Hallo,
mir liegt eine Löschungsbewilligung aus dem Jahr 1968 vor. Die Unterschriften wurden von einem "Justizamtmann als Rechtspfleger und Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts" beglaubigt.
Weiterhin findet sich über der Unterschrift und dem Siegel des Amtsgerichts der Vermerk, dass laut Eintragung im Handelsregister die "genannten Herren" berechtigt sind, die Gläubigerin zu vertreten. Quasi wie § 21 BNotO nur ohne Datum der Einsichtnahme und ohne ausdrückliche Bestätigung.
Ich bin ziemlich verwirrt und hoffe, dass jemand folgende Fragen beantworten kann:
1. Durfte der Rechtspfleger 1968 Unterschriften beglaubigen?
2. Durfte der Rechtspfleger 1968 solch eine Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis abgeben ?