Gegenseitige Quotenzahlung

  • Ich habe hier zwei uralte Uraltverfahren, bei welchen in beiden aufgrund mehrerer ausstehender Qoutenzahlungen aus anderen Insolvenzverfahren die Nachtragsverteilung anordnet wurde.

    Jetzt ist die Lage derart, dass im Verfahren A die Nachtragsverteilung erst erfolgen kann, wenn die Quote aus dem Insolvenzverfahren B eingegangen ist. Im Verfahren B wiederum wird noch auf eine Quotenzahlung aus dem Verfahren A gewartet usw.

    Leider hat im Vorfeld niemand gesehen, dass sich hier zwei Forderungen aufrechenbar gegenüber stehen, so dass in beiden Insolvenzverfahren die Forderungen jeweils zur Insolvenztabelle festgestellt wurden.

    Kann ich jetzt noch eine Aufrechnung der Forderungen vornehmen?
    Müsste doch eigentlich gehen, eine Rücknahme der Forderung durch Erlöschen ist doch jederzeit (auch nach Bestätigung des Verteilungsverzeichnisses) möglich.

    Oder muss ich in einem Verfahren beginnen und dann solange wechselseitig verteilen, bis ich im nichtmehr relevanten Centbereich lande?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe hier zwei uralte Uraltverfahren, bei welchen in beiden aufgrund mehrerer ausstehender Qoutenzahlungen aus anderen Insolvenzverfahren die Nachtragsverteilung anordnet wurde.

    Jetzt ist die Lage derart, dass im Verfahren A die Nachtragsverteilung erst erfolgen kann, wenn die Quote aus dem Insolvenzverfahren B eingegangen ist. Im Verfahren B wiederum wird noch auf eine Quotenzahlung aus dem Verfahren A gewartet usw.

    Leider hat im Vorfeld niemand gesehen, dass sich hier zwei Forderungen aufrechenbar gegenüber stehen, so dass in beiden Insolvenzverfahren die Forderungen jeweils zur Insolvenztabelle festgestellt wurden.

    Kann ich jetzt noch eine Aufrechnung der Forderungen vornehmen?
    Müsste doch eigentlich gehen, eine Rücknahme der Forderung durch Erlöschen ist doch jederzeit (auch nach Bestätigung des Verteilungsverzeichnisses) möglich.

    Oder muss ich in einem Verfahren beginnen und dann solange wechselseitig verteilen, bis ich im nichtmehr relevanten Centbereich lande?

    Hi Hi, ein lustiger Spass ! Der Aufrechnungserklärung dürfte die jeweils rechtskräftige Feststellung entgegenstehen. Ebenfalls dürfte eine Vollstreckungsgegenklage präkludiert sein. Das einzige was jetzt hilft, ist, die Forderungen "intern" aufzurechnen und entsprechende Rücknahmeerklärungen in den betreffenden Verfahren abzugeben.
    Und bevor das "Geschrei" losgeht, festgestelle Forderungen könnten nicht "zurückgenommen" werden:
    ja, BGH hat (zu REcht) offengelassen in IX ZR 79/18, eine Rücknahme stellt aber Verfahrens- (oder genauer Verteilungs-) verzicht da (vgl. Jaeschke. Anmeldung und Feststellung von Forderung von Forderungen im Insolvenzverfahren, Diss. 2011, S. 121; AG Df - wenn auch obiter -Beschluss vom 18.04.2018 - 502 IN 175/09.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Aber es ist doch rechtlich möglich, auch titulierte Forderungen aufzurechnen. Warum sollte dies bei gerichtlich festgestellten Forderungen anders sein.

    Mit der Frage, wie es sich dann mit § 767 ZPO verhält, magst Du Recht haben. Im vorliegenden Fall ist die Aufrechnung doch aber im Interesse aller Beteiligter.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aufrechnung gegen titulierte Forderungen: II ZR 170/17

    ERgo bleibe ich dabei die Forderungen intern zu verrechnen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich würde trotzdem einfach aufrechnen.
    Der BGH will vermeiden, dass der Titelgläubiger wegen irgendwelcher erfundener Aufrechnungen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung hat.
    Das Problem gibt es nicht, wenn sich Titel und Titel gegenüberstehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde trotzdem einfach aufrechnen.
    Der BGH will vermeiden, dass der Titelgläubiger wegen irgendwelcher erfundener Aufrechnungen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung hat.
    Das Problem gibt es nicht, wenn sich Titel und Titel gegenüberstehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Über "tituliert" versus "tituliert" bin ich auch gestolpert. Aber ne interne Verrechnung ist besser als eine Aufrechnung, da sonst noch ein Sonderverwalter bestellt werden müsste (hab das in komplexe Verfahren bei intercompany-Forderungen - sofern rechtlich klar) so "lösen lassen"...

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!