Wiederkaufsrecht, erweitertes Wiederkaufsrecht, Vormerkung

  • Moin,

    ich habe jetzt erstmals einen Kaufvertrag vorliegen, in dem dem Verkäufer
    a) ein befristetes Wiederkaufsrecht für den Fall, dass der Käufer innerhalb von 10 Jahren veräußert, ... (so das Übliche)
    b) ein erweitertes Wiederkaufsrecht nach Ablauf der Frist zu a) bis zum Ablauf von 30 Jahren für den Fall, dass der Käufer veräußert (ausgenommen: Veräußerung an Ehegatten pp.)
    eingeräumt wird.
    Bewilligt ist die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Ansprüche aus den Wiederkaufsrechten.

    Ich würde sagen, es ist nur ein Anspruch, der durch verschiedene Tatbestände ausgelöst werden kann, so dass eine Vormerkung Ok ist.
    Bin ich auf dem Holzweg oder seht ihr das auch so?

  • Ich würde sagen, es ist nur ein Anspruch, der durch verschiedene Tatbestände ausgelöst werden kann, so dass eine Vormerkung Ok ist.

    :daumenrau Identisches Anspruchsziel; derselbe Gläubiger; derselbe Schuldner; keine sich widersprechenden Voraussetzungen; zeitlich gestaffelt.

  • Ja, die Entscheidung passt ganz gut und ich habe ja sogar zweimal Wiederkaufsrechte als Grundlage der Vormerkung.
    Ich war wahrscheinlich irritiert/verunsichert, weil das "normale" und das "erweiterte" Wiederkaufsrecht jeweils zu gesonderten Ziffern im KV vereinbart sind und der Notar -entgegen der Bewilligung (= eine Vormerkung) - nach § 15 die Eintragung je einer Vormerkung beantragt hat.

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