Streit um Kostenanspruch

  • Hallo ihr Lieben,

    was würdet ihr tun??

    Es gibt

    einen Kläger und einen Widerbeklagten zu 1. und einen Widerbeklagten zu 2.
    dann gibt es 3 Beklagte und eine Widerklägerin,
    Kostengrundentscheidung ist richtig mies...
    Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2. hat die Beklagte zu 1. zu tragen.
    Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten haben der Kläger zu 37, 4 % und die Beklagten zu 1.-3. als GS zu 27,5 % und die Beklagten zu 1.+2. als GS darüber hinaus zu weiteren 35,1% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben der Kläger zu 37,4% und die Beklagte zu 1. zu 62,6% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. haben der Kläger zu 57,7% und die Beklagten zu 1.+2. zu 42,3% zu tragen....
    Als wäre das nicht genug...(Keine Ahnung wie ich das machen soll) sind die Beklagten zu 1.und 2. laut Urteil von einen RA vertreten und die Beklagte zu 3. von einem anderen.

    Nun sind Kostenausgleichsanträge eingegangen... Der Bekl.V. der Bekl. zu 3. beantragt jedoch die Erhöhungsgebühr für alle 3. Beklagten, da es sich um die Haftpflichtversicherung der Beklagten handelt. Der Vertreter der Beklagten zu 1.+2. macht jedoch seinerseits auch Kosten geltend.
    Was tun? Muss der Rechtspfleger hier prüfen wem hier was zusteht? und wie soll eine Kostenausgleichung überhaupt gehen?

    Ich komm irgendwie nicht weiter :(

  • und wie soll eine Kostenausgleichung überhaupt gehen?

    Das ist keine Kostenausgleichung. Jeder Posten ist einzeln zu verteilen. Z.B. sind die Kosten des Klägers zu 37,4 % (Betrag von dir auszurechnen) gegen die Beklagten als Gesamtschuldner festzusetzen. Weitere 35,1 % setzt du gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner fest. Und so weiter.

  • und wie soll eine Kostenausgleichung überhaupt gehen?

    Das ist keine Kostenausgleichung. Jeder Posten ist einzeln zu verteilen. Z.B. sind die Kosten des Klägers zu 37,4 % (Betrag von dir auszurechnen) gegen die Beklagten als Gesamtschuldner festzusetzen. Weitere 35,1 % setzt du gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner fest. Und so weiter.

    Das sehe ich anders. Es sind zunächst Sondermassen für jeden Beteiligten zu bilden und sodann die entsprechenden Gegenüberstellungen vorzunehmen. Das ist zwar kompliziert, aber möglich und geboten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das ist keine Kostenausgleichung.

    Das sehe ich anders.


    Ihr habt beide Recht! :D Hinsichtlich der Kosten der Widerbeklagten zu 2. findet eine Festsetzung, hinsichtlich der Kosten des Klägers und der Beklagten eine Ausgleichung statt.

    Was die Mehrfachvertretung anbetrifft: Bei gemeinsamen RA ist im KfA anzugeben, welcher Anteil der Kosten auf welchen Streitgenossen des gemeinsamen RA entfällt. Im Zweifel ist das bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit der Kopfteil, bei unterschiedlicher dann dagegen im Verhältnis ihrer Beteiligung. Aber wie gesagt: Das ist im Antrag anzugeben, da er andernfalls als unzulässig zurückzuweisen wäre.

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  • Der Bekl.V. der Bekl. zu 3. beantragt jedoch die Erhöhungsgebühr für alle 3. Beklagten, da es sich um die Haftpflichtversicherung der Beklagten handelt. Der Vertreter der Beklagten zu 1.+2. macht jedoch seinerseits auch Kosten geltend.
    Was tun? Muss der Rechtspfleger hier prüfen wem hier was zusteht?

    Ja, muß er, weil hier § 91 Abs. 2 ZPO gilt, wonach die Kosten mehrerer RAe nur im Ausnahmefall erstattbar sind. Insoweit der Verweis auf BGH (Rpfleger 2004, 314) und OLG Saarbrücken (Beschl. v. 29.07.2014 - 9 W 14/15), wonach die Vertretung der Beklagten zu 1. und 2. durch einen eigenen RA schon sachliche Gründe gehabt haben müßte.

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  • Na gut...dachte das ist vielleicht bissl viel :)
    1. RA vertritt den Kläger (dieser ist gleichzeitig der Widerbeklagte zu 1.) und den Widerbeklagten zu 2.: Er beantragt 985,44 € (-621,78 € diese wurden ihm als PKH-Vergütung für den Widerbeklagten zu 2. bereits ausgezahlt)
    2. RA vertritt die Beklagte zu 1. (diese ist gleichzeitig die Widerklägerin), sowie die Beklagte zu 2.. Er beantragt zur Festsetzung: 892,92 €; Weiterhin gibt er an, dass auf das Antragsrecht nicht verzichtet werden kann, da der Prozess teilweise durch eine Rechtschutzversicherung finanziert ist.
    3. RA vertritt laut Urteil die Beklagte zu 3., macht jedoch eine Erhöhungsgebühr für alle 3 Beklagten geltend, da es sich hierbei um die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.+2. handelt. Er beantragt: 964,50 €.

