§ 5a Abs. 3 VBVG zusätzliche Pauschale?

  • Hallo, ich kann mir kaum vorstellen, dass jemand schon genau den gleichen Fall hatte, aber vielleicht habt ihr ja dasselbe Bauchgefühl wie ich. Eine Berufsbetreuerin gibt ihre Berufstätigkeit auf, möchte aber einen ihrer Betreuten nun als ehrenamtliche Betreuerin weiterführen. Alle anderen Fälle wurden abgegeben. Nun macht sie in ihrer letzten Vergütungsabrechnung als Berufsbetreuerin die Zusatzpauschale nach § 5a Abs. 3 VBVG Wechsel von Berufsbetreuer auf ehrenamtlicher Betreuer geltend.
    Mein Bauchgefühl sagt mir, dass die Pauschale nur anwendbar ist, wenn es sich um einen neuen Betreuer handelt. Wenn die Betreuung von der bereits bestehenden Betreuerin weitergeführt wird, besteht ja kein Aufwand im Sinne von Unterlagen übergeben, erklären etc. und ich meine, dass die Vorschrift nicht die Pauschale bei Personenidentität im Sinn hatte. Eine Kommentierung zu dem Paragraphen kann ich leider nicht finden.

  • Weil Wortlaut und Sinn gleichlaufend sind?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sorry, habe bei Beck Online einen falschen Paragraphen gelesen. Ja der Wortlaut ist gleich, aber das Gesetz geht doch von einem Wechsel auf eine andere Person aus oder etwa nicht? Und es will doch damit dem Aufwand, den dieser Wechsel auf jemand Neuen/Fremden damit Rechnung tragen, in dem man eine zusätzliche Pauschale gewährt. Wenn doch aber der Betreuer gleich bleibt und nur von berufsmäßig zu ehrenamtlich wechselt, gibt es diesen Aufwand doch nicht.

  • Sorry, habe bei Beck Online einen falschen Paragraphen gelesen. Ja der Wortlaut ist gleich, aber das Gesetz geht doch von einem Wechsel auf eine andere Person aus oder etwa nicht? Und es will doch damit dem Aufwand, den dieser Wechsel auf jemand Neuen/Fremden damit Rechnung tragen, in dem man eine zusätzliche Pauschale gewährt. Wenn doch aber der Betreuer gleich bleibt und nur von berufsmäßig zu ehrenamtlich wechselt, gibt es diesen Aufwand doch nicht.

    Ich würde dir spontan zustimmen.

  • Danke, wir haben die Antwort tatsächlich in einer Kommentierung gefunden. Und es ist tatsächlich so, dass bei Weiterführung von derselben Person die Pauschale auch zusteht.

  • Ich hätte bei einem reinen Statuswechsel des Betreuers - ob nun der ehemaligen Berufsbetreuer als Ehrenamtler weitermacht oder umgekehrt - keine Zusatzpauschale gewährt.
    Gerade beim Wechsel auf eine Ehrenamtler soll doch der Mehraufwand im Rahmen der Übergabe vergütet werden, im Ausgangsfall wird aber gar nichts "übergeben".

    Die Fundstelle würde mich interessieren.

  • Ich finde die Ablehnung anhand der Semantik des Wortes Wechsel auch einleuchtend - warum das OLG Hamm das anders sah...:gruebel:

    Wenn sich jetzt die Kommentierung auf das OLG Hamm stützt, könnten man das vielleicht als Einzelmeinung abtun?

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  • Zu § 5a Absatz 2 VBVG-E

    Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ haben gezeigt, dass dieÜbernahme einer Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer in der Regel einen höheren Aufwand bedeutetals die Fortführung einer eigenen Betreuung (Abschlussbericht „Qualität in der rechtlichen Betreuung“, S. 471 f.).Vor diesem Hintergrund wird für eine vollständige Betreuungsübernahme – gegebenenfalls auch unter Einschränkungbzw. Erweiterung der bisherigen Aufgabenkreise – einer ehrenamtlich geführten Betreuung durch einenberuflichen Betreuer eine einmalige Pauschale in Höhe von 200 Euro gewährt. Diese tritt neben die fortlaufendeVergütung nach den §§ 4 und 5 VBVG-E. Sie kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn keine Personenidentitätzwischen dem bisherigen ehrenamtlichen Betreuer und dem neuen beruflichen Betreuer besteht.

    Zu § 5a Absatz 3 VBVG-E

    Die Abgabe einer Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer kann für einen beruflichen Betreuer mit einembesonderen Aufwand verbunden sein. Im Rahmen eines Übergabegesprächs ist der neue Betreuer über den Sachstandzu informieren und in die Betreuung einzuführen. Die Einführung eines ehrenamtlichen Betreuers ist in derRegel aufwendiger als die eines beruflichen Betreuers. Dieser Aufwand wird gemäß § 5 Absatz 5 VBVG derzeitdadurch ausgeglichen, dass dem Berufsbetreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, sowie der Folgemonat mitdem vollen Zeitaufwand nach § 5 Absatz 1 und 2 VBVG zu vergüten ist. Gemeint ist mit dem zu vergütendenMonat der Betreuungsmonat und nicht der Kalendermonat. Diese Regelung kann in der Praxis zu Schwierigkeitenund Ungleichbehandlungen führen. Insbesondere ist taggenau der Betreuerwechsel zu bestimmen. So hängt esallein vom Zeitpunkt der Bestellung des ehrenamtlichen Betreuers ab, ob der bisherige Betreuer nur noch etwas

    über einen Monat vergütet wird oder fast zwei Monate.


