§ 96 FAmFG

  • Hallo zusammen,

    mir liegt eine Familienakte vor, in der der Richter nach § 96 FamFG die Zahlung von Ordnungsgeld,bzw. ersatzweise Ordnungshaft angeordnet hat.

    Ich weiß, dass Ordnungsgelder nach dem Justizbeitreibungsgesetz von Amts wegen zu vollstrecken sind; allerdings habe ich auch gelesen, dass in Verfahren, die nur auf Antrag erfolgen, auch für die Vollstreckung ein Antrag erforderlich sei. Nach meiner Meinung findet eine Gewaltschutzsache nur auf Antrag statt.

    Oder kann ich in den Antrag auf Festsetzung des Ordnungsgeldes bereits den Antrag auf Vollstreckung hineininterpretieren ?

  • Es bedarf lediglich eines Antrages, aufgrund der Zuwiderhandlung/en gegen den nach GewG ergangenen Beschluss Ordnungsgeld festzusetzen.

    Dessen Vollstreckung erfolgt dann von Amts wegen ohne erneuten Antrag d. Geschädigten, vgl. MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 890 Rn. 38, 39:

    "Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO. Sie erfolgt auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den Rechtspfleger, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält (§§ 31 Abs. 3, 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a RPflG). Das Ordnungsgeld wird zugunsten der Staatskasse beigetrieben.

    Eine Vollstreckung nach § 890 entfällt, sofern der Gläubiger seinen Antrag vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses zurücknimmt, nicht aber bei einer Rücknahme nach Rechtskraft."

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