Hallo,
ich kriege heute folgenden Pfüb auf den Tisch und bin etwas ratlos, ob der Gegenstand auch wirklich pfändbar ist.
Drittschuldner: Zulassungsstelle
Anspruch G:
auf Abmeldung des Pkw ..., amtl. KZ:...., und die Herausgabe des KFZ Scheines und der Kennzeichen.
Ferner die Bekanntgabe des zuständigen Finanzamtes und der Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherungsdaten.
Hierzu ist anzuführen, dass das Recht des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Abmeldung des PKWs ... und die Herausgabe des KFZ Scheines und der Kennzeichen gepfändet wird, nicht hingegen das KFZ selbst.
Es dürftig unstreitig sein, dass dieses Recht des Schuldners auf Abmeldung seines PKWs pfändbar ist. Erst nach Besitz eines solchen Beschlusses könnte aus diesem Recht der GVZ mit der zwangsweisen Abmeldung beauftragt werden. In diesem Moment wäre die Rückzahlung zu viel gezahlter KFZ Steuer und Versicherung fällig, die es im vorliegenden Fall zu pfänden gilt.
Ich verstehe es so, dass der Gl. die Abmeldung durchführen lassen will um danach die Rückzahlungsansprüche bei dem FA und der Versicherung zu pfänden.
Leider konnte ich jedoch nichts zur Pfandbarkeit des Abmeldeanspruches finden.
Vielen Dank schonmal!