• Hallo,

    ich habe vor einiger Zeit zwei Verfahren verbunden (Vollstreckung aus einem Gesamtrecht in zwei Grundstücke des Schuldners).
    Gestern (12.01.) ist nun der Rücknahmeantrag gekommen. Heute (13.01.) geht er Beitritt der Gemeinde ein (RK3). Die Gemeinde schlüsselt die Grundsteuerforderungen für jedes Grundstück gesondert auf. Aus meiner Sicht liegt damit die Voraussetzung des § 18 nicht mehr vor, oder sehe ich das falsch? Es sind verschiedene Forderungen...

    Wie würdet ihr verfahren? Erst die Aufhebung des bisherigen Verfahrens und zwei komplett neue? Oder taggleich mit dem Aufhebungsbeschluss den Beitritt zulassen und dann trennen?
    Bin gespannt auf Eure Meinungen....

    Danke schon einmal!

  • Ich würde pragmatischerweise erst aufheben und dann zwei neue Verfahren anordnen.

    Zwar pragmatisch, aber nicht richtig.
    Das Verfahren endet nicht mit Antragsrücknahme, sondern erst mit Erlass des Aufhebungsbeschlusses (konstitutiv), s. Schneider/Keller, ZVG, 1. Aufl. § 29 Rz. 20.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Ich würde pragmatischerweise erst aufheben und dann zwei neue Verfahren anordnen.

    Zwar pragmatisch, aber nicht richtig.
    Das Verfahren endet nicht mit Antragsrücknahme, sondern erst mit Erlass des Aufhebungsbeschlusses (konstitutiv), s. Schneider/Keller, ZVG, 1. Aufl. § 29 Rz. 20.

    Den Aufhebungsbeschluss datiere ich mit dem 12.01.2021. Du bist dran: :)

  • Ich hätte auch lieber zwei neue Nummern, aber shit happens.
    Ich würde hier auf den Wegfall der Beschlagnahme abstellen. Denn darum geht es doch bei der Entscheidung neue Sache oder nicht, doch nur. Habe ich die Beschlagnahme noch, wird beigetreten, wenn nicht, dann Neuanordnung. Ich würde hier tatsächlich den Beitritt machen und meinethalben auch die Aufhebung. Diese hinsichtlich der Wirksamkeit bis zur RK aussetzen. Da dürfte die Beschlagnahme für den Beitrittsgläubiger erreicht sein.
    Du musst jedenfalls die Verfahren jetzt trennen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ohne tatsächlich vorhandenen Grund die Aufhebung auf Rechtskraft abzustellen, um einem anderen Gläubiger die Beschlagnahme und damit uU Rangklasse zu sichern, dürfte rechtsmissbräuchlich sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mag sein. Ich mache das allerdings bei allen meinen Aufhebungsbeschlüssen. Und ich weiß, das ist evtl. etwas übertrieben. Aber ich habe tatsächlich mal aus einer Teilaufhebung im Beschluss eine Vollaufhebung gemacht, nicht von der RK abhängig und die (durchaus berechtigte) Beschwerde des Gläubigers lief ins Leere, da die Beschlagnahme weg war. :oops:

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  • Den Impuls, wegen eines einmaligen Fehlers seine generelle Handhabung zu ändern, kenne ich natürlich auch. Dabei muss man aber aufpassen, dass man den einmaligen Fehler nicht durch noch mehr Fehler in die andere Richtung überkompensiert.

    Ich halte es nicht für richtig (und nicht nur für übertrieben), bei glasklaren Rücknahmen den Wegfall der Beschlagnahme von der Rechtskraft abhängig zu machen.

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