Kosten bei Änderung der Teilungserklärung

  • Hallo,

    folgende Ausgangslage: A ist alleiniger Eigentümer von vier Wohnungseigentumseinheiten sowie einer Teileigentumseinheit.

    Durch Änderung der Teilungserklärung wurden nunmehr aus den insgesamt fünf Einheiten elf Wohnungseigentumseinheiten sowie zwei Teileigentumseinheiten gebildet, da auf dem zugrundeliegenden Grundstück ein weiteres Gebäude errichtet wurde. Der Wert der neuen "Gesamteinheit" wird mit 1 Mio. EUR angegeben.

    Vier der neuen 13 Einheiten werden auf die B schenkungsweise übertragen. Die Einheiten dürften je einen Wert von ca. 200.000 EUR haben. Zu Kostenzwecken wird ein Wert von 20.000 EUR je Einheit angegeben, da die Auflassung bereits vor Änderung der Teilungserklärung und Neubau der Wohnungen erklärt wurde und der damalige Wert nunmal 20.000 EUR gewesen seien.

    Frage 1: Wie ist die Änderung der Teilungserklärung (unter Anlegung neuer Grundbuchblätter) kostenrechtlich zu bewerten? Meine Idee war jeweils die Änderung der Teilungserklärung gem. 14160 KV GNotKG, aber irgendwie kommt mir das "zu günstig" vor.

    Frage 2: Ist der angegebene Wert von damals (20 TEUR) bei dem jetzigen Eigentumsübergang maßgeblich? Ich meine nicht, außer § 47 S. 3 GNotKG habe ich jedoch keinen Anhaltspunkt, § 42 GNotKG passt ja nicht.

    Herzliche Grüße

  • Zu 2.: Auch m.M.n. ist der höhere Wert maßgeblich. Es wurden ja keine der alten Einheiten übertragen, sondern eben die neuen. § 47 S. 3 passt nicht, da kein Kauf. Relevant ist § 46.

    Zu 1.: Es wird doch 13 x neues Sondereigentum gebildet und 4 mal welches geändert. Ich würde 4 x 50 € nach 14160 und einmal eine 1,0 Gebühr nach dem Gesamtwert der 13 neuen Einheiten nehmen (§42, KV 14112).

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    6 Mal editiert, zuletzt von Ryker (15. Januar 2021 um 09:31)

  • Ich habe jetzt nichts nachgerechnet, möchte aber auf die Änderung des GNotKG durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) vom 21.12.2020, BGBl. I, 3229 (Nr. 66 vom 29.12.2020).
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1609322769136
    hinweisen, unter anderem mit folgender Regelung (Hervorhebung durch mich):

    „11. Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 wird wie folgt gefasst: „5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100,00 €.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • zu 1: wie Ryker,

    zu 2: kommt drauf an :D. Maßgeblich ist gem. § 59 GNotKG der Zeitpunkt der Antragstellung. Da müsste man sich also mal ganz unschuldig zum Baufortschritt bei der Antragstellung erkundigen und je nachdem würde ich von 20.000 € (oder höherem anteiligen Grundstückswert) ausgehen, falls noch nicht begonnen wurde, von 200.000 € falls schon fertig oder irgendwas dazwischen (z.B. 160.000 € bei fast fertig).

  • zu 1: wie Ryker,

    zu 2: kommt drauf an :D. Maßgeblich ist gem. § 59 GNotKG der Zeitpunkt der Antragstellung. Da müsste man sich also mal ganz unschuldig zum Baufortschritt bei der Antragstellung erkundigen und je nachdem würde ich von 20.000 € (oder höherem anteiligen Grundstückswert) ausgehen, falls noch nicht begonnen wurde, von 200.000 € falls schon fertig oder irgendwas dazwischen (z.B. 160.000 € bei fast fertig).

    Weiter zu 2.: Verschenkt und aufgelassen wurde sicher nicht das nicht errichtete Sondereigentum mit dem Recht dieses auf eigene Kosten (weiter) zu bauen, weshalb ich beim vollen Wert bleibe.
    So zur Auflassungsvormerkung:
    "Amtlicher Leitsatz:
    1. Der Geschäftswert für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung richtet sich beim Kauf von Wohnungseigentum in der Regel nach dem Kaufpreis für das bebaute Grundstück. [...] Maßgebend ist jedoch nach allgemeiner Meinung der Wert des Gegenstandes in demjenigen Zustand, in dem er zum Gegenstand des Geschäfts gemacht wird (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 12. Aufl. § 18 Rn. 4), und das ist bei Wohnungseigentumsgeschäften stets das Grundstück in bebautem Zustand (BayObLGZ 1991, 306/308; vgl. auch BayObLGZ 1982, 96; OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 131 – Stichwort; OLG Hamm DNotZ 1972, 115)..."(BayObLG Beschl. v. 21.10.1993 – 3 Z BR 195/93, BeckRS 1993, 452 Rn. 13, beck-online)


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