Reisekosten auswärtige Partei und auswärtiger Anwalt

  • Hallo,

    folgender Fall:

    Prozess am LG München. Obsiegende Partei (Klägerin) kommt aus Kassel, deren Anwalt aus Hannover. Dann kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Klägerin einen Anwalt aus dem Bezirk des LG München hätte nehmen müssen, da die andere Partei ortsfremd ist. Sie durfte einen Anwalt aus Kassel beauftragen.

    Sie darf doch dann aber auch einen Anwalt aus Hannover mandatieren, wenn der nicht mehr Reisekilometer geltend macht, als Kassel. So kannte ich es bisher immer. Aber wo steht das?

    Vielen Dank!

  • Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass die fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung am Wohnort/Sitz der Partei grundsätzlich erstattungsfähig sind (vgl. z.B. auch BGH, I ZB 21/03 oder die Entscheidung in #2).
    Eine Ausnahme besteht nur, wenn von vorneherein abzusehen war, dass ein eingehendes persönliches Mandantengespräch nicht erforderlich sein würde (z.B. weil die Partei über eine eigene sachbearbeitende Rechtsabteilung verfügt; vgl. BGH, VIII ZB 30/02).

    Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte wird aber ab und zu immer noch gerne von der Gegenpartei moniert (freilich meist ohne substanzielle Begründung).
    Das Gericht sollte die Rechtsprechung des BGH aber kennen und die Einwände abschmettern. Es schadet aber natürlich trotzdem nicht darauf hinzuweisen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!