Pfändung EGS Finanzamt

  • Ich soll die Pfändung einer Eigentümergrundschuld zugunsten des Finanzamtes eintragen. Vorgelegt wird mir ein entsprechendes Ersuchen des FA, beigefügt ist eine begl. Kopie der Pfändungsverfügung (m.E. grundsätzlich ausreichend, vgl. OLG Zweibrücken vom 29.08.2012, 3 W 86/12). Mein Problem: Aus der begl. Kopie der Pfändungsverfügung ergibt sich nicht, dass die Urschrift der Pfändungsverfügung mit dem Siegel des Finanzamtes versehen war. Eine Siegelung ist in der Kopie weder ersichtlich noch angegeben (z.B. durch den Vermerk "L.S."). Ich gehe daher davon aus, dass die Urschrift der Pfändungsverfügung lediglich unterschrieben, aber nicht gesiegelt war. Damit dürfte der Pfändungsnachweis doch wohl nicht in hinreichender Form erbracht sein, oder:gruebel:? Ist die Pfändung ohne diese Siegelung materiell-rechtlich überhaupt wirksam erfolgt:gruebel:?

  • Nach nochmaligem Nachdenken dürfte der Nachweis der Pfändung wohl doch formwirksam sein. Die begl. Abschrift wurde von der Urschrift der Pfändungsverfügung gemacht, also von dem in der Verfahrensakte des FA befindlichen Original der Verfügung. Dieses Original ist natürlich -wie auch kein gerichtlicher Beschluss o.ä.- nicht gesiegelt, sondern nur unterschrieben. Auch die Urschrift eines Urteils oder eines KFB wird ja nicht gesiegelt, sondern nur unterschrieben. Somit ist mir durch die begl. Abschrift der Erlass der Pfändungsverfügung ordnungsgemäß nachgewiesen, weitere Nachweise bezüglich des Wirksamwerdens der Pfändung durch Zustellung an Schuldner/Drittschuldner sind nicht nötig (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rdnr. 2455). Eintragung der Pfändung dürfte also wohl doch zulässig sein aufgrund der vorgelegten Unterlagen:)! Oder hat jemand noch Bedenken:eek:?

  • Nein, keine weiteren Bedenken. Du kannst es aufgrund der Pfändungsverfügung und des Ersuchens eintragen. Aber das Ersuchen sollte gesiegelt sein. ;)

    Eintragung erfolgt auf Antrag, nicht auf Ersuchen. Daher keine Siegelung des Antrags nötig, vgl. Schöner/Stöber, 16. Aufl., Rdnr. 2455. Werde dann mal eintragen:)!

  • Falls es sich um ein Briefrecht als ursprüngliche Eigentümergrundschuld handelt, wird der Brief wohl vorliegen (da nicht problematisiert). Beim Buchrecht, das nicht ursprünglich als Eigentümerecht bestellt wurde, sondern erst später zum Eigentümerrecht geworden ist, wäre natürlich das Entstehen des Eigentümerrechts nachzuweisen.

  • Ist die Entscheidung des OLG Zweibrücken nicht widersprüchlich? Einerseits erfolge die Eintragung "allein" aufgrund des Ersuchens und dann wieder auf Grund der Pfändungsverfügung. Tippe auf ersteres: 310 I 3 AO, 38, 29 III GBO, Abschn. 43 Abs. 1 VollstrA. Die Pfändungsverfügung ist die Grundlage für das Ersuchen.

  • Wie kommt man eigentlich auf die Idee, dass die Pfändungsverfügung eine Bewilligung ersetze? Nach dem Wortlaut des 310 AO stellt die Pfändungsverfügung die gesetzliche Grundlage für das Ersuchen dar. Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage im Eintragungsverfahren: OLG München, Beschluss vom 9. 4. 2019, 34 Wx 281/17. Nach o.g. Vollstreckungsanweisung hätte die Pfändungsverfügung dem Ersuchen in Ausfertigung beigefügt werden sollen. Nachgeprüft habe ich da jetzt weiter nichts. Das Wetter ist zu gut. Schönes Wochenende. :)

  • Nein, keine weiteren Bedenken. Du kannst es aufgrund der Pfändungsverfügung und des Ersuchens eintragen. Aber das Ersuchen sollte gesiegelt sein. ;)

    Eintragung erfolgt auf Antrag, nicht auf Ersuchen. Daher keine Siegelung des Antrags nötig, vgl. Schöner/Stöber, 16. Aufl., Rdnr. 2455. Werde dann mal eintragen:)!

    Vorliegend schon: "Die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde (§ 310 Abs. 1 S. 3 Hs. 2). Maßgeblich ist damit nicht ein Antrag nach § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, sondern § 38 GBO, ..." (BeckOK/Martini AO § 310 Rn. 29; die Hervorhebung ist original). Alles andere wäre aufgrund des Gesetzeswortlautes auch seltsam. Aber auch Martini stellt wieder auf die Pfändungsverfügung als Ersatz für eine Bewilligung ab. Woher haben die das? Ist das "aufgrund" vor der "Pfändungsverfügung" so irreführend? Das Ersuchen ersetzt die Bewilligung, nicht die Pfändungsverfügung. Das OLG Zweibrücken hat es anfänglich doch noch richtig erkannt.

  • Drei Möglichkeiten:

    1. Antrag, § 13 GBO, und Pfändungsverfügung

    Die Pfändungsverfügung ersetzt, wie beim § 830 Abs. 1 S. 3 ZPO (OLG München, Beschluss vom 14. 9. 2018, 34 Wx 301/18), die Bewilligung.

    2. Ersuchen, § 310 Abs. 1 S. 3 AO, §§ 38, 29 Abs. 3 GBO

    Das Ersuchen ersetzt die Bewilligung (z.B. Schöner/Stöber Rn 199), die Pfändungsverfügung dient nur der Darstellung der gesetzlichen Grundlage.

    3. Gemischter Antrag, §§ 13, 29, 30 GBO

    Abschn. 43 Abs. 1 VollstrA:

    „Wird eine Forderung gepfändet, für die eine Buchhypothek (§ 1116 Abs. 2, § 1185 Abs. 1 BGB) besteht, ersucht die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht § 1159 oder § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden ist (vgl. § 310 Abs. 3 AO), das Grundbuchamt, die Pfändung in das Grundbuch einzutragen. Dem Ersuchen ist eine Ausfertigung der Pfändungsverfügung beizufügen (§§ 29, 30 GBO)“

    Nicht ganz einsichtig, welche „zur Eintragung erforderliche Erklärung“ (§ 30 GBO) hier zusammen mit dem Antrag abgegeben wird. Durch die Vorlage der Pfändungsverfügung ist keine weitere Erklärung mehr erforderlich.

    -> Wäre mit „Ersuchen“ tatsächlich ein normaler Antrag (§ 13 GBO) gemeint, hätte man den Wortlaut des § 310 AO wie beim § 830 ZPO fassen können. Als echtes Ersuchen war die Nennung dagegen notwendig (§ 38 GBO).

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