Aufgebot durch Gesellschaft/Unternehmen als Eigentümerin

  • Wir sind als Notariat mit der Beurkundung eines Aufgebotsantrags beauftragt, da ein Grundschuldbrief verloren gegangen ist. Bei der Grundstückseigentümerin, einer großen Aktiengesellschaft, ist in einer der zahlreichen Verwaltungsstellen der Brief abhanden gekommen. Ersatzlöschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin liegt vor.

    Mein Problem ist die praktische Durchführung. Ich kann ja schlecht am Hauptsitz der AG zwei Vorstände oder Prokuristen an Eides statt versichern lassen, dass der Brief abhanden gekommen ist. Im Zweifel wissen die ja nichts darüber.

    Hat jemand praktische Erfahrung damit?

  • Ich würde eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Kreditabwicklung akzeptieren, wenn dieser mit z.B. erklärt, dass er den Brief an das Grundbuchamt geschickt hat und er nach Mitteilung des Rechtspflegers dort nie ankam.

    Die Maßgeblichen Umstände, die dem Antrag zugrunde liegen (hier: Briefverlust), müssen dem Gericht gem. § 444 FamFG glaubhaft gemacht werden. Dies bedeutet, das Gericht muss es für überwiegend wahrscheinlich halten, dass der Vortrag des Antragstellers stimmt. Und zumindest mich würde eine Erklärung des tatsächlichen Sachbearbeiters deutlich mehr überzeugen, als eine Versicherung einer Führungskraft, die mit dem ganzen Vorgang gar nichts zu tun hatte.

  • Der Fall war so, dass der Brief nach Ablöse der Grundschuld an den Konzern als Grundstückseigentümer versandt worden ist und zwar an eine bestimmte Betriebsstätte. Die Löschungsbewilligung scheint man noch zu haben, den Brief nicht mehr.

  • Dann würde ich mir eine Erklärung des Sachbearbeiters der finanzierenden Bank besorgen, dass der den Brief abgeschickt hat und eine eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der Eigentümer AG, dass der Brief entweder nicht im Umschlag war oder bei der Eigentümer AG irgendwo verschlampert wurde.

    Wenn der Grundpfandrechtsgläubiger erklärt, dass er das Ding an den Eigentümer übersandt hat und der Eigentümer (bzw. der dortige Sachbearbeiter) eidesstattlich versichert, dass er den Brief nicht hat und dass keinesfalls über das Recht verfügt wurde, würde ich es als glaubhaft gemacht ansehen, dass der Brief abhanden kam.

  • Der Antragsteller hat doch aber zur Begründung seines Antrags die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt lediglich anzubieten, oder?

    Da die sonstigen Belege meist sehr spärlich sind und ich mich auf sein Wort verlassen muss, verlange ich in der Regel die Versicherung. Aber grundsätzlich genügt erst einmal das Angebot.

  • Ich berichte mal, wie es weitergeht.

    Die Frage wird ja sein, ob sich der (heute) zuständige Sachbearbeiter bereit erklärt, unter persönlicher Strafandrohung für die Aktenführung seines Arbeitgebers geradezustehen.

    Am Ende werde ich mit dem Gericht abstimmen müssen, wie es praktisch läuft. Aber man hofft ja immer, den Königsweg im Forum hier zu finden.:D

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