Prüfung der Höhe der Verfahrensgebühr VV 3309 RVG im Pfüb-Antrag

  • Zitat

    Die in Ansatz gebrachten Kosten der Vollstreckung hat der Rechtspfleger selbstredend dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (so auch zutreffend: Stöber/Rellermeyer Forderungsvollstreckung, 17. Auflage, Rn. B.539). Wenn die Höhe nicht geprüft werden müsste/dürfte könnte auch nicht beanstandet werden, wenn eine Rechnung über 10,00 € eingereicht wird aber 100,00 € verlangt werden. Da dies nicht richtig sein kann, ergibt sich von selbst.
    Die beanspruchten Kosten müssen daher dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft gemacht werden (vgl. Geimer in: Zöller ZPO, 33. Auflage, §788 Rn. 15).

    Und daraus ergibt sich dann auch, daß der Rechtspfleger anzweifeln kann, wann der Anwalt einen Auftrag erhalten hat oder nicht? Daß die Prüfpflicht bei Kosten besteht (Gerichtsvollzieher-/Auskunftskosten pp.) hatte ich ja bejaht, ich bezweifle aber ganz stark, daß es dem Rechtspfleger zusteht, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob und wann der RA einen Auftrag erhalten hat und ob er diese oder jene Gebühr nehmen darf oder eben nicht.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges


  • Und daraus ergibt sich dann auch, daß der Rechtspfleger anzweifeln kann, wann der Anwalt einen Auftrag erhalten hat oder nicht?

    Von einem Anzweifeln war bisher hier überhaupt nicht die Rede. Hier ging es darum, ob ein entsprechender Sachvortrag des RA überhaupt verlangt werden muss/kann.
    Wenn der RA Gebühren nach neuem Recht beansprucht liegt darin nicht der Sachvortrag, dass der unbedingte Auftrag erst im neuen Jahr erteilt wurde. Es wurde ja bereits die rechtliche Schlussfolgerung (neues Recht anwendbar) gezogen. Diese obliegt aber dem Gericht. Daher wäre dies eher Rechts- denn Sachvortrag.

    Es versteht sich von selbst, dass der Vortrag des Anwaltes - so er denn überhaupt vorliegt -auch angezweifelt werden kann, wenn hierfür besondere Umstände sprechen. Denn wenn dem Vollstreckungsgericht z.B. - woher auch immer - positiv bekannt ist, dass der Auftrag aus dem letzten Jahr stammt wäre dies zu berücksichtigen. Dies dürften allerdings absolute Ausnahmefälle seien.

    Wenn der Anwalt (ausdrücklich) vorträgt, dass der unbedingte Auftrag im neuen Jahr erteilt wurde, wird es in aller Regel keinen Grund geben dies anzuzweifeln.

    Daß die Prüfpflicht bei Kosten besteht (Gerichtsvollzieher-/Auskunftskosten pp.) hatte ich ja bejaht, ich bezweifle aber ganz stark, daß es dem Rechtspfleger zusteht, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob und wann der RA einen Auftrag erhalten hat und ob er diese oder jene Gebühr nehmen darf oder eben nicht.

    Wieso sollte dem Rechtspfleger eine solche Prüfung nicht zustehen?
    Es ist für die Prüfung der Höhe der Gebühr zentral von wann der Auftrag datiert. Daher muss dies auch geprüft werden. Bei Anträgen aus dem letzten Jahr darf man ja auch nicht die neuen Gebühren zulassen, da offensichtlich ist, dass der Auftrag nicht aus 2021 ist.
    Und bei einem Antrag vom 01.01.2021 (ich hatte schon einen) ist es halt nicht offensichtlich aus welchem Jahr der Auftrag stammt. Deshalb muss der RA dies vortragen. Das überspannt den Bogen m.E. auch nicht.

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