Pfändung auf Abmeldung eines KFZs

  • Hallo,

    ich kriege heute folgenden Pfüb auf den Tisch und bin etwas ratlos, ob der Gegenstand auch wirklich pfändbar ist.


    Drittschuldner: Zulassungsstelle

    Anspruch G:
    auf Abmeldung des Pkw ..., amtl. KZ:...., und die Herausgabe des KFZ Scheines und der Kennzeichen.

    Ferner die Bekanntgabe des zuständigen Finanzamtes und der Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherungsdaten.

    Hierzu ist anzuführen, dass das Recht des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Abmeldung des PKWs ... und die Herausgabe des KFZ Scheines und der Kennzeichen gepfändet wird, nicht hingegen das KFZ selbst.

    Es dürftig unstreitig sein, dass dieses Recht des Schuldners auf Abmeldung seines PKWs pfändbar ist. Erst nach Besitz eines solchen Beschlusses könnte aus diesem Recht der GVZ mit der zwangsweisen Abmeldung beauftragt werden. In diesem Moment wäre die Rückzahlung zu viel gezahlter KFZ Steuer und Versicherung fällig, die es im vorliegenden Fall zu pfänden gilt.


    Ich verstehe es so, dass der Gl. die Abmeldung durchführen lassen will um danach die Rückzahlungsansprüche bei dem FA und der Versicherung zu pfänden.
    Leider konnte ich jedoch nichts zur Pfandbarkeit des Abmeldeanspruches finden.

    Vielen Dank schonmal!

  • Alle Antworten dazu finden sich hier.

    Ggf. kann ein Mod. verknüpfen?

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • "Es dürftig unstreitig sein, dass dieses Recht des Schuldners auf Abmeldung seines PKWs pfändbar ist."

    "Leider konnte ich jedoch nichts zur Pfandbarkeit des Abmeldeanspruches finden."

    Ja was denn nun? :D

  • Der genannte Anspruch kann m. E. allenfalls (wenn überhaupt) als Nebenanspruch mit gepfändet werden.

    Grundsätzlich wären die Rückzahlungsansprüche des Schuldners bei dem FA und der Versicherung zu pfänden. Ob der Gläubiger aufgrund der Pfändung dessen frühere Fälligkeit herbeiführen kann, halte ich für fraglich.

  • "Es dürftig unstreitig sein, dass dieses Recht des Schuldners auf Abmeldung seines PKWs pfändbar ist."

    "Leider konnte ich jedoch nichts zur Pfandbarkeit des Abmeldeanspruches finden."

    Ja was denn nun? :D


    Anspruch G:
    auf Abmeldung des Pkw ..., amtl. KZ:...., und die Herausgabe des KFZ Scheines und der Kennzeichen.

    Ferner die Bekanntgabe des zuständigen Finanzamtes und der Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherungsdaten.

    Hierzu ist anzuführen, dass das Recht des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Abmeldung des PKWs ... und die Herausgabe des KFZ Scheines und der Kennzeichen gepfändet wird, nicht hingegen das KFZ selbst.

    Es dürftig unstreitig sein, dass dieses Recht des Schuldners auf Abmeldung seines PKWs pfändbar ist. Erst nach Besitz eines solchen Beschlusses könnte aus diesem Recht der GVZ mit der zwangsweisen Abmeldung beauftragt werden. In diesem Moment wäre die Rückzahlung zu viel gezahlter KFZ Steuer und Versicherung fällig, die es im vorliegenden Fall zu pfänden gilt.


    Das obige hat der Gläubiger geschrieben!!

    ich konnte nicht zur Pfändbarkeit eines solchen Anspruchs finden!

  • Alle Antworten dazu finden sich hier.

    Das passt leider nicht, da es primär nicht um die Ansprüche aus der KFZ Versicherung geht

    Ich als Laie finden schon, dass die Hinweise und Verweise ab #11 dort äußerst hilfreich sind.

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