    Das ist aus der Gesetzesbegründung kopiert. Bei Statuswechsel beruflich zu ehrenamtlich gibt es keine Pauschale. Etwas anderes kann m.E. dann auch nicht für den umgekehrten Fall gelten, da der Zweck der Pauschale, nämlich die Abgeltung eines Mehraufwandes, sonst völlig verfehlt wäre. Bei uns gibt es in diesen Fallkonstellationen keine Pauschalen.

  • Mein Bauchgefühl sagt auch, keine Pauschale.

    Der MüKo kommentiert allerdings pro Pauschale.
    Die Pauschale ist nur verdient, wenn die Betreuung vollständig im Ehrenamt weitergeführt wird. Werden als Nachfolger zwei Betreuer ernannt, von denen nur einer ehrenamtlich tätig ist, ist sie nicht verdient.5 Dagegen ist sie es, wenn der bisherige Berufsbetreuer die Betreuung selbst ehrenamtlich weiterführt.6 Er erhält nicht nur die Abgabepauschale, sondern auch vom ersten Tag an Aufwendungsersatz. Eine doppelte Pauschalierung sollte ihm jedoch nicht gestattet werden. Macht er anschließend die Aufwandsentschädigung des § 1835a BGB gelten, ist die Abgabepauschale daher auf sie anzurechnen.
    MüKoBGB/Fröschle VBVG § 5a Rn. 22

    Auf diese Variante mit Anrechnung der Pauschale nach § 5a VBVG wäre ich selbst definitiv nicht gekommen, aber damit könnte ich leben.



  • Das ist aus der Gesetzesbegründung kopiert. Bei Statuswechsel beruflich zu ehrenamtlich gibt es keine Pauschale. Etwas anderes kann m.E. dann auch nicht für den umgekehrten Fall gelten, da der Zweck der Pauschale, nämlich die Abgeltung eines Mehraufwandes, sonst völlig verfehlt wäre. Bei uns gibt es in diesen Fallkonstellationen keine Pauschalen.

    Dem stimme ich vollkommen zu.
    Der Vollständigkeit halber: Gesetzbegründung in BT-Drucks. 19/8694 S. 30

    Die Entscheidung des OLG Hamm finde ich auch nicht nachvollziehbar begründet. Mir leuchtet nicht ein wieso es gesondert vergütet werden soll wenn der Betreuer nunmehr ehrenamtlich statt berufsmäßig arbeitet. Für die Arbeit ändert dies nichts außer, dass der Betreuer keine Vergütung mehr bekommt sondern nur noch Aufwendungsersatz. Damit ist keinerlei Mehrarbeit verbunden.

    Zudem ist der in der Gesetzbegründung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers m.E. mehr wert als die Auffassung des OLG Hamm. Dieses hat sich in seiner Entscheidung zudem auch darauf gestützt, dass sich aus der Gesetzesbegründung zum alten Recht insoweit keine Anhaltspunkte ergeben (haben sollen).
    Ich würde daher sogar bezweifeln, dass das OLG Hamm seine Rechtsauffassung auch für die neue Rechtslage beibehält.


  • MüKoBGB/Fröschle VBVG § 5a Rn. 22

    Auf diese Variante mit Anrechnung der Pauschale nach § 5a VBVG wäre ich selbst definitiv nicht gekommen, aber damit könnte ich leben.


    Ja auf Grund der Kommentarstelle hab ich es jetzt auch durchgewunken. Aber es ist gut zu wissen, dass so manch anderer mein Bauchgefühl und auch den eigentlichen Sinn der Vorschrift teilt. Mal schauen, ob ich der Betreuerin dann im nächsten Jahr mit einer Anrechnung auf die Ehrenamtspauschale kommen kann.

  • Gegen die Pauschale hat in der gleichen Konstellation wie oben auch das LG Itzehoe entschieden (Beschluss vom 29.04.2020, 4 T 68/20, bei juris gefunden)

    Der ging aber noch weiter; weiß jemand den Leitsatz von LG Itzehoe, 14.05.2020 - 4 T 68/20?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sorry, habe bei Beck Online einen falschen Paragraphen gelesen. Ja der Wortlaut ist gleich, aber das Gesetz geht doch von einem Wechsel auf eine andere Person aus oder etwa nicht? Und es will doch damit dem Aufwand, den dieser Wechsel auf jemand Neuen/Fremden damit Rechnung tragen, in dem man eine zusätzliche Pauschale gewährt. Wenn doch aber der Betreuer gleich bleibt und nur von berufsmäßig zu ehrenamtlich wechselt, gibt es diesen Aufwand doch nicht.

    Das sehe ich auch so und würde die zusätzliche Pauschale nicht gewähren.

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