt sind, die Zweifel an dem anwendbaren Recht für die geltend gemachte RA-Vergütung hervorrufen, gibt es keinen Anlaß, von Amts wegen irgendeinen Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung zu verlangen. Das mag anders sein bei substantiierten Bestreiten des Schuldners, weil dann die Grundsätze des KfV wieder heranzuziehen sind, daß der Antragsteller die den Ansatz begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat.

    Ich würde daher auch so wie Matze verfahren.

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  • Ich mache es beim Pfüb davon abhängig, welches Datum der Antrag trägt.

    - Antragsdatum aus 2020, Eingang bei Gericht in 2021 = alte Gebühren
    - Antragsdatum aus 2021, Eingang bei Gericht in 2021 = neue Gebühren

    Die Prüfung des Zeitpunktes der Auftragserteilung sollte man gerade im streng formalisierten ZV-Verfahren nicht auf die Spitze treiben!

    Mit dem letzten Satz hast du natürlich recht.

    Das Abstellen auf das Antragsdatum ist allerdings trotzdem nur eine Behelfsmöglichkeit. Gerade bei Antragsdaten zu Beginn von 2021, wie 1.1. ,2.1., 3.1. usw., ist sehr wahrscheinlich, dass die Erteilung des Auftrags bereits im Jahr 2020 erfolgte.

  • Gerade bei Antragsdaten zu Beginn von 2021, wie 1.1. ,2.1., 3.1. usw., ist sehr wahrscheinlich, dass die Erteilung des Auftrags bereits im Jahr 2020 erfolgte.


    Wie kommst Du darauf? Mit derselben Begründung könnte man m. E. das Gegenteil behaupten. Wieso soll der RA, der am Freitag (01.01.) den unbedingten Auftrag erhalten hat, ihn nicht auch direkt am Freitag ausführen?

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  • Gerade bei Antragsdaten zu Beginn von 2021, wie 1.1. ,2.1., 3.1. usw., ist sehr wahrscheinlich, dass die Erteilung des Auftrags bereits im Jahr 2020 erfolgte.


    Wie kommst Du darauf? Mit derselben Begründung könnte man m. E. das Gegenteil behaupten. Wieso soll der RA, der am Freitag (01.01.) den unbedingten Auftrag erhalten hat, ihn nicht auch direkt am Freitag ausführen?

    Bearbeitungsrückstand (ggf. durch Urlaub über Weihnachten/Silvester bedingt), so dass die zu Beginn des neuen Jahres eingegangenen Aufträge erst später bearbeitet werden

  • Gerade bei Antragsdaten zu Beginn von 2021, wie 1.1. ,2.1., 3.1. usw., ist sehr wahrscheinlich, dass die Erteilung des Auftrags bereits im Jahr 2020 erfolgte.


    Wie kommst Du darauf? Mit derselben Begründung könnte man m. E. das Gegenteil behaupten. Wieso soll der RA, der am Freitag (01.01.) den unbedingten Auftrag erhalten hat, ihn nicht auch direkt am Freitag ausführen?

    Bearbeitungsrückstand (ggf. durch Urlaub über Weihnachten/Silvester bedingt), so dass die zu Beginn des neuen Jahres eingegangenen Aufträge erst später bearbeitet werden


    Und wieso sollte das eher zutreffen als meine gegenteilige Annahme? ;)

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  • Ganz manchmal sitze ich hier, lese mit und schüttele den Kopf ....

    Wie wäre es denn, wenn der Mandant am 30. oder 31.12. angeschrieben und gefragt wurde, ob er dieses oder jenes jetzt durchgeführt haben möchte und der Mandant meldet sich am 4.1. und sagt, daß er z.B. einen Pfüb beantragt haben möchte? Jetzt stelle man sich noch vor, daß die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mal eben an genau diesem 4.1. Zeit hat, den Pfüb eben fertig zu machen usw.

    Aber neee, angeblich gibt es ja in den Kanzleien überall zu viel Rückstand wegen Urlaub usw. ....., also ist Auftragsdatum 4.1. absolut unglaubwürdig .... Außerdem sind die Erhöhungen ja mal wieder so riesig ausgefallen .....

    Den Rest denke ich mir jetzt, sonst werde ich gesperrt ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Es spricht m.E. nichts dagegen Sachvortrag hinsichtlich des Datums der Auftragserteilung zu verlangen, wenn die Anträge von Anfang diesen Jahres datieren.
    Wenn dann vorgetragen würde, dass die Auftragserteilung erst im neuen Jahr erfolgte, spricht hingegen ohne Weiteres auch erstmal nichts gegen die Richtigkeit dieser Angabe.

    Ich persönlich würde nicht denken, dass man bei Anträgen aus dem neuen Jahr grundsätzlich davon ausgehen kann, dass auch die Beauftragung im neuen Jahr erfolgte. Und da das Entstehen der Gebühren glaubhaft gemacht werden muss, dürfte m.E. nachzufragen sein.
    M.E. liegt im Antragsdatum aus dem neuen Jahr nicht die erforderliche Glaubhaftmachung, dass auch der Auftrag im neuen Jahr erteilt wurde.

    Ich erinnere mich noch, dass ich in Kostenfestsetzungsverfahren bzgl. Verfahren die nicht zu lange nach der letzte Gebührenerhöhung anhängig wurden immer nachgefragt habe, wann der Auftrag erteilt wurde. Da kam es auch häufiger noch zu Korrekturen des Antrages.
    Man muss natürlich bedenken, dass die Verfassung einer Klage i.d.R. mehr Zeit in Anspruch nehmen dürfte als der PfÜB-Antrag. Zudem war zum Zeitpunkt der KFA's schon einige Zeit seit der Erhöhung ins Land gegangen war, sodass das natürlich leichter übersehen wird.

