Unterbevollmächtigtenkosten

  • Ich habe folgende Frage zur Erstattungsfähigkeit von Unterbevollmächtigtenkosten:

    Partei GmbH & Co. KG mit Geschäftssitz am Ort des Prozessgerichts.

    Gesetzlicher Vertreter ist GmbH in einem anderen Bundesland. Der dortige Geschäftsführer beauftragt einen auswärtigen RA. Sind die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig?

    Ist also auf den Geschäftssitz der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters abzustellen?

  • Bei Personenhandelsgesellschaften (wie einer KG) ist der Sitz immer der Ort an dem die (Haupt-)Verwaltung geführt wird (vgl. BGH II ZB 317/55).

    Daher denke ich, dass die Kosten eines auswärtigen RA nicht für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich sind. Mithin sind nur die Reisekosten nur in Höhe der fiktiven Reisekosten eines RA mit Sitz am vom Gericht am weitesten entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes erstattungsfähig.

  • Entscheidend ist der Ort an dem die Sache unternehmensintern bearbeitet wird.

    :zustimm:

    Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, MDR 2007, 1222 = NJW-RR 2007, 1561).

    Und in diesem Rahmen ist dann die Erstattung der Kosten des UBV zu bewerten.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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