Höhe pfandfreier Betrag bei mehrfacher paralleler pfändung nach 850d zpo

  • Liebe Foristen, frohes neues Jahr erst einmal. Ich habe hier einen Fall, wo ich irgendwie auf dem Schlauch stehe: mir liegen vor drei zeitgleich eingegangene Anträge auf Erlass eines pfändungs und überweisungsbeschlusses wegen Unterhalt. alle Kinder sind minderjährig es soll jedes Mal Rückstand und laufender Unterhalt gepfändet werden. In allen Fällen soll das Konto und ein sonstiger Anspruch ("G")des Schuldners gepfändet werden. Der Schuldner hat insgesamt fünf Kinder, wovon er einem Kind Naturalunterhalt zahlt. Den anderen vier Kindern gegenüber ist er barunterhaltspflichtig. Derzeit zählt er jedoch keinem der Kinder den Barunterhalt. Drei dieser vier Kinder pfänden nun. Auf Seite 9 des Vordrucks muss ich ja nun den pfandfreien Betrag eintragen. Wie viele Anteile dürfen dem Schuldner verbleiben zur Befriedigung der gleichrangigen unterhaltspflichten? 1/2? Oder 1/4??? Viele ratlose grüsse, maria

  • Ich würde jedes mal 3/4 eintragen. 1/4 ist an den jeweiligen Unterhaltsgläubiger auszuzahlen. Das muss der Drittschuldner dreimal machen. Dann verbleibt dem Schuldner 1/4 für das Kind mit dem Naturalunterhalt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Laut Sachverhalt hat der Schuldner fünf Kinder, wobei er lediglich einem Kind Naturalunterhalt gewährt.

    Den pfändungsfreien Betrag würde ich daher wie folgt festsetzen:

    x € für den Schuldner sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche, die dem Gläubiger gleichstehen, 1/5....

  • wie Annett: nur durch vier, da er ja für keines der Kinder zahlt. Da nun durch die Pfändung für 3 mehr als bisher geleistet werden soll: 1 Kind (Naturalrabatt) + 3 Kinder (Pfändung)= 4 Kinder.

    Dem Schuldner in Anbetracht der Kenntnis der Nichtzahlung an Kind 5 Geld für Kind 5 zu geben passiert bei mir nicht- sobald er zahlt, darf er das nachweisen, dann ändere ich das.

  • wie Annett: nur durch vier, da er ja für keines der Kinder zahlt. Da nun durch die Pfändung für 3 mehr als bisher geleistet werden soll: 1 Kind (Naturalrabatt) + 3 Kinder (Pfändung)= 4 Kinder.

    Dem Schuldner in Anbetracht der Kenntnis der Nichtzahlung an Kind 5 Geld für Kind 5 zu geben passiert bei mir nicht- sobald er zahlt, darf er das nachweisen, dann ändere ich das.

    Ich verstehe deine Ansicht bzw. die von Annett nicht.


    Mal zur Verdeutlichung ein anderes Beispiel:

    Bundesland vollstreckt wegen übergangenem Unterhaltsvorschuss für ein Kind A des Schuldners, Schuldner hat insgesamt drei Kinder, lediglich an Kind B zahlt er Unterhalt

    Dann setze ich den pfandfreien Betrag wie folgt fest: x € für den Schuldner zuzüglich 1/3 der Differenz

    Nach eurer Rechnung dürfte ich das Kind C bei der Gesamtzahl der Kinder nicht berücksichtigen, da der Schuldner für dieses keinen Unterhalt leistet. Dann käme beim pfandfreien Betrag heraus: x € für den Schuldner zuzüglich 1/2 der Differenz

    Nach eurer Ansicht wäre der Schuldner m. E. ungerechtfertigt bevorteilt, da 1/2 mehr ist als 1/3.

  • Ich mache das hier seit Jahren ganz anders.

    Ich fordere die Gl. auf nur einen Pfüb einzureichen und die Seiten 3 und 4 pro Kind einzureichen und mit Überschriften kenntlich zu machen für welches Kind dieser Anspruch ist.

    Dadurch komme ich nicht in die Bredouille einen merkwürdigen unpfändbaren Betrag festzusetzen und es gibt keine Rangprobleme beim Drittschuldner.

  • Ich mache das hier seit Jahren ganz anders.

    Ich fordere die Gl. auf nur einen Pfüb einzureichen und die Seiten 3 und 4 pro Kind einzureichen und mit Überschriften kenntlich zu machen für welches Kind dieser Anspruch ist.

    Dadurch komme ich nicht in die Bredouille einen merkwürdigen unpfändbaren Betrag festzusetzen und es gibt keine Rangprobleme beim Drittschuldner.

    Rangprobleme beim Drittschuldner sollte es nicht geben, wenn der GVZ die Pfübse für die Kinder 1, 2... gleichzeitig zustellt. Dazu ist er m. E. verpflichtet, wenn ihm mehrere Pfübse gegen den gleichen Schuldner zur Zustellung an den (gleichen) Drittschuldner vorliegen.

    Bei deiner Variante sehe ich das Problem, dass der DS entscheiden müsste, auf die Forderung welches Kindes er die pfändbaren Beträge leistet.

  • Ich würde jedes mal 3/4 eintragen. 1/4 ist an den jeweiligen Unterhaltsgläubiger auszuzahlen. Das muss der Drittschuldner dreimal machen. Dann verbleibt dem Schuldner 1/4 für das Kind mit dem Naturalunterhalt.


    Vielen Dank erstmal für die Antworten.

    So hatte ich mir das auch gedacht, bin dann aber unsicher geworden: hat der S bspw 1000 EUR über Sockelbetrag, so steht ihm mE zu 250 für Kind 1 (Naturalunterhalt) und je 250 für Kind 2-4. Kind5 wird außen vorgelassen,er soll a nicht bevorteilt werden für Nichtzahlung. Bekommt der DrittS nun die drei Pfübse mit 3/4 Anteil für die gleichrangigen Unterhatspflichten, dann sehe ich die Gefahr, dass er nur 250 auf Kind 2- 4aufteilt.

  • Ich mache das hier seit Jahren ganz anders.

    Ich fordere die Gl. auf nur einen Pfüb einzureichen und die Seiten 3 und 4 pro Kind einzureichen und mit Überschriften kenntlich zu machen für welches Kind dieser Anspruch ist.

    Dadurch komme ich nicht in die Bredouille einen merkwürdigen unpfändbaren Betrag festzusetzen und es gibt keine Rangprobleme beim Drittschuldner.

    So wird das hier üblicherweis immer beantrat..

  • Ich muss hier ganz klar Frog zur Seite springen. Im geschilderten Fall würde ich auch Freibetrag X + 1/5 Nettomehrbetrag festsetzen. Alles andere erscheint mir nicht korrekt!

    Ebenso. Ich teile auch die Auffassung von Frog.

  • Ich würde jedes mal 3/4 eintragen. 1/4 ist an den jeweiligen Unterhaltsgläubiger auszuzahlen. Das muss der Drittschuldner dreimal machen. Dann verbleibt dem Schuldner 1/4 für das Kind mit dem Naturalunterhalt.

    Das funktioniert so allerdings nicht.

    Der DS erhält in jedem einzelnen Pfüb abstrakt die Anweisung, wieviel dem Schuldner vom Lohn zu belassen ist.

    Wenn laut deiner Pfübse dem Schuldner zum eigenen pfandfreien Betrag jeweils zusätzlich 3/4 zu belassen ist, verbleibt für alle drei pfändenden Kinder insgesamt nur 1/4. Dieses müssten sie sich aufgrund des Gleichrangs teilen.

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