Art. 30 e BVG - Übergang auf neue Pensionskasse?

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Löschung einer Sicherungshypothek. Diese ist für eine schweizer Pensionskasse als Kompensation für eine Verfügungsbeschränkung gem. Art. 30 e BVG eingetragen worden.
    Die Inhaberin der Hypothek ist erloschen und wurde aus dem Schweizer Handelsregister gelöscht.
    Bewilligt hat mir die Löschung nun die neue Pensionskasse des Eigentümers, die aber nicht Rechtsnachfolger der alten Pensionskasse ist.

    Ist jemanden bekannt, ob nach dem Schweizer Recht sowas automatisch auf die neue Pensionskasse übergeht?
    Mein Gefühl sagt mir nämlich, dass ich die Bewilligung eines Nachtragsliquidators brauche oder ggfs. ein Aufgebotsverfahren.

    Hatte jemand schonmal genau so einen oder einen ähnlich Fall?
    Das würde mir sehr weiterhelfen!

    Danke im Voraus :)

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