Eine Gesellschaft mbH bietet Ingenieurleistungen und (zugehörige) Handwerksleistungen an und möchte sich XX Ingenieurbüro GmbH nennen. Die Ingenieurkammer ist zwar mit dem „Ingenieurbüro“ in der Firma einverstanden, verlangt aber Hinzufügung eines Zusatzes, der die weiteren Leistungen zum Ausdruck bringt, etwa „und Elektroninstallationen“.
Nach Firmenrecht muss nicht der gesamte Gegenstand in der Firma bezeichnet werden. Die Kammer stütz sich aber § 15 NIngG:
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn
1.die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat, mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt ist und eine Irreführung über den Gesellschaftszweck und den Gesellschafterbestand ausgeschlossen ist …
Haltet ihr die gewählte Firma danach für irreführend?