Änderung der InsVV

  • Mit dem SanInsFoG ist die (kleine) Reform der InsVV verabschiedet. Dem § 19 InsVV wurde folgender Absatz 5 angefügt:

    [FONT=&quot](5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften[/FONT]. (vgl. Art. 6 Nr. 12. SanInsFoG):

    Mit dem später in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Verkürzung usw. erfolgte noch eine kleine Änderung der InsVV bzgl. Berechnungsgrundlage bei Fremdeinbringungsällen.
    Die Übergangsregelung lautet wie folgt:
    Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    [FONT=&quot](5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (vgl. [/FONT]A[FONT=&quot]rt. 4 Nr.2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung usw.).

    Sorry, mich bringt dies zum Überlegen und wirft Zweifel auf. Witzigerwise finden sich jetzt bei https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__19.html
    nun zweimal ein Absatz 5 :D
    Jetzt ließe sich das ganz einfach abbügeln mit dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori", wie der Rheinländer säat... Aber da tut sich der Zweifel auf: hätte das Verkürzungsgesetz den Abs. 5 (neu) ersetzt, wäre alles gut. Aber wollte er offenbar nicht. Nur mit der "Doppelanfügung" eines Absatzes 5 ist die Verwirrung (jedenfalls bei mir) komplett. Ich mag nun bei dem Mamutprogramm dem Gesetzgeber keine Schludrigkeit vorwerfen, es fragt sich nur wie damit umzugehen ist.
    Vlt. ist der Ansatz tragbar, dass lediglich die Änderung der Berechnungsgrundlage durch das Verkürzungsgesetz dem Abs. 5 "neu-neu" unterfällt und die kleine Vergütungsreform dem Absatz 5 "neu".
    Bin mal gespannt auf die Meinungen des "hohen Hauses"[/FONT]

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nach dem Bundesgesetzblatt

    #__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3328.pdf%27%5D__1610087036805"]Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

    lautet Abs. 5:

    (5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

    Da wurden zwei Bundesgesetzblätter veröffentlicht, am 29.12.2020 (3256) und am 30.12.2020 (3328). Da für mich der letzte Befehlt gilt, sollte der 01.10.2020 ausschlaggebend sein.

  • Nach dem Bundesgesetzblatt

    #__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s3328.pdf%27%5D__1610087036805"]Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

    lautet Abs. 5:

    (5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

    Da wurden zwei Bundesgesetzblätter veröffentlicht, am 29.12.2020 (3256) und am 30.12.2020 (3328). Da für mich der letzte Befehlt gilt, sollte der 01.10.2020 ausschlaggebend sein.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass es der Wille des Gesetzgebers war den erst neu beschlossenen Absatz 5 zu ersetzen. Ich halte das für ein redaktionelles Versehen bei der Nummerierung der Absätze, sodass ein "Absatz 5" eigentlich "Absatz 6" sein sollte.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das halte ich auch für die sinnvollste Auslegung.

  • Sowas kommt daher, dass man Gesetze in einer wahnsinnigen Rolle rückwärts innerhalb von Tagen in Kraft treten lässt :mad: :mad: :mad:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ein redaktionelles Versehen bei der Nummerierung wäre sicherlich die einfachste Erklärung. Es ist aber kein Wunder, wenn man gleichzeitig ein Gesetz mit zwei Novellen ändern will, dass hier etwas aus den Fugen gerät. Jetzt aber ist das Chaos komplett, wie man sieht, wenn man InsVV googlelt:

    Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
    § 19 Übergangsregelung


    (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
    (2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.
    (3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
    (4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
    (5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
    (5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.


    Zumal die Reihenfolge nicht passt: Nr. 5-1 wurde am 30.12.2020 veröffentlicht, Nr. 5-2 am 29.12.2020.

    M.a.W. und frei nach Robert Lemke: welches Schweinerl hättn's den gern' ?

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  • Wenn man das als (5) und (6) liest und die Tatsache ignoriert, das es in falscher Reihenfolge im Bgbl. erschien, macht es Sinn.

  • OK, Verfahren wurde am 01.09.2020 beantragt. Welcher der Absätze Nr. 5 findet nun Anwendung?

    na beide, es war doch vor beiden Änderungen.

