WEG Umlaufbeschluss COVID 19

  • Hallo zusammen.

    Ich bräuchte mal weitere Meinungen zu folgendem Problem:

    Nach Art. 2 § 6 COVID-19-Gesetz bleibt der Verwalter ja bis zur Neubestellung (oder Abberufung) im Amt.
    Ich habe jetzt hier einen WEG-Verwalter, der es (zu) gut gemeint hat. Er hat die Neubestellung Ende letzten Jahres mit einem Umlaufbeschluss bei allen Eigentümern durchgeführt. Der Umlaufbeschluss ist natürlich nicht in Form des § 29 GBO, die Eigentümer seien zum Teil sehr betagt und bettlägerig.

    Der Verwalter möchte nun einem Verkauf zustimmen.
    Ich bin der Auffassung, dass durch die Neubestellung mittels Umlaufbeschluss (von der mir der Verwalter telefonisch berichtet hat) Art. 2 § 6 keine Anwendung mehr findet, und ich für mein Grundbuchverfahren jetzt den Umlaufbeschluss in § 29 GBO von allen Eigentümern unterschriftsbeglaubigt brauche. Oder bin ich auf dem Holzweg?

  • Nach dem Gesetz bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

    Unter einem neuen Verwalter würde ich einen personenverschiedenen Verwalter verstehen (siehe MüKo-BGB/Engelhardt, Rn 23c zu § 26 WEG).

    Wenn also der gesetzlich bestellte Verwalter mit dem Verwalter identisch ist, der gemäß dem vorliegend nicht grundbuchrechtlich genügenden Umlaufbeschluss gewählt wurde, ist das für mich in Ordnung.

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