  • Ich mache es beim Pfüb davon abhängig, welches Datum der Antrag trägt.

    - Antragsdatum aus 2020, Eingang bei Gericht in 2021 = alte Gebühren
    - Antragsdatum aus 2021, Eingang bei Gericht in 2021 = neue Gebühren

    Die Prüfung des Zeitpunktes der Auftragserteilung sollte man gerade im streng formalisierten ZV-Verfahren nicht auf die Spitze treiben!

    Klare Linie. Würde ich auch so halten. Da wäre ich großzügig. Mit der 3309er Gebühr wird im Übrigen immer noch keiner anstrengungslos reich.

  • Ganz manchmal sitze ich hier, lese mit und schüttele den Kopf ....

    Wie wäre es denn, wenn der Mandant am 30. oder 31.12. angeschrieben und gefragt wurde, ob er dieses oder jenes jetzt durchgeführt haben möchte und der Mandant meldet sich am 4.1. und sagt, daß er z.B. einen Pfüb beantragt haben möchte? Jetzt stelle man sich noch vor, daß die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mal eben an genau diesem 4.1. Zeit hat, den Pfüb eben fertig zu machen usw.

    Aber neee, angeblich gibt es ja in den Kanzleien überall zu viel Rückstand wegen Urlaub usw. ....., also ist Auftragsdatum 4.1. absolut unglaubwürdig ...

    Von "absolut unglaubwürdig" hat niemand etwas geschrieben. :(

    Es soll aber auch Kanzleien geben, die nicht tagfertig mit der Bearbeitung von Mandantenaufträgen sind, wie offenbar deine Kanzlei. Ob das nun daran liegt, weil zwischen Weihnachten und Neujahr urlaubsbedingt der Kanzleibetrieb nicht in vollem Umfang läuft oder zum Jahresende hin wegen sonst ablaufender Fristen andere Mandante wichtiger sind, sei mal dahingestellt.

    Jedenfalls halte ich es nicht für unrealistisch, dass der am 30.12.20 eingegangene Mandantenauftrag dann z. B. "erst" am 5.1.21 durch Beantragung eines Pfüb umgesetzt wird.

  • Es ist ja nicht unrealistisch, was du da schreibst. Aber wieso im Himmel sollte ich denn irgendwelche Zweifel daran haben, dass die Gebühren aus 2021 in einem Antrag auf Erlass eines Pfübs aus 2021 nicht nach dem korrekten Kostenrecht abgerechnet worden sind.

    Mir würde es nicht im Traum einfallen da nachzufragen. :)

  • Ich bin da bei Bolleff und Matze.

    Sollte ich eh zwischenverfügen müssen, könnte man auch mal kurz zu diesem Punkt nachhaken. Einen erlassreifen PfÜB würde ich wegen dieser Frage allerdings nicht monieren.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Was mir zu dem ganzen noch fehlt, ist die Rechtsgrundlage, nach der der Rechtspfleger die Höhe der Gebühren prüft. Daß z.B. geltend gemachte Kosten anhand von Belegen zu prüfen sind ist mir klar, aber die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Was mir zu dem ganzen noch fehlt, ist die Rechtsgrundlage, nach der der Rechtspfleger die Höhe der Gebühren prüft. Daß z.B. geltend gemachte Kosten anhand von Belegen zu prüfen sind ist mir klar, aber die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren?

    Die in Ansatz gebrachten Kosten der Vollstreckung hat der Rechtspfleger selbstredend dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (so auch zutreffend: Stöber/Rellermeyer Forderungsvollstreckung, 17. Auflage, Rn. B.539). Wenn die Höhe nicht geprüft werden müsste/dürfte könnte auch nicht beanstandet werden, wenn eine Rechnung über 10,00 € eingereicht wird aber 100,00 € verlangt werden. Da dies nicht richtig sein kann, ergibt sich von selbst.
    Die beanspruchten Kosten müssen daher dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft gemacht werden (vgl. Geimer in: Zöller ZPO, 33. Auflage, §788 Rn. 15).

    Für die vorliegende Problematik stellt sich daher einzig die Frage, ob man in dem Antragsdatum aus dem neuen Jahr und der Tatsache das Gebühren nach neuem Recht beansprucht werden eine ausreichende Glaubhaftmachung dahingehend sieht, dass der unbedingte Auftrag erst im neuen Jahr erteilt wurde.

    Es dürfte nicht in Zweifel stehen, dass bei Anträgen zu Beginn des Jahres (bei Gericht) sowohl Anträge die nach altem Recht abzurechnen sind und auch Anträge die nach neuem Recht abzurechnen sind vorkommen können.

    Nach meinen bisherigen Erfahrungen in der Praxis fällt es mir schwer zu glauben, dass §60 I RVG seitens der RA (oder Inkassobüros) durchgehend ordentlich geprüft wird (mutmaßlich teilweise auch aus Unwissenheit). Selbstredend wird es aber auch Kanzleien geben, bei denen dies ordentlich geschieht.

    Im Ergebnis für ich daher dabei bleiben, dass das Antragsdatum aus dem neuen Jahr alleine keine ausreichende Glaubhaftmachung für die Anwendbarkeit neuen Rechts ist.
    Mit zunehmender Zeit wird dies irgendwann natürlich anders sein. Ab wann man der Auffassung ist, dass grundsätzlich von neuem Recht auszugehen ist bleibt jedem selbst überlassen. Ich für meinen Fall halte dies am 01.01.2021 für verfrüht.

    Wie lange die Zeit zwischen Beauftragung und Antragstellung durchschnittlich ist, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis. Erfahrungswerte habe ich insoweit nicht.

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