    Genauso nehme ich doch für Verfahren, die z. Bsp. am 01.09.20013 beantragt wurden, die letzten 3 Absätze, da dann die Version vor dem 01.07.2014 gilt (was ja zugleich auch vor dem 01.10.20 und dem 01.01.21 liegt).

  • OK, Verfahren wurde am 01.09.2020 beantragt. Welcher der Absätze Nr. 5 findet nun Anwendung?

    Anwendung findet da die InsVV in der bis zum 01.10.2020 geltenden Fassung. Ich zitiere in meinen Verfahren einfach nur § 19 InsVV. Wie man da den Absatz richtig zitiert, ist mir irgendwie zu hoch. :gruebel:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich frage mich gerade, ob der Absatz 5 für Verfahren die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden, nicht einfach nur überflüssig ist, weil in der InsVV keine Änderungen zum 01.10.2020 eingetreten sind. Dass die neue Mindestvergütung erst für Verfahren, die ab dem 01.01.2021 beantragt wurden, gilt, regelt doch der andere Absatz 5.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich habe mich mit dem § noch nicht ausgiebig beschäftigt. Ich habe aber jetzt von der http://www.agv-seminare.de eine Inso-Ordnung inkl. InsVV mit den neuen §§ erhalten und da ist als einzige Änderung der HS "...oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist..." abgebildet. Ich habe das nicht weiter überprüft. ändert sich zwischen den beiden Ständen doch sonst noch was?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • OK, Verfahren wurde am 01.09.2020 beantragt. Welcher der Absätze Nr. 5 findet nun Anwendung?

    Anwendung findet da die InsVV in der bis zum 01.10.2020 geltenden Fassung. Ich zitiere in meinen Verfahren einfach nur § 19 InsVV. Wie man da den Absatz richtig zitiert, ist mir irgendwie zu hoch. :gruebel:

    Es ist natürlich nicht besonders toll, wie man das gemacht hat, andererseits ist das auch nicht so dramatisch. Denn was soll denn für Verfahren ab dem 01.1.2020 anders sein? Doch nur der Passus:
    § 1 Berechnungsgrundlage
    (2) 5.Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

    Nur blöde, dass man wohl außer im Bundesgesetzblatt keine Nachverfolgung in Druckform finden wird. Die neue Auflage der InsO /InsVV wird beide Neuerungen nur in einem Rutsch behandeln. Was mich noch irritiert sind "Vorschuß" und "Zuschuß". Das ist doch überholt.

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  • Ich habe mich mit dem § noch nicht ausgiebig beschäftigt. Ich habe aber jetzt von der http://www.agv-seminare.de eine Inso-Ordnung inkl. InsVV mit den neuen §§ erhalten und da ist als einzige Änderung der HS "...oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist..." abgebildet. Ich habe das nicht weiter überprüft. ändert sich zwischen den beiden Ständen doch sonst noch was?

    Zu diesem Ergebnis bin ich auch gekommen.

  • ich wusste doch, dass es ein lustiger Spaß wird :D

    Es bringt aber nix aus einem der beiden Absätze 5 einen Absatz 6 zu machen. Ich denke mal, das aufgrund der Gesetzgebungshistorie die Änderung der Berechnungsgrundlage betr. die Fremdeinbringungsälle unter die Übergangsregelung " ab 1.10.2020 " fallen und bzgl. der Anpassung der InsVV die andere Regelung gilt.

    Aber nochmal: würde man den lex posterior Grundsatz ernstnehmen, würde die Änderung der Vergütungssätze auch nur auf ab dem Januar 2021 beantragten Verfahren greifen........

    Deswegen werde ich die Übergangregelung § 19 Abs. 5 "neu-neu" wie folgt umlesen: Auf Verfahre die vor dem 1. Oktober 2020 beatragt worden sind, ist § 1 InVV in der bisherigen Fassung anzuwenden.

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  • i @ all

    ich hänge mal eine Synopse - mit kurzer Ausfürhung zur Übergangsregelung - an.
    greez
    Def

    Dateien

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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