Namensänderung bei gemeinsamer elterlicher Sorge

  • Hallo,

    ich habe die SuFu bemüht aber nichts gefunden was mir geholfen hat.
    Ich habe folgende Konstellation vorliegen:

    Es besteht gemeinsame elterliche Sorge. Die Kindesmutter hat nach der Scheidung wieder Ihren Geburtsnamen "X" angenommen, die Kinder (4 und 6 Jahre), tragen den weiterhin den Nachnamen des Vaters ("Y")
    Eine neue Heirat ist nicht erfolgt.
    Ein Fall des § 1618 BGB liegt demnach nicht vor, oder ?

    Die Kindesmutter möchte nun, dass die Kinder ihren Geburtsnamen annehmen, der Kindesvater ist natürlich dagegen.

    Beantragt wird jetzt
    1. Der Kindesvater wird verpflichtet der Änderung des Nachnamens der Kinder in "X" zuzustimmen
    2. Hilfsweise: Die Einwilligung des Kindesvaters in die Änderung des Nachnamens der Kinder in "X" wird familiengerichtlich ersetzt.

    Laut Begründung soll Antrag 1 eine "Klage auf Zustimmung" sein, der hilfsweise Antrag zu 2 wird Antrag auf Einbenennung bezeichnet.
    Was genau soll das sein? 1628 BGB?

    Ich mache Familiensachen noch nicht so lange und muss gerade 2 Kollegen vertreten *sendhelp*

  • Nach dem NamÄG kann der Familienname aus wichtigem Grund geändert werden (bei der unteren Verwaltungsbehörde, also Landratsamt/kreisfreie Stadt; demnach Verwaltungsverfahren). Den Antrag bei Minderjährigen stellt der gesetzliche Vertreter, hier also beide Eltern.

    Wirkt der Vater nicht mit und besteht ein dauerhafter Dissens, können die Eltern das Familiengericht nach § 1628 BGB anrufen (Richterverfahren eSo). Dann kann der Richter einem der Eltern das Recht zur Entscheidung übertragen. § 1618 BGB ist mangels Heirat aus dem Rennen.

    --> Vorlage der Akte an Richter zur Entscheidung im eSo-Verfahren nach § 1628 BGB

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