Zuweisung Sondernutzungsrecht

  • Im Grundbuch ist eingetragen X (teilender Eigentümer), in Abteilung II eine Erwerbsvormerkung für Y und in Abt. III eine Finanzierungsgrundschuld des Erwerbers Y.

    Jetzt wird in einem Nachtrag zum Kaufvertrag das Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz zugewiesen und die Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt.

    Muss der Erwerber Y jetzt eine Erklärung abgegeben, dass sich die Finanzierungsgrundschuld auch auf das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz erstreckt?

    Oder kann ich das Sondernutzungsrecht einfach eintragen?

  • Die Erklärung müsste wenn denn der Eigentümer abgeben und nicht der Käufer, außerdem ändert sich der Belastungsgegenstand nicht, da das SNR nur ein Anhängsel des MEA ist.

    Wichtiger ist eher, auf welcher Grundlage nun ein SNR eingetragen werden soll und ob dingliche Berechtigte zustimmen müssen.

  • Gleicher Fall wie oben (AV ist eingetragen). Nachtrag zum Kaufvertrag, dass Sondernutzungsrecht an Stellplatz zugeordnet wird (Bauträger hat sich Befugnis hierfür vorbehalten).

    Jetzt bewilligen die Beteiligten, bei der Auflassungsvormerkung zu vermerken, dass sie sich auch auf das Sondernutzungsrecht bezieht. Ist das erforderlich?

  • Gleicher Fall wie oben (AV ist eingetragen). Nachtrag zum Kaufvertrag, dass Sondernutzungsrecht an Stellplatz zugeordnet wird (Bauträger hat sich Befugnis hierfür vorbehalten).

    Jetzt bewilligen die Beteiligten, bei der Auflassungsvormerkung zu vermerken, dass sie sich auch auf das Sondernutzungsrecht bezieht. Ist das erforderlich?

    M.E. ist es nicht nur nicht erforderlich, sondern darüber hinaus nicht zulässig.

  • Vermutlich ist bei der Kaufpreisgestaltung das SNR bereits berücksichtigt. Jedenfalls bezieht sich der Anspruch auf Eigentumsverschaffung auch auf das SNR. Dass das SNR Inhalt des Sondereigentums ist und sich durch dessen nachträgliche Zuordnung der Auflassungsgegenstand nicht ändert (BayObLG, Beschluss vom 13.Juni 1984, BReg 2 Z 40/84, Gutachten des DNotI im DNotI-Report 10/2016, 77
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…6-light-pdf.pdf
    hat nichts mit dem Eigentumsverschaffungsanspruch zu tun. Wäre das SNR bereits eingetragen und würde inhaltlich verändert, müsste der AV-Berechtigte zustimmen. Ich sehe daher keinen Grund, nicht bei der AV zu vermerken, dass sich der vorgemerkte Anspruch auch hierauf erstreckt.

    Muster siehe hier am Schluss
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…80763#post10807

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für deine Antwort. Berücksichtigt war es im Kaufpreis nicht. Im Nachtrag haben sie einen Kaufpreis für den Stellplatz vereinbart (ist ihnen wohl erst später eingefallen, dass sie auch einen Stellplatz wollen, weil ohnehin auch eine Garage mit dabei ist).

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