Eine Erblasserin hat in ihrem Testament ihrem minderjährigen Enkel durch Vermächtnis einen Geldbetrag zugewendet und weiter verfügt, dass die Mutter des Minderjährigen den Geldbetrag nicht verwalten und über diesen nicht verfügen kann sondern hierfür bis zur Volljährigkeit ihres Enkels ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Nach dem Tod der Großmutter ist der Enkel immer noch minderjährig.
Zum Ergänzungspfleger wurde ein Rechtsanwalt bestellt. Die Mutter ist im vorliegenden Pflegschaftsverfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten, ebenfalls ein Rechtsanwalt, vertreten.
Der Verfahrenspfleger macht nun seine Vergütung für das abgelaufene Jahr geltend. Die Vergütung ist aus dem ererbten Vermögen des Minderjährigen zu entnehmen. Es ist somit eine Anhörung erforderlich.
Theoretisch müssten die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bzw. bzgl. der Mutter deren Verfahrensbevollmächtigter angehört werden. Liegt hier aber bei der Mutter nicht ein Vertretungsausschluss vor, da Sie ja von der Verwaltung und Verfügung des Geldes ausdrücklich ausgenommen ist und es müsste für die Anhörung und das Festsetzungsverfahren für die Vergütung ein Verfahrenspfleger bestellt werden?