GbR Mitglied Genossenschaft

  • Hallo,

    ich bearbeite gerade die Ersteintragung einer Genossenschaft und habe dabei ein Problem mit der Mindestmitgliederanzahl.
    Mitglieder sind Person A und B und eine GbR mit Personen A+B.
    Ich frage mich jetzt, ob das so wohl in Ordnung ist, weil es mir so nicht zulässig vorkommt.

    Die grundlegende Frage ist daher, ob eine GbR Mitglied einer Genossenschaft sein kann.

    Weiß jemand etwas dazu? Ich bin leider nicht fündig geworden...

  • Hallo,

    ich bearbeite gerade die Ersteintragung einer Genossenschaft und habe dabei ein Problem mit der Mindestmitgliederanzahl.
    Mitglieder sind Person A und B und eine GbR mit Personen A+B.
    Ich frage mich jetzt, ob das so wohl in Ordnung ist, weil es mir so nicht zulässig vorkommt.

    Die grundlegende Frage ist daher, ob eine GbR Mitglied einer Genossenschaft sein kann.

    Weiß jemand etwas dazu? Ich bin leider nicht fündig geworden...

    Hier sind es nur zwei Mitglieder. Die GbR bleibt außer Betracht (vgl. Henssler/Strohn GesR/Geibel GenG, 5. Auflage § 4 Rn. 3 unter Verweis auf OLG Stuttgart, 8 W 442/82 (für den Verein)).

  • Natürlich kann eine GbR Mitglied einer Genossenschaft sein (vgl. BGH, Beschl. v. 04.11.1991 - II ZB 10/91), es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor.

    Allerdings hätte ich hier - ohne eine schlüssige Darlegung, warum gerade die GbR aus A & B der dritte Genosse werden sollte - auch Bedenken im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch. Beim Verein wurde eine ähnliche Konstellation dahingehend gelöst, dass nur die "Hintermänner", also die jeweils hinter den dort als Gründungsmitglieder auftretenden GmbHs stehenden Gesellschafter, als natürliche Personen berücksichtigt wurden und damit die Mindestmitgliederzahl unterschritten wurde (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.04.1983 - 8 W 442/82). So würde ich das hier auch sehen.

    Edit: jfp war schneller.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Mir liegt nun eine ähnliche Konstellation vor:

    2 Gründungsmitglieder sind natürliche Personen A + B , das dritte eine GmbH, deren GF und Alleingesellschafter Person A ist.
    Ich tendiere hier wie oben eigentlich dazu, dass hier die GmbH nicht zulässig als drittes Gründungsmitglied zählen kann.

    Meinungen?

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