Ich habe folgende Frage zur Erstattungsfähigkeit von Unterbevollmächtigtenkosten:
Partei GmbH & Co. KG mit Geschäftssitz am Ort des Prozessgerichts.
Gesetzlicher Vertreter ist GmbH in einem anderen Bundesland. Der dortige Geschäftsführer beauftragt einen auswärtigen RA. Sind die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig?
Ist also auf den Geschäftssitz der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters abzustellen?