Schutz P-Konto ohne Pfändung

  • Folgendes Problem:

    Es ruft jemand an, der bei der Bank, bei der er offene Kreditforderungen hat auch sein Girokonto betreibt.
    Das Girokonto möchte er nun in ein P Konto umgewandelt haben und den monatlichen Freibetrag ausgezahlt bekommen.
    Die Bank weigert sich zur Auszahlung, da keine Pfändung auf dem Konto lastet und verrechnet.

    Da eine Klärung mit der Bank nicht möglich ist, will der Sch. eine gerichtliche Anordnung.

    Wie verhält es sich in dem Fall. Darf die Bank verrechnen trotz P Konto?

    Eine Anordnung durch das Vollstreckungsgericht scheidet meines Erachtens in jedem Falle aus.

  • "Eine Anordnung durch das Vollstreckungsgericht scheidet meines Erachtens in jedem Falle aus. "

    Das war auch mein erster Gedanke. Hier müsste der Schuldner m.E. zivilrechtlich gegen die Bank vorgehen. Ob das erfolgsversprechend ist, ist zumindest fraglich...

  • Es gibt schon den §850k Abs. 6 ZPO der ein teilweises Aufrechnungsverbot enthält. Allerdings nur für sehr eingeschränkte Fallgestaltungen.

    Es ist aber ohnehin zweifelsfrei eine Angelegenheit die vor dem Zivilgericht auszutragen wäre und nicht vor dem Vollstreckungsgericht.

  • Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass dem Kunden das P-Konto eingerichtet wurde. Den Pfändungsschutz entfaltet ein P-Konto
    aber erst bei zugestellter Pfändung (850k Abs. 1 Satz 1). Ohne Pfändung hat er ein P-Konto ohne Pfändungsschutz.

    Deshalb hilft hier der Verweis auf 850k Abs. 7 Satz 1 und 2 m.E. nicht weiter.

    Das Verrechnungsverbot aus 850k Abs. 6 bezieht sich doch auf P-Konten, welche sich im Soll befinden, also überzogen sind
    und wenn gleichzeitig Sozialleistungen eingehen. Beides gibt der Sachverhalt nicht her

  • Klingt logisch, dann halte ich mich mal zurück.

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  • Den Sachverhalt kenne ich schon seit Einführung des P-Kontos. Der sachliche Anwendungsbereich des § 850 k ZPO ist einfach nicht eröffnet. Das Vollstreckungsgericht ist da komplett draußen, das betrifft rein das Verhältnis Kunde-Bank.

    Inwieweit das zivilrechtlich zulässig ist, habe ich keine aktuellen Informationen, muss uns aber wie gesagt, nicht interessieren., wenn man nicht gerade Beratungshilfesachen macht.

    Im Endergebnis steht die Frage als Kunde, ob man die kalte Kündigung durch die Bank schluckt und woanders hingeht, oder ob man ein Fass aufmacht mit ungewissem Ausgang.

  • Den Sachverhalt kenne ich schon seit Einführung des P-Kontos. Der sachliche Anwendungsbereich des § 850 k ZPO ist einfach nicht eröffnet. Das Vollstreckungsgericht ist da komplett draußen, das betrifft rein das Verhältnis Kunde-Bank.

    Inwieweit das zivilrechtlich zulässig ist, habe ich keine aktuellen Informationen, muss uns aber wie gesagt, nicht interessieren., wenn man nicht gerade Beratungshilfesachen macht.

    Im Endergebnis steht die Frage als Kunde, ob man die kalte Kündigung durch die Bank schluckt und woanders hingeht, oder ob man ein Fass aufmacht mit ungewissem Ausgang.

    Das kann man als Vollstreckungsgericht nicht lösen, da bin ich ganz bei dir.

    Die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkontos ist vor dem Hintergrund des § 394 BGB kein schlechter Gedanke. Ob da dann aber tatsächlich ein Aufrechnungsverbot entsteht, muss der Zivilrichter entscheiden. Es bleibt hier wirklich nur der Verweis auf das BerHG.

  • Ich meine mich erinnern zu können, dass es selbst bei Sozialhilfeleistungen möglich war, dass die Bank diese mit eigenen Forderungen so lange verrechnen konnte, bis der Saldo ausgeglichen ist. Aber ob das noch aktuell ist, weiß ich nicht mehr; habe mich schon lange nicht mehr mit dieser Fallkonstellation beschäftigen müssen und ist wie bereits erläutert ja auch nicht unsere Baustelle.

  • Das P-Konto verbietet der Bank die Verrechnung und Aufrechnung mit eigenen Forderungen, was insbesondere bei überzogenen Konten wichtig sein kann.
    Verfügungen des Schuldners sind jedoch zulässig.

    Wenn der Schuldner nun im Kreditvertrag mit der Bank die Abbuchung der fälligen Raten vom hauseigenen Girokonto vereinbart hat, könnte es sich eher um eine "Verfügung" als um eine Verrechnung handeln.

    Wir raten in solchen Konstellationen regelmäßig zum Bankwechsel.

    Schließe mich an: Keine Handlungsmöglichkeit für das Vollstreckungsgericht. Ggf. Beratungshilfe und/oder Hinweis auf kostenfreie Schuldnerberatung (soweit vorhanden).

  • Vielen Dank.

    Der Schuldner wurde vom Schuldnerberater an mich als Vollstreckungsrechtspflegerin verwiesen. Es ist beabsichtigt das Insolvenzverfahren einzuleiten.
    Ich habe ihm auch einen Wechsel der Bank angeraten bzw. ein etwaiges Vorgehen gegen die Bank im Zivilrechtswege, wollte mich aber noch einmal vergewissern, ob die Lösung nicht etwas einfacher ist.
    :)

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