• Dem Verwalter ist eine Aufgabe übertragen, die das Gericht machen müsste.
    Stimmt.
    Das Gericht rechnet dann ab, wenn es die Zustellungen selbst vornimmt.
    Und dann darf es erst ab der 11. Zustellung berechnen.
    Gleiches gilt für den Verwalter.

    Wir berechnen hier erst ab der 11. Zustellung, solange, bis uns unser Obergericht aufhebt.

  • Dem Verwalter ist eine Aufgabe übertragen, die das Gericht machen müsste.
    Stimmt.
    Das Gericht rechnet dann ab, wenn es die Zustellungen selbst vornimmt.
    Und dann darf es erst ab der 11. Zustellung berechnen.
    Gleiches gilt für den Verwalter.

    Wir berechnen hier erst ab der 11. Zustellung, solange, bis uns unser Obergericht aufhebt.

    Wir machen das genauso.

    Finde das auch vor dem Hintergrund der (durch die Verordnungsänderung überholten!) BGH-Rechtssprechung gut darstell- und begründbar.

    Der Verordnungsgeber hat einen Betrag gewählt, der (soweit ich die Landschaft kenne) höher liegt, als sonst häufig praktiziert und auch vom BGH in den Mund genommen.
    Hierdurch wird eine gewisse Mischkalkulation abgebildet, die ja sonst im Vergütungsrecht völlig üblich ist.
    Ich habe damit keinerlei Bauchweh oder sonstige Schmerzen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • So richtig verstehe ich Euch nicht. Der Gesetzgeber hat gesprochen und dadurch wird alles Makulatur, was vorher von den Gerichten anders vertreten worden ist. Ob der BGH früher "x" entschieden hat, ist egal, wenn der Gesetzgeber jetzt "y" anordnet. Das ist das Stufenverhältnis zwischen Rechtssetzung und Rechtsanwendung. Es hat uns als Rechtsanwender nicht zu interessieren, ob wir das andere Ergebnis für schöner, besser ... halten.

    Der einzige Ausnahme ist, wenn die neue gesetzliche Regelung verfassungswidrig sein sollte. Dann muss man eben sehen: Handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne, dann Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG. Handelt es sich nicht um ein Gesetz im formellen Sinn, sondern etwas darunter, dann kann man selbst entscheiden - muss dies aber mit Verstoß gegen Verfassungsrecht begründen, und nicht anders. Und das ist nicht ganz so einfach, wenn es einen Spielraum des Vertretbaren gibt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • @ Andreas H.:
    Gesetz ist ja nur, dass KV 9002 GKG entsprechend auf die InsVV angewendet werden soll.
    KV 9002 bestimmt, dass für die Zustellung 3,50 € erhoben werden sollen. Als Anmerkung steht drunter, dass neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, die Zustellungspauschale erst ab der 11. ZU erhoben wird. Begründet wird dies im Kostenrecht damit, dass die ersten 10 ZUs bei den streitwertabhängigen Gebühren in die Verfahrensgebühr einkalkuliert seien.
    Ich denke zwar auch, dass "entsprechend" hier bedeutet, dass man statt "Streitwert" hier "Insolvenzmasse" lesen soll, aber wenn man das anders sehen will, wäre wohl das "entsprechend" der Ansatzpunkt.

    So dachte ich auch und hab deshalb meine Meinung an den IV so kundgetan. Was nun? Gesetzesbegründung ignorieren?

    Rücksprache mit Bezirksrevisor ???

    na das auf keinen Fall

    Wenn wegen Stundung die Vergütung aus der Staatskasse gewährt wird, kann der Bezirksrevisor gegen den Vergütungsbeschluss als Vertreter der Staatskasse Rechtsbehelf einlegen (wobei es offenbar strittig ist, ob die Beschwerde oder die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegeben sind). Zumindest die ausnahmsweise Zustellung eines der Vergütungsbeschlüsse könnte insofern helfen, zeitnah eine Entscheidung zu bekommen.

  • [quote='SiGI','RE: Änderung der InsVV Andreas H.:
    Gesetz ist ja nur, dass KV 9002 GKG entsprechend auf die InsVV angewendet werden soll.
    KV 9002 bestimmt, dass für die Zustellung 3,50 € erhoben werden sollen. Als Anmerkung steht drunter, dass neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, die Zustellungspauschale erst ab der 11. ZU erhoben wird. Begründet wird dies im Kostenrecht damit, dass die ersten 10 ZUs bei den streitwertabhängigen Gebühren in die Verfahrensgebühr einkalkuliert seien.
    Ich denke zwar auch, dass "entsprechend" hier bedeutet, dass man statt "Streitwert" hier "Insolvenzmasse" lesen soll, aber wenn man das anders sehen will, wäre wohl das "entsprechend" der Ansatzpunkt.

    Da aber hier in der gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt ist, das die Anmerkungen anzuwenden, braucht man gar nicht weiter nachdenken

  • Ich denke mittlerweile auch, dass es hier keinen Spielraum gibt. Das ist jetzt gesetzlich so geregelt und fertig. Böse könnte man ja auch sagen, dass gleichzeitig die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht wurde und damit entsprechend auch die Auslagenpauschale. Da müssen die ersten 10 Zustellungen halt mit drin sein :cool:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So richtig verstehe ich Euch nicht. Der Gesetzgeber hat gesprochen und dadurch wird alles Makulatur, was vorher von den Gerichten anders vertreten worden ist. Ob der BGH früher "x" entschieden hat, ist egal, wenn der Gesetzgeber jetzt "y" anordnet. Das ist das Stufenverhältnis zwischen Rechtssetzung und Rechtsanwendung. Es hat uns als Rechtsanwender nicht zu interessieren, ob wir das andere Ergebnis für schöner, besser ... halten.

    Der einzige Ausnahme ist, wenn die neue gesetzliche Regelung verfassungswidrig sein sollte. Dann muss man eben sehen: Handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne, dann Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG. Handelt es sich nicht um ein Gesetz im formellen Sinn, sondern etwas darunter, dann kann man selbst entscheiden - muss dies aber mit Verstoß gegen Verfassungsrecht begründen, und nicht anders. Und das ist nicht ganz so einfach, wenn es einen Spielraum des Vertretbaren gibt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das leuchtet ein. Vielen Dank für Deine Ausführungen! Das hat mir wirklich weiter geholfen.

  • Gibt es hier schon Entscheidungen von Insolvenzrichtern?

    Mir liegt jetzt eine Erinnerung vor. IV möchte Pauschale ab der 1.Zustellung.

    VG


    ja bei uns. erst ab der 11.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Nach aktueller Rechtslage können Insolvenzverwaltern Auslagen für die ersten zehn der Ihnen übertragenen Zustellungen nicht festgesetzt werden.


    (AG Norderstedt Beschl. v. 21.12.2021 – 65 IK 27/21)

    AG Leipzig, Beschluss vom 20.12.2021 – 401 IK 591/21

  • Im Graeber InsVV-Online ist jetzt auch eine vom AG Hannover; dort auch für die ersten 10 abgelehnt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Im Graeber InsVV-Online ist jetzt auch eine vom AG Hannover; dort auch für die ersten 10 abgelehnt.

    Könntest du mir die Randnummer sagen? Ich habe eine entsprechende Entscheidung nicht gefunden.

    Unter § 4 Rz. 31, dann unten in der Fussnote 4. Die Entscheidung ist AG Hannover v. 03.01.2022 -904 IK 40/21 -

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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