    Ich muss sagen hier weiß ich einfach wirklich nicht weiter. Wie soll das gehen :(

  • Oha, sieht nach einen Kfz-Haftpflicht-Prozess und einer Kostengrundentscheidung nach der Baumbach'schen Formel aus, nach der sich auch die Festsetzung zu richten hat. Aus meiner Zeit in Zivil habe ich mir da noch einen Mustervorgang gespeichert. Dort verweise ich bei der Frage nach dem "wie mach ich das" auf Gerold/Schmidt, Rn. 312 ff. :gruebel:

    Hinsichtlich der Erhöhungsgebühr meine ich mich zu erinnern, dass dem beklagten Haftpflichtversicherer das Prozessführungsrecht zusteht und auch nur diese Kosten zu erstatten sind. Also bekommt der Anwalt die Erhöhung erstattet, der andere Anwalt (für die Klage) nichts. Anders sieht es natürlich für die Kosten des Anwalts für die Widerklage aus. Du wirst nicht umhin kommen, das alles auseinander zu klamüsern.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich denke, bevor man "loslegen" kann, müßte vorab noch was geklärt werden:

    Zu 1:

    Hinsichtlich des Klägers (+ zugleich Widerbeklagten zu 1) und des Widerbeklagten zu 2) wäre m. E. erst einmal zwischenzuverfügen, daß deren Antrag darstellen muß, in welcher Höhe welcher der Parteien Erstattung der Kosten des gemeinsamen RA verlangt. Andernfalls wäre er als unzulässig abzuweisen (OLG Frankfurt, AGS 2020, 299; Beschl. v. 14.04.2011, 18 W 68/11; KG, Beschl. v. 12.02.2019, 5 W 1/19, n. v.; OLGR Köln, 2009, 526; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 104 Rn. 21.84). Hier kommt es auf die Beteiligung der jeweiligen Partei am Rechtsstreit an (s. Beitrag #4). Mangels Kenntnis über den festgesetzten Streitwert bzw. die einzelnen Gegenstandswerte kann ich derzeit dazu aber nichts weiter sagen.

    Bei der Festsetzung (§ 104 ZPO) zugunsten des Widerbeklagten zu 2) wäre dann der Übergang seines Erstattungsanspruchs auf die Staatskasse zu prüfen (§ 59 Abs. 1 RVG). Aufgrund der Höhe der gezahlten PKH-Vergütung vermute ich schon jetzt, daß der Anspruch vollständig auf die Staatskasse übergehen wird.

    Zu 2 + 3:

    Hier wäre m. E. auch an beide RAe (an den RA für die Beklagte zu 3 insoweit informatorisch) hinsichtlich der Notwendigkeit der Vertretung der Beklagten zu 1) und 2) durch zwei Anwälte zwischenzuverfügen. Grds. ist es nach den AKB so, daß die Haftpflicht die Prozeßführungsbefugnis hat, einen (gemeinsamen) RA auch für den Versicherungsnehmer und Fahrer zu stellen. Daher erscheint die Beauftragung eines weiteren RAs für die beiden Beklagten zu 1) und 2) erst einmal nicht erforderlich und daher nicht erstattbar.

    Bei der Beklagten zu 1) allerdings ergibt sich die Besonderheit, daß sie Widerklägerin ist. Insoweit könnte man ihr also die Notwendigkeit eines eigenen (weiteren) RAs (aber nur aus dem Wert der Widerklage) zugestehen (LG Mönchengladbach, MDR 2008, 774 für den Beklagten als Widerkläger; a. A. OLG Nürnberg, MDR 2011, 1284 für den Kläger als Widerbeklagten; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 13.93). Denn hätte sie nicht widergeklagt, sondern ihren Anspruch im gesonderten Verfahren verfolgt, wären die Kosten des eigenen RA ja auch erstattbar.

    Aber auch hier gilt das schon oben zu 1 Geschriebene, daß der Antrag bei Streitgenossen (hier: Beklagte zu 1) und 2) dann anzugeben hat, in Höhe welchen Anteils eine Kostenerstattung für die Beklagte zu 1) gefordert wird, andernfalls der Antrag unzulässig ist.

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  • Okay....also die Vergütung des Widerbeklagten zu 2. wurde im Wege der PKH schon festgesetzt und dem Beklagten zum Soll gestellt. Die komplette festgesetzte Vergütung hat der Rechtsanwalt bei dem Kostenausgleichsantrag dann auch in Abzug gebracht...

    Streitwert wurde wie folgt festgesetzt:
    bis 13.09.2016 1.778,88 €
    ab 14.09.2016 2.742,93 €.

    Widerklage beläuft sich somit auf 964,05 €.

  • Wenn ich bei der Widerklägerin aber sage, dass diese die Kosten für Ihrer Widerklage geltend machen kann, dann liegt hier doch keine Streitgenossenschaft vor, da nur die Beklagte zu 1. Widerklägerin ist?

    3 Mal editiert, zuletzt von flizi85 (19. Januar 2021 um 15:02) aus folgendem Grund: .

  • Wenn ich bei der Widerklägerin aber sage, dass diese die Kosten für Ihrer Widerklage geltend machen kann, dann liegt hier doch keine Streitgenossenschaft vor, da nur die Beklagte zu 1. Widerklägerin ist?

    Genauso ist es, deswegen müsste man die Vergütung des RA der Beklagten zu 1. / Widerklägerin dann aus dem Wert der WK berechnen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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