Unterschriftsbeglaubigung durch Rechtspfleger ?

  • Hallo,
    mir liegt eine Löschungsbewilligung aus dem Jahr 1968 vor. Die Unterschriften wurden von einem "Justizamtmann als Rechtspfleger und Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts" beglaubigt.

    Weiterhin findet sich über der Unterschrift und dem Siegel des Amtsgerichts der Vermerk, dass laut Eintragung im Handelsregister die "genannten Herren" berechtigt sind, die Gläubigerin zu vertreten. Quasi wie § 21 BNotO nur ohne Datum der Einsichtnahme und ohne ausdrückliche Bestätigung.

    Ich bin ziemlich verwirrt und hoffe, dass jemand folgende Fragen beantworten kann:

    1. Durfte der Rechtspfleger 1968 Unterschriften beglaubigen?

    2. Durfte der Rechtspfleger 1968 solch eine Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis abgeben ?

  • Hallo,
    mir liegt eine Löschungsbewilligung aus dem Jahr 1968 vor. Die Unterschriften wurden von einem "Justizamtmann als Rechtspfleger und Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts" beglaubigt.

    Weiterhin findet sich über der Unterschrift und dem Siegel des Amtsgerichts der Vermerk, dass laut Eintragung im Handelsregister die "genannten Herren" berechtigt sind, die Gläubigerin zu vertreten. Quasi wie § 21 BNotO nur ohne Datum der Einsichtnahme und ohne ausdrückliche Bestätigung.

    Ich bin ziemlich verwirrt und hoffe, dass jemand folgende Fragen beantworten kann:

    1. Durfte der Rechtspfleger 1968 Unterschriften beglaubigen?

    2. Durfte der Rechtspfleger 1968 solch eine Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis abgeben ?


    Zu 1: Durfte er, § 129 BGB in der bis zum 31.12.1969 gültigen Fassung lautete: "Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar beglaubigt werden."

    Nach § 23 Nr. 1 RPflG 1957 war der Rechtspfleger zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften (§ 167 Abs. 2 FGG).

    Zu 2.:
    Bescheinigungen über den Inhalt des Handelsregisters (wenn beim entsprechenden Gericht geführt) konnte der Rechtspfleger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lid. d RPflG 1957 ausstellen (kein Richtervorbehalt).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo, ich häng mich mal an.

    Ich habe eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen Justizinspektor z.A. als Stellvertreters des Notars vom 09.07.1971. Demnach nach dem Inkrafttreten des ,,neuen'' § 129 BGB und des BeurkG. Weiß jemand, ob es hierzu eine Regelung gab, sofern der Rpfl. als Stellvertreter auftritt?

  • Das war kein Rechtspfleger im heutigen Sinne sondern ein Absolvent der Württ. Notariatslaufbahn, der von der Justizverwaltung ganz "normal" zum Notarvertreter bei dem betreffenden Bezirksnotariat bestellt war. Ist gleichwertig zur Unterschriftsbeglaubigung des Notars selbst.

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