Hallo zusammen.
Ich bräuchte mal weitere Meinungen zu folgendem Problem:
Nach Art. 2 § 6 COVID-19-Gesetz bleibt der Verwalter ja bis zur Neubestellung (oder Abberufung) im Amt.
Ich habe jetzt hier einen WEG-Verwalter, der es (zu) gut gemeint hat. Er hat die Neubestellung Ende letzten Jahres mit einem Umlaufbeschluss bei allen Eigentümern durchgeführt. Der Umlaufbeschluss ist natürlich nicht in Form des § 29 GBO, die Eigentümer seien zum Teil sehr betagt und bettlägerig.
Der Verwalter möchte nun einem Verkauf zustimmen.
Ich bin der Auffassung, dass durch die Neubestellung mittels Umlaufbeschluss (von der mir der Verwalter telefonisch berichtet hat) Art. 2 § 6 keine Anwendung mehr findet, und ich für mein Grundbuchverfahren jetzt den Umlaufbeschluss in § 29 GBO von allen Eigentümern unterschriftsbeglaubigt brauche. Oder bin ich auf dem Holzweg?