Genehmigungen nach §§ 22 I BauGB und 172 I BauGB bei Begründung von Wohnungseigentum

  • Hallo,

    ich habe eine Teilungserklärung vorliegen, in der es unter anderem heißt:

    "Der beurkundende Notar wies die Erschienenen darauf hin, dass die Durchführung der Teilungserklärung u. U. behördlicher Genehmigung bedarf, und zwar
    - gemäß § 22 Abs. 1 BauGB
    - gemäß § 172 Abs. 1 BauGB"

    Ich frage mich, ob ich mir als Grundbuchrechtspflegerin diese Genehmigungen bzw. ein Negativattest vorlegen lassen muss?

  • Normalerweise wird das Grundbuchamt ja entsprechend BauGB von den entsprechenden Behörden über solche Satzungen informiert. Grundsätzlich bekannt sein sollten sie also, wenn es sie geben sollte.

    Im hiesigen Bundesland gibt es einige Gebiete mit Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB. Es gibt hier eine Webseite mit einem Stadtplan, in dem man sich flurstücksgenau die entsprechenden Gebiete anzeigen lassen kann. Vielleicht gibt es sowas bei Euch auch.

  • Guten Morgen,


    hier liegt folgender Sachverhalt vor:

    Bei einer Aufteilung nach §8 WEG wird erklärt, dass keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 22 BauGB oder § 172 BauGB ersichtlich sind.

    Ob ein Genehmigungserfordernis nach § 172 BauGB besteht, hat das Grundbuchamt ja wohl v.A.w. zu prüfen, hinsichtlich § 22 BauGB wurde bisher immer ein Negativattest vorgelegt. Hier ist auch nichts bekannt, dass entsprechende Satzungen vorhanden sind, zumindest wurden diese dem Gericht nicht mitgeteilt.

    Würdet ihr unter dieser Grundlage die Eintragung vornehmen oder ein Negativattest verlangen? Der beurkundende Notar teilt auf Rückfrage mit, dass ein Negativattest eben wegen der Mitteilungspflicht der Gemeinde an das Grundbuchamt nicht erforderlich ist.

  • christoph_2905

    Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bedarf es bei Teilung nach § 8 WEG nicht, vgl. Bärmann/Armbrüster, 15. Aufl. 2023, WEG § 2 Rn. 48.

    Zitat

    Unstreitig unterliegt die Begründung von WE nach § 8 nicht der Grunderwerbsteuer. Das Grundbuchamt darf die Eintragung daher nicht von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts gem. § 22 GrEStG abhängig machen.

    Hinsichtlich § 172 BauGB bedarf es m. E. eines Negativattests, vgl. OLG München, Beschluss vom 26.8.2015 - 34 Wx 188/15

    (FGPrax 2015, 255, beck-online), aber natürlich nur bei Bestehen einer Erhaltungssatzung für das betreffende Gebiet.

  • christoph_2905

    Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bedarf es bei Teilung nach § 8 WEG nicht, vgl. Bärmann/Armbrüster, 15. Aufl. 2023, WEG § 2 Rn. 48.

    Zitat

    Unstreitig unterliegt die Begründung von WE nach § 8 nicht der Grunderwerbsteuer. Das Grundbuchamt darf die Eintragung daher nicht von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts gem. § 22 GrEStG abhängig machen.

    Hinsichtlich § 172 BauGB bedarf es m. E. eines Negativattests, vgl. OLG München, Beschluss vom 26.8.2015 - 34 Wx 188/15

    (FGPrax 2015, 255, beck-online), aber natürlich nur bei Bestehen einer Erhaltungssatzung für das betreffende Gebiet.

    Vielenk Dank für die Rückmeldung. Mir ging es um § 22 BauGB, nicht um § 22 GrEStG.

  • Oh, Entschuldigung.

    Sofern du Anhaltspunkte hast, dass es einen Bebauungsplan oder Satzung für das Gebiet geben könnte, musst du entsprechend prüfen, siehe BeckOK GBO, Verfügungsbeeinträchtigungen Rn. 32, beck-online:

    Zitat

    Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen von Verfügungsbeschränkungen trifft das Grundbuchamt im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungsberechtigung nach § 19 GBO und der Verfügungsbefugnis nach § 20 GBO eine Pflicht zur Prüfung einer eventuellen Genehmigungspflicht des Rechtsvorgangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht (BGH Rpfleger 1985, 234; OLG München MittBayNot 2020, 235 Rn. 11; OLG Frankfurt a. M. MittBayNot 2018, 70).

    Wenn das der Fall ist, sind dir die Genehmigung oder ein Negativattest einzureichen, siehe BeckOK GBO, Verfügungsbeeinträchtigungen Rn. 39, beck-online:

    Zitat

    Das BauGB enthält in § 22 Abs. 6 S. 1 BauGB eine Grundbuchsperre, die grundsätzlich mit Inkrafttreten der gemeindlichen Satzung wirksam wird (Schöner/Stöber GrundbuchR Rn. 3840). Das Grundbuchamt darf die in dieser Vorschrift bezeichneten Rechte nach dem WEG nur eintragen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Fiktionszeugnis nach § 22 Abs. 5 S. 5 BauGB vorgelegt wird.

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