Berichtigung Amtssitz Notar

  • Bei einer Grundschuld mit Brief wurde bei der Bezugnahme auf die Bewilligung der falsche Amtssitz des beurkundenden Notars im Grundbuch eingetragen.

    Der Notar bittet nun um Berichtigung seines Amtssitzes im Grundbuch. Muss der Amtssitz dann auch auf dem Brief berichtigt werden, den legt er nämlich nicht mit vor.

  • Laut Schöner/Stöber, Grundbuchrecht. 16. Auflage 2020, Rn. 146 ist der Brief für eine rechtsändernde oder berichtigende Eintragung bei dem Grundpfandrecht vorzulegen, als Nachweis des Rechtsinhabers.

    Hier ist der Fehler offensichtlich bei der Eintragung der Grundschuld passiert, weil beim Notar der falsche Amtssitz hinterlegt wurde. In der Grundschuldbestellung ist der Amtssitz richtig.

    Wie würdet ihr das machen? Nur im Grundbuch berichtigen und GS-Gläubiger bekommt auch Nachricht. Dann kann er gegebenenfalls den Brief zur Berichtigung einreichen.

    Oder wie Schöner/Stöber?

  • Nur im Grundbuch berichtigen und GS-Gläubiger bekommt auch Nachricht. Dann kann er gegebenenfalls den Brief zur Berichtigung einreichen.

    So würde ich das machen. Die vorzunehmende Berichtigung hat keine Auswirkung auf den Inhalt des Rechts. Man kann ja in die Eintragungsnachricht an den Gläubiger noch einen Zusatz aufnehmen, dass anheim gestellt wird, den Brief zur Berichtigung einzureichen. Nachhalten ich das aber nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Anscheinend aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde ein falsches Bewilligungsdatum und falsche Urkundenrollennumer bei der Grundschuld eingetragen (gleiche Daten wie bei der AV). Nun beantragt der Gläubiger die Berichtigung.

    Einfach berichtigen? Ich weiß, dass die Daten der Urkundenrollen nicht am öffentlichen Glauben teilnehmen (anderer Thread, habe ich über die Sufu nicht wiedergefunden), Da nun aber auch das Datum falsch ist, bin ich mir unsicher, ob man das wirklich ohne Weiteres berichtigen kann.

  • ... Ich weiß, dass die Daten der Urkundenrollen nicht am öffentlichen Glauben teilnehmen (anderer Thread, habe ich über die Sufu nicht wiedergefunden), ....

    Vermutlich meinst Du diesen Thread:

    Schreibfehlerberichtigung? - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Guten Morgen, mich rief gestern ein Notar zu folgendem Problem an: Eine Grundschuld mit Zinsen wurde so wie bewilligt und beantragt auch richtig eingetragen.…
    www.rechtspflegerforum.de

    Wie dort ausgeführt, ist das Bewilligungsdatum maßgebend, die falsche UR-Nr. allein ist unschädlich.

    Seit dem 1.1.2022 wird allerdings statt der UR-Nr. die UVZ-Nummer (Urkundenverzeichnisnummer) verwendet; siehe das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 12/2022, 92 ff.

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/rep122022_light.pdf

    Wie das DNotI ausführt, ist „nur im Einzelfall die Urkundenverzeichnisnummer zugleich Inhalt einer Urkunde, etwa bei einer entsprechenden Bezugnahme, vgl. § 13a BeurkG“.

    Vorliegend gibt es zwar keine Bezugnahme nach § 13 a BeurkG, es gibt aber die Bezugnahme nach §§ 1115, 1192 BGB, 44 II GBO.

    Und bei der Bezugnahme nach § 44 Absatz 2 Satz 1 GBO ist das Datum der Eintragungsbewilligung maßgebend. Das ist vorliegend -wie die Angaben der UR-Nr. nach § 44 Absatz 2 Satz 2 GBO- unrichtig. Allerdings geht Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 02.01.2023, in den Vorbemerkungen vor der Literaturangabe zu § 44 GBO davon aus, dass Verstöße gegen § 44 Abs. 2, Abs. 3 GBO der Wirksamkeit der Eintragung nicht schaden.

    Wenn dem so ist, müsste auch die Berichtigung des Bewilligungsdatums nach § 44a BeurkG zulässig sein.

    Die derzeitige Bezugnahme auf das Bewilligungsdatum des Kaufvertrags geht offensichtlich fehl, weil darin keine Regelungen etwa zum Zinsbeginn des Grundpfandrechts enthalten sind. Dazu ließe sich dann zwar auf das Datum der Eintragung des Rechts abstellen. Wie der BGH im Beschluss vom 06.11.2014, V ZB 131/13, zur Bezugnahme nach § 874 BGB ausführt, kann aber auch ein Vermerk zur Klarstellung der Eintragung erforderlich sein, wenn der vorhandene Eintrag im Grundbuch Umfang und Inhalt des eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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