Änderung Belastungsvollmacht durch Notariatsangestellte

  • Hallo, folgendes bereitet mir Bauchschmerzen:

    Käufer ist eine GbR - Belastungsvollmacht lautet nur: …"Der Verkäufer ist verpflichtet, hieran mitzuwirken und erteilt dem Käufer (bei mehreren: jedem allein) unter Befreiung von § 181 BGB Vollmacht, alle insoweit erforderlichen Erklärungen für ihn abzugeben und entgegenzunehmen."...

    Ich habe diese Belastungsvollmacht aufgrund der Entscheidung des Kammergerichts vom 26.11.2013 (FGPrax 201, 102) beanstandet, da nicht zusätzlich die einzelnen Gesellschafter bevollmächtigt sind.

    Nun ein Anruf - Der Notar geht davon aus, dass eine seiner Notariatsangestellten aufgrund ihrer Vollmacht nun die Belastungsvollmacht dahingehen ändern kann, dass der Käufer und die erschienen Gesellschafter zur Belastung bevollmächtigt werden.

    Vollmacht Notariatsangestellte: "Die Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen die Notariatsangestellten 1,2,3... und zwar jeweils für sich allein, alle zur Durchführung, Änderung und Ergänzung des Vertrages etwa noch erforderlichen Erklärungen vor dem amtierenden Notar … abzugeben und entgegenzunehmen, grundbuchliche Bewilligungen aller Art abzugeben sowie Anträge zu stellen....."

    Kann eine Notariatsangestellte aufgrund einer Vollmacht eine Belastungsvollmacht ändern?

    Sollte die Änderung möglich sein -> Kann eine Grundschuld aufgrund einer Grundschuldbestellungsurkunde eingetragen werden, dessen Beurkundung vor der Änderung der Belastungsvollmacht stattfand?
    Reicht nachträgliche Genehmigung der GbR?

    Einmal editiert, zuletzt von Kariosa (8. Januar 2021 um 10:38) aus folgendem Grund: Grundbuch

  • Folgendes Problem bereitet mir Bauchschmerzen:

    Käufer ist eine GbR - Belastungsvollmacht lautet: …"Der Verkäufer ist verpflichtet, hieran mitzuwirken und erteilt dem Käufer (bei mehreren: jedem allein) unter Befreiung von § 181 BGB Vollmacht, alle insoweit erforderlichen Erklärungen für ihn abzugeben und entgegenzunehmen."...

    Ich habe die Belastungsvollmacht, nach Eingang Antrag Eintragung GS, aufgrund der Entscheidung des Kammergerichts vom 26.11.2013 (FGPrax 201, 102) beanstandet, da nicht zusätzlich die einzelnen Gesellschafter bevollmächtigt sind.

    Nun ein Anruf - Der Notar geht davon aus, dass eine seiner Notariatsangestellten aufgrund ihrer Vollmacht nun die Belastungsvollmacht dahingehend ändern kann, dass der Käufer und die erschienenen Gesellschafter zur Belastung bevollmächtigt sind.

    Vollmacht Notariatsangestellte: "Die Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen die Notariatsangestellten 1,2,3 … und zwar jeweils für sich allein, alle zur Durchführung, Änderung und Ergänzung des Vertrages etwa noch erforderlichen Erklärungen vor dem amtierenden Notar … abzugeben und entgegenzunehmen, grundbuchliche Bewilligungen aller Art abzugeben sowie Anträge zu stellen."

    Kann eine Notariatsangestellte aufgrund ihrer Vollmacht die Belastungsvollmacht ändern?

    Wenn ja -> Kann die GS aufgrund der GS-Bestellungsurkunde, dessen Beurkundung vor der Berichtigung der Belastungsvollmacht war, eingetragen werden?
    Reicht nachträgliche Genehmigung der GbR aufgrund nun richtiger Belastungsvollmacht?

  • 1. Vollmacht reicht m.E. nicht aus, denn zur Durchführung des Kaufvertrags braucht man die Vollmacht nicht.
    2. Wenn die Vollmacht zur Änderung der BV doch ausreichen sollte, wirkt das m.E. erst ex nunc.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das würde ich nicht mitmachen. Die Vollmacht der Angestellten ist erteilt zur Durchführung pp. "des Vertrags". Damit ist m.E. der Kaufvertrag gemeint. Eine Änderung/Erweiterung der Belastungsvollmacht (die ja rechtlich ein eigenständiges Rechtsgeschäft und nicht Bestandteil des Kaufvertrages ist), würde ich daher nicht als von der Durchführungsvollmacht gedeckt ansehen.

  • Das würde ich nicht mitmachen. Die Vollmacht der Angestellten ist erteilt zur Durchführung pp. "des Vertrags". Damit ist m.E. der Kaufvertrag gemeint. Eine Änderung/Erweiterung der Belastungsvollmacht (die ja rechtlich ein eigenständiges Rechtsgeschäft und nicht Bestandteil des Kaufvertrages ist), würde ich daher nicht als von der Durchführungsvollmacht gedeckt ansehen.

    Ebenso :daumenrau


  • Reicht nachträgliche Genehmigung der GbR?

    Warum sollte die GbR genehmigen? Sie hat doch (hoffentlich?) bei der Grundpfandrechtsbestellung mitgewirkt.

    Vielmehr müsste der derzeitige Eigentümer genehmigen, wenn nicht auf Grund der erteilten Vollmacht gehandelt werden konnte.


    In meiner ursprünglichen Zwischenverfügung habe ich auch die Genehmigung des Grundstückseigentümers gefordert.
    Es ist wohl für den Notar leichter die Gesellschafter in die Kanzlei zu holen statt den Eigentümer. Also die Frage, vorausgesetzt, dass die Änderung der Belastungsvollmacht möglich sein sollte, ob dann die Genehmigung der GbR genügt.

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