Wie ihr sicher alle wisst, wurden die RA-Gebühren durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 nach oben angepasst, also auch die Verfahrensgebühr VV 3309 RVG für den Pfüb-Antrag.
Mich interessiert, ob und ggf. wie (genau) ihr in diesem Zusammenhang die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG prüft und ggf. die Gebührenhöhe hinterfragt/beanstandet.
konkreter mir vorliegender Pfüb-Antrag als Beispiel:
a) Pfüb-Antrag vom 4.1.21, wurde elektronisch durch ein Inkassobüro als Gläubigervertreter übermittelt (Gläubigerin ist ein nur regional bekanntes Unternehmen);
im elektronischen Dokument auch eine (schon mehrere Jahre alte) Inkasso-/Prozessgeneralvollmacht enthalten, nach der Vollmacht für alle durch die Gl. übergebenen Angelegenheiten erteilt wurde;
Grundlage des Pfüb-Antrages Vollstreckungsbescheid vom Herbst 2020, Vertretung der Gl. im Mahnverfahren durch dasselbe Inkassobüro; keine Geltendmachung bisheriger Vollstreckungskosten im Pfüb-Antrag
b) analog Fall a); abweichend jedoch auch Geltendmachung bisheriger Vollstreckungskosten (aus dem Jahr 2019) im Pfüb-Antrag
Ist in den geschilderten Fällen die Gebühr nach alter oder neuer RVG-Gebührentabelle anzusetzen?