ZitatDie in Ansatz gebrachten Kosten der Vollstreckung hat der Rechtspfleger selbstredend dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (so auch zutreffend: Stöber/Rellermeyer Forderungsvollstreckung, 17. Auflage, Rn. B.539). Wenn die Höhe nicht geprüft werden müsste/dürfte könnte auch nicht beanstandet werden, wenn eine Rechnung über 10,00 € eingereicht wird aber 100,00 € verlangt werden. Da dies nicht richtig sein kann, ergibt sich von selbst.
Die beanspruchten Kosten müssen daher dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft gemacht werden (vgl. Geimer in: Zöller ZPO, 33. Auflage, §788 Rn. 15).
Und daraus ergibt sich dann auch, daß der Rechtspfleger anzweifeln kann, wann der Anwalt einen Auftrag erhalten hat oder nicht? Daß die Prüfpflicht bei Kosten besteht (Gerichtsvollzieher-/Auskunftskosten pp.) hatte ich ja bejaht, ich bezweifle aber ganz stark, daß es dem Rechtspfleger zusteht, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob und wann der RA einen Auftrag erhalten hat und ob er diese oder jene Gebühr nehmen darf oder eben nicht.