Hallo zusammen,
mir liegt eine Familienakte vor, in der der Richter nach § 96 FamFG die Zahlung von Ordnungsgeld,bzw. ersatzweise Ordnungshaft angeordnet hat.
Ich weiß, dass Ordnungsgelder nach dem Justizbeitreibungsgesetz von Amts wegen zu vollstrecken sind; allerdings habe ich auch gelesen, dass in Verfahren, die nur auf Antrag erfolgen, auch für die Vollstreckung ein Antrag erforderlich sei. Nach meiner Meinung findet eine Gewaltschutzsache nur auf Antrag statt.
Oder kann ich in den Antrag auf Festsetzung des Ordnungsgeldes bereits den Antrag auf Vollstreckung hineininterpretieren ?