§ 5a Abs. 3 VBVG zusätzliche Pauschale?

  • Ist diese Pauschale nicht auch als eine Art "Belohnung" dafür zu sehen, dass der Berufsbetreuer diese Betreuung ins Ehrenamt abgibt?

    Das spräche dann für mich irgendwie mehr dafür, auch in diesem Fall die Pauschale zu gewähren. Wenn diese Betreuung weiterhin berufsbetreut bliebe, wäre Vergütung nach dem VBVG fällig. Im Endeffekt also mehr...

  • Ist diese Pauschale nicht auch als eine Art "Belohnung" dafür zu sehen, dass der Berufsbetreuer diese Betreuung ins Ehrenamt abgibt?

    ....


    Nein, siehe #10.

    Durch die Pauschale soll der höhere Aufwand der Übergabe der Unterlagen bzw. Einweisung eines ehrenamtlichen Betreuers (gegenüber der Abgabe an einen anderen berufsmäßigen Betreuer) honoriert werden.

  • BT-Drs. 19/8694 S. 30
    u § 5a Absatz 3 VBVG-E

    Die Abgabe einer Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer kann für einen beruflichen Betreuer mit einembesonderen Aufwand verbunden sein. Im Rahmen eines Übergabegesprächs ist der neue Betreuer über den Sachstand zu informieren und in die Betreuung einzuführen. Die Einführung eines ehrenamtlichen Betreuers ist in derRegel aufwendiger als die eines beruflichen Betreuers. Dieser Aufwand wird gemäß § 5 Absatz 5 VBVG derzeitdadurch ausgeglichen, dass dem Berufsbetreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, sowie der Folgemonat mitdem vollen Zeitaufwand nach § 5 Absatz 1 und 2 VBVG zu vergüten ist. Gemeint ist mit dem zu vergütendenMonat der Betreuungsmonat und nicht der Kalendermonat. Diese Regelung kann in der Praxis zu Schwierigkeitenund Ungleichbehandlungen führen. Insbesondere ist taggenau der Betreuerwechsel zu bestimmen. So hängt esallein vom Zeitpunkt der Bestellung des ehrenamtlichen Betreuers ab, ob der bisherige Betreuer nur noch etwasüber einen Monat vergütet wird oder fast zwei Monate. Vor diesem Hintergrund wird die bisherige Regelung kostenneutral in eine Pauschale umgewandelt. Für den Falleiner vollständigen Abgabe – gegebenenfalls auch unter Einschränkung bzw. Erweiterung der bisherigen Aufgabenkreise – an einen ehrenamtlichen Betreuer wird zukünftig eine einmalige Pauschale in Höhe des 1,5-fachender zum Zeitpunkt der Abgabe zu vergütenden Fallpauschale vergütet. Der mit der Regelung verbundene Anreizzur Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer bleibt erhalten.

  • BT-Drs. 19/8694 S. 30
    u § 5a Absatz 3 VBVG-E

    Die Abgabe einer Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer kann für einen beruflichen Betreuer mit einembesonderen Aufwand verbunden sein....

    Ist mit Aufwand verbunden, je nach dem, in wie weit ich bereit bin, mich diesem zu stellen.

    Ärgerlicher finde ich, dass der Gestzgeber uns freiberuflichen Rechtlichen Betreuern im Gesetzreformverfahren, vertreten durch dem BVfB, nicht bzgl. einer kleinen Aufmerksamkeit gefolgt ist, für den umgekehrten Weg. Fast immer ist die Übernahme einer Rechtlichen Betreuung aus einer ehrenamtlich geführten Rechtlichen Betreuung wie eine Erstanordnung, dem Aufwand nach.

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  • Ärgerlicher finde ich, dass der Gestzgeber uns freiberuflichen Rechtlichen Betreuern im Gesetzreformverfahren, vertreten durch dem BVfB, nicht bzgl. einer kleinen Aufmerksamkeit gefolgt ist, für den umgekehrten Weg. Fast immer ist die Übernahme einer Rechtlichen Betreuung aus einer ehrenamtlich geführten Rechtlichen Betreuung wie eine Erstanordnung, dem Aufwand nach.

    § 5a Abs. 2 VBVG?

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