Eidesstattliche Versicherung vor französischem Notar?

  • Ein gutes neues zusammen, vielleicht könnt ihr mir kurz helfen:

    Für eine Grundbuchberichtigung haben sich nun endlich alle Erben gefunden. Der Erblasser war Franzose, das Grundstück ist in Deutschland. Es gilt keine EUErbVO, denn der Erbfall war schon in den 1980ern.

    Ich gehe davon aus, dass für das Grundstück deutsches Erbrecht gilt. Die Erben wohnen jedoch alle in Frankreich. Kann ich die Erben zu die EV zu einem französischen Notar schicken oder müssen sie dafür nach Deutschland kommen? Ich hab konkret gerade nichts dazu gefunden, aber ich meine, dass das nicht so einfach geht …Und ich wäre wirklich froh, wenn die Grundbuchberichtigung nicht daran scheitern würde.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • E.V. werden auch bei französischen Staatsangehörigen von den deutschen Vertretungen in Frankreich aufgenommen, wenn die Urkunde für ein deutsches Gericht benötigt wird. Es geht allerdings erheblich schneller, wenn der Text bereits vorformuliert wurde.

  • Ohne Gewähr:

    Da es auch in Frankreich die sog. lateinischen Notariate gibt, dürfte die Beurkundung an sich kein Problem sein. Nach einer Liste, die aus einem Grundbuchworkshop stammt, sind für Urkunden franz. Notare auch keine Apostille oder Legalisation erforderlich. Sollte also möglich sein. Zusätzlich hat das Nachlassgericht ja auch ein Ermessen.

    Nachdem ich eben auf der Seite der Deutschen Botschaft in Paris geguckt hatte, sollte die Beurkundung des Erbscheinsantrags nach deutschem Recht auch für franz. Staatsangehörige dort möglich sein, kannst dir aber noch einen eigenen Eindruck verschaffen:

    https://allemagneenfrance.diplo.de/fr-de/service/…angelegenheiten

    Vielleicht hilft das ja schon mal ...

  • E.V. werden auch bei französischen Staatsangehörigen von den deutschen Vertretungen in Frankreich aufgenommen, wenn die Urkunde für ein deutsches Gericht benötigt wird. Es geht allerdings erheblich schneller, wenn der Text bereits vorformuliert wurde.

    Die Auslandsvertretung wäre der Plan B gewesen. Aber die Beteiligten haben wohl schon ein Stammnotariat im Blick, das ihnen näher liegt. Vielleicht reicht es notfalls auch, wenn nur einer dann die eV abgibt und den Weg auf sich nimmt, es ist eine recht einfache gesetzliche Erbfolge, da dürfte das dem Nachlassgericht reichen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"


  • Aber die Beteiligten haben wohl schon ein Stammnotariat im Blick, das ihnen näher liegt. Vielleicht reicht es notfalls auch, wenn nur einer dann die eV abgibt und den Weg auf sich nimmt, es ist eine recht einfache gesetzliche Erbfolge, da dürfte das dem Nachlassgericht reichen.

    Da hätte ich als NG Bedenken. Eine vor einem franz. Notar abgegebene e.V. hat in D sicher keine strafrechtlichen Konsequenzen. Entweder kann man ganz auf sie verzichten oder richtig.

  • Hallo zusammen,

    im gleichen Fall ist jetzt rausgekommen, dass es ein weiteres Kind gab und der Erblasser verheiratet war. Kind und Ehefrau sind nachverstorben. Ich brauche auch die Mitwirkung der Erben und hatte letzte Woche dann einen gewaltigen Knoten im Kopf bei der Frage des hier anzuwendenden Erbrecht.

    Ich glaub ich bin jetzt soweit durch, aber möchte mich noch rückversichern:

    Für den 1. Erbfall, den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, gilt für das Grundstück deutsches Erbrecht. Wenn einer der Erben - nennen wir ihn Sohn 1, ebenfalls Franzose, ebenfalls vor August 2015, nachverstirbt, dann ist das Grundstück in Deutschland ja Teil der Erbmasse - dann gilt ja nach dem Erbfall für Sohn 1 hinsichtlich des Grundstückes immer noch deutsches Erbrecht (und für alle nun noch auftauchenden eventuellen Erbfälle oder Erbeserben ja auch, soweit nicht die EUErbVO gilt).
    Oder hab ich da einen Denkfehler?

    Bei den anderen im Grundbuch eingetragenen Personen habe ich nun fast alle Erben zusammen - wäre super unbefriedigend wenn ich das nicht auch lösen könnte .....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn einer der Erben - nennen wir ihn Sohn 1, ebenfalls Franzose, ebenfalls vor August 2015, nachverstirbt, dann ist das Grundstück in Deutschland ja Teil der Erbmasse - dann gilt ja nach dem Erbfall für Sohn 1 hinsichtlich des Grundstückes immer noch deutsches Erbrecht (und für alle nun noch auftauchenden eventuellen Erbfälle oder Erbeserben ja auch, soweit nicht die EUErbVO gilt).
    Oder hab ich da einen Denkfehler?

    Wenn Sohn 1 nicht Alleinerbe ist, dann gehört zu dessen Nachlass nicht das Grundstück, sondern sein Anteil an der Erbengemeinschaft. Und der ist nach Ansicht des KG bewegliches Vermögen (KG, Beschluss vom 03.04.2012 - 1 W 557/11). Dann wäre man bei Sohn 1 wegen Tod vor EUErbVO und franz. Staatsangehörigkeit bei franz. Erbrecht.

  • Wenn einer der Erben - nennen wir ihn Sohn 1, ebenfalls Franzose, ebenfalls vor August 2015, nachverstirbt, dann ist das Grundstück in Deutschland ja Teil der Erbmasse - dann gilt ja nach dem Erbfall für Sohn 1 hinsichtlich des Grundstückes immer noch deutsches Erbrecht (und für alle nun noch auftauchenden eventuellen Erbfälle oder Erbeserben ja auch, soweit nicht die EUErbVO gilt).
    Oder hab ich da einen Denkfehler?

    Wenn Sohn 1 nicht Alleinerbe ist, dann gehört zu dessen Nachlass nicht das Grundstück, sondern sein Anteil an der Erbengemeinschaft. Und der ist nach Ansicht des KG bewegliches Vermögen (KG, Beschluss vom 03.04.2012 - 1 W 557/11). Dann wäre man bei Sohn 1 wegen Tod vor EUErbVO und franz. Staatsangehörigkeit bei franz. Erbrecht.

    Oh nein, das habe ich ein bisschen befürchtet :oops:.... Danke für die Fundstelle, ich les' mir das mal durch.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!