Moin,
ich habe jetzt erstmals einen Kaufvertrag vorliegen, in dem dem Verkäufer
a) ein befristetes Wiederkaufsrecht für den Fall, dass der Käufer innerhalb von 10 Jahren veräußert, ... (so das Übliche)
b) ein erweitertes Wiederkaufsrecht nach Ablauf der Frist zu a) bis zum Ablauf von 30 Jahren für den Fall, dass der Käufer veräußert (ausgenommen: Veräußerung an Ehegatten pp.)
eingeräumt wird.
Bewilligt ist die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Ansprüche aus den Wiederkaufsrechten.
Ich würde sagen, es ist nur ein Anspruch, der durch verschiedene Tatbestände ausgelöst werden kann, so dass eine Vormerkung Ok ist.
Bin ich auf dem Holzweg oder seht ihr das auch so?