Nießbrauch an ehemaligem Miteigentumsanteil

  • Hallo,

    ich habe jetzt schon mehrere Beiträge zu diesem Thema im Forum gelesen, aber irgendwie komme ich trotzdem nicht klar.
    Folgender Fall:

    Im Grundbuch sind eingetragen:

    1.1 X zu 1/2
    1.2 Y zu 1/4
    1.3 Z zu 1/4

    X überträgt seinen 1/2 Anteil an Y und Z zu gleichen Teilen. Auflassung wurde erklärt. Er behält sich an dem 1 / 2 Anteil einen NB vor und eine Rück-AV. Diese Rechte werden von allen Beteiligten bewilligt. Wie trage ich das ein?

    2.1 Y zu 1/2
    2.2 Z zu 1/2

    Abt.II

    Nr. 1 Sp.3: Nur lastend auf dem früheren 1/2 Miteigentumsanteil Nr. 1.1:
    NB für X, Gleichrang mit Abt. II Nr.2

    Nr. 2 Sp.3: Rück-AV bezüglich eines 1/2 Miteigentumsanteil für X, Gleichrang mit Abt. II Nr.1 ?

  • Ich würde nicht an seinem früheren 1/2 Anteil schreiben. Es muss jeweils an den Anteilen in Abt. I lasten. Vielleicht ginge "Nur lastend an einem 1/4-Anteil von Abt. I Nr. xx und einem 1/4-Anteil von Abt. I Nr. xx"?
    Hier wurden glaube ich von einer Kollegin auch schon mal getrennte Rechte für den jeweils einzeln übertragenen 1/4 Anteil an die beiden Erwerber eingetragen.

  • Du hast doch die Eintragungsbewilligung auch vom Veräußerer. Also trägst Du noch zu Zeiten seines Miteigentums den Nießbrauch auf seinem Miteigentumsanteil (de facto als Eigentümernießbrauch) ein. Die Rück-AV kannst Du erst nach Eigentumswechsel eintragen, weil Anspruchsschuldner (= der Erwerber) und eingetragener Eigentümer identisch sein müssen. Also Reihenfolge
    a) Nießbrauch zu Lasten des ½ MEA des X
    b) Miteigentumswechsel auf Y und Z, die damit Miteigentümer zu je ½ werden
    c) Rück-AV für einen je ¼ MEA zugunsten des X, zu Lasten der je ½ MEA des Y und des Z

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn der Antrag ausdrücklich in dieser Reihenfolge gestellt ist, dann macht es schon einen Unterschied.

    Dann trägst Du zuerst den Miteigentumswechsel ein, dann
    a) den Nießbrauch zu einem Bruchteil von ¼ MEA zugunsten des X, zu Lasten der je ½ MEA des Y und des Z
    b) die Rück-AV für einen je ¼ MEA zugunsten des X, zu Lasten der je ½ MEA des Y und des Z

    und zwar b) und c) im Gleichrang, falls es keine anderslautende Rangbestimmung gibt.

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  • Habe ich einen Denkfehler? Du schreibst „ zu einem Bruchteil von 1/4 MEA“. Es ist aber doch keine Quotennießbrauch.

    Und bezüglich der Rück-Av: muss ich denn lastend auf den Anteilen y und z schreiben oder kann man das auch weg lassen? Es ist ja eh alles belastet

  • Der Nießbrauch bezieht sich nur auf den veräußerten ½ Anteil. Da er auf den jeweiligen Miteigentumsanteilen einzutragen ist, kann er sich nur auf einen je ¼ Bruchteil beziehen. Bruchteils- oder Quotennießbrauchs sind zweierlei. Beim Bruchteilsnießbrauch wird der Nießbrauch nur an einem ideellen Bruchteil des belasteten Gegenstands bestellt, während beim Quotennießbrauch zwar der gesamte Gegenstand mit dem Nießbrauch belastet wird, der Nießbraucher aus den Nutzungen aber nur einen Anteil („Quote”) erhält (s. Ivens, Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, ZEV 2012, 71/72 mwN in Fußnote 13)*. Es kommt also vorliegend auf die Ausgestaltung an. Wie lautet denn die Eintragungsbewilligung? Um den Schwierigkeiten in der Darstellung zu begegnen, könnte ich mir auch vorstellen, dass der Notar die Eintragungsreihenfolge abändert.

    Bei der Rück-AV wird es so sein, dass sich jeder Erwerber für sich unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückübertragung verpflichtet hat, der Grund zur Rückübertragung also in der Person des jeweiligen Erwerbers liegt. Dann können auch nur die jeweils ½ MEA belastet werden.

    * Siehe dazu auch den Beschluss des OLG Schleswig vom 06.11.2008, 2 W 174/08 = MittBayNot 5/2009, 376,
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_mig…yNot_2009_5.pdf
    und denjenigen des OLG München, Beschluss v. 20.10.2016, 34 Wx 228/16
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18285?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. Januar 2021 um 13:09) aus folgendem Grund: * eingefügt

  • Na ja, dann ergeben sich die oben aufgezeigten Möglichkeiten, wobei dann, wenn die Antragsreihenfolge anderweitig bestimmt wird (Nießbrauch zuerst, keine abweichende Rangbestimmung in der Urkunde getroffen) der Nießbrauch Vorrang vor der Rück-AV erhält, weil er noch vom derzeitigen Eigentümer, die Rück-AV aber vom Erwerber bestellt wird bzw. wegen des Identitätsgebots auch nur vom Erwerber bestellt werden kann (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.02.1967, 7 U 154/66 = DNotZ 1967, 761; BGH, Urteil vom 10.02.1971, V ZR 127/68 = DNotZ 1971, 411; Staudinger/S Heinze (2018) BGB § 879 RN 7). Das dürfte aber auch dem Gewollten entsprechen.

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  • Wenn die Rückübertragungsvoraussetzungen in der Person jedes Erwerbers entstehen, d. h. also nicht erst dann, wenn der ½ MEA insgesamt, sondern bereits dann, wenn der einzelne MEA veräußert wird, ist je eine Vormerkung zu Lasten jeden Miteigentumsanteils und zugunsten des Veräußerers, bezogen dann (bei jedem ½ Miteigentumsanteil) auf den Rückerwerb eines ¼ Miteigentumsanteils einzutragen.

    s. a. diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…673#post1087673

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    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (9. Januar 2021 um 21:35) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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