Verfahrenspfleger für Festsetzung Vergütung?

  • Eine Erblasserin hat in ihrem Testament ihrem minderjährigen Enkel durch Vermächtnis einen Geldbetrag zugewendet und weiter verfügt, dass die Mutter des Minderjährigen den Geldbetrag nicht verwalten und über diesen nicht verfügen kann sondern hierfür bis zur Volljährigkeit ihres Enkels ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Nach dem Tod der Großmutter ist der Enkel immer noch minderjährig.

    Zum Ergänzungspfleger wurde ein Rechtsanwalt bestellt. Die Mutter ist im vorliegenden Pflegschaftsverfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten, ebenfalls ein Rechtsanwalt, vertreten.

    Der Verfahrenspfleger macht nun seine Vergütung für das abgelaufene Jahr geltend. Die Vergütung ist aus dem ererbten Vermögen des Minderjährigen zu entnehmen. Es ist somit eine Anhörung erforderlich.

    Theoretisch müssten die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bzw. bzgl. der Mutter deren Verfahrensbevollmächtigter angehört werden. Liegt hier aber bei der Mutter nicht ein Vertretungsausschluss vor, da Sie ja von der Verwaltung und Verfügung des Geldes ausdrücklich ausgenommen ist und es müsste für die Anhörung und das Festsetzungsverfahren für die Vergütung ein Verfahrenspfleger bestellt werden?

  • Leider finde ich den Beitrag nicht wieder, in dem geklärt wurde, ob Vormund und Gegenvormund wechselseitig ihre Abrechnungen überprüfen können.

    Hast du oder jemand anders vielleicht noch das Ergebnis in Erinnerung? Wenn ich dich richtig verstehe, wäre Vormund hier der oder die Elternteile und Gegenvormund der Ergänzungspfleger?

  • In Erinnerung habe ich nur, dass Vormund und Gegenvormund Anwälte waren und Angehörige des Kindes monierten, dass die sich gegenseitig hohe Vergütungen zuschustern. Ein Teilergebnis habe ich noch in Erinnerung: Das Jugendamt konnte nicht zu Gegenvormund bestellt werden, wie es die Angehörigen wollten.

  • Für den Fall, dass ein Verfahrenspfleger bestellt werden müsste, wäre dessen Vergütung ebenso aus dem Vermögen des Minderjährigen zu entnehmen. Es müsste auch hier eine Anhörung der Mutter erfolgen, die bzgl. der Verwaltung des ererbten Vermögens von der Vertretung ausgeschlossen ist. Es müsste also wieder ein Verfahrenspfleger bestellt werden...

    Irgendwie kann das vom Ergebnis her nicht sein. Mein Gefühl sagt mir, dass ich für die aktuelle Festsetzung und Auszahlung der Vergütung des Verfahrenspflegers keinen weiteren Verfahrenspfleger brauche und ich die Mutter anhören kann. Die Auszahlung der Vergütung ist ja eigentlich nur die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Ich kann aber leider nichts finden.

    Hat jemand eine Idee?

  • Für den Fall, dass ein Verfahrenspfleger bestellt werden müsste, wäre dessen Vergütung ebenso aus dem Vermögen des Minderjährigen zu entnehmen. ...

    Nein. ;)

    Die Erstattung müsste m. E. aus der Staatskasse erfolgen, entsprechend § 158 Abs 7 S. 5 FamFG.

    Wurde auch hier schon einmal kurz dargestellt: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…bei-Kindseltern

    Das sehe ich anders. Ein Verfahernsbeistand nach § 158 FamFG hat doch ganz andere Aufgaben, er ist für persönliche Angelegenheiten des Kindes bestellt und eben kein rechtlicher Vertreter.

    Im Ergebnis sehe ich es schon so, dass sowohl Ergänzungspfleger als auch Verfahrensergänzungspfleger einen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch gegen das vermögende Kind geltend machen können. Mögen die Angehörigen weder die Pfleger noch den Gesetzgeber teeren und federn, sondern den Testierer...

    Ich habe in solchen Fällen schon mal das Kind den Erbanteil an die Erben verkaufen lassen, weil alle Beteiligten schon seit Lebzeiten zerstritten waren und der Erblasser die verbindende Klammer dargestellt hat, die durch den Erbfall weggefallen ist; auch nach Erbfall gab es jahrelang Streit über alles - auch die vom Erblasser selbst eingesetzten vier (!) Pfleger in meinem Fall waren untereinander zerstritten.
    Eine Veräußerung müsste mit einem Vermächtnisanspruch ja auch gehen. Ist zwar nicht im Sinne des Erblassers, aber am Familiengericht interessieren mich die Belange des Kindes nun mal mehr...

  • Eine Veräußerung des Erbanteils an die Mutter scheidet vorliegend aus.

    Unabhängig von der Frage, ob die Vergütung eines Verfahrenspflegers aus dem Vermögen des Kindes oder der Staatskasse zu zahlen wäre: Wäre vorliegend für die Anhörung und Festsetzung der Vergütung des Ergänzungspflegers also tatsächlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen?

  • M. E. nicht.

    Da die Vergütung aus dem Vermögen des Pfleglings zu bezahlen ist und nicht rein aus dem verwaltetem Vermögen, genügt es, wenn die Mutter entsprechend mitwirkt.

    In meinem Fall waren wegen mehrfacher familiengerichtlicher Genehmigungen damals noch zusätzliche berufsmäßige Verfahrensergänzungspfleger eingesetzt.

  • Den Gesetzgeber könnten die Angehörigen durchaus hinterfragen.

    Für Verfahrenspfleger in Betreuungsverfahren existiert hinsichtlich deren Vergütung eine klare Regelung (§ 277 Abs. 5 S. 1 FamFG). Weshalb hat man eine gleichlautende Regelung nicht für Verfahrenspfleger geschaffen, die für Minderjährige bestellt wurden? :gruebel:

  • M. E. nicht.

    Da die Vergütung aus dem Vermögen des Pfleglings zu bezahlen ist und nicht rein aus dem verwaltetem Vermögen, genügt es, wenn die Mutter entsprechend mitwirkt.

    In meinem Fall waren wegen mehrfacher familiengerichtlicher Genehmigungen damals noch zusätzliche berufsmäßige Verfahrensergänzungspfleger eingesetzt.

    Das ist eigentlich das entscheidende Argument.

    Vielen Dank!

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