Testamentsvollstreckung und voll- und minderjährige Kinder

  • Es exisiert ein Wohnungseigentum mit 3 WE. In einem GB ist A zu Alleineigentum eingetragen. In den weiteren Grundbüchern ist B zu Alleineigentum eingetragen.
    A ist verstorben und von B und C (Schwager und Schwester von A) sowie von seinen Kindern D (1997), E (Juli 2000), F (2006) und G (2008) beerbt worden.
    Laut Erbschein ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentvollstrecker sind B und C.
    Ein TV-Zeugnis ist erteilt. Hierin ist erklärt, dass B und C zu Tv´s bis zum 21. Lebensjahr der 4 Kinder ernannt sind.
    Nun soll eine AV und GS eingetragen werden. Es werden alle 3 WE veräüßert and ie Eheleute X und Y.
    Aufgetreten ist B im eigenen Namen und B und C als TV über den Nachlass des A. D hat den Vertrag genehmigt.

    Muss ich neben der Prüfung der Entegltlichkeit noch etwas beachten? Können B und C die minderjährigern Kinder vertreten aufgrund der verwandtschaft von C und aufgrund der MIterbenstellung vertreten? Eine familiengerichtliche Genehmigung benötige ich doch nicht, da wenn Vertretung geben, die TV s handeln. Muss ich noch irgendetwas beachten? Auch bzgl. der aufgrund Belastungsvollmacht einzutragenden GS?

  • Problematisch ist allefalls WE 1, weil WE 2 und 3 dem B gehören und dieser noch lebt.

    Bezüglich WE 1:

    Eigentümer sind B, C, D, E, F und G in Erbengemeinschaft. Für D, E, F und G ist Testamentsvollstreckung angeordnet, wobei diese für D bereits infolge Vollendung des 21. Lebensjahres beendet ist. B und C können als Miterben gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker für andere Miterben sein.

    B hat für sich selbst gehandelt, soweit in Ordnung.
    Bezüglich C schweigt der Sachverhalt dazu, ob er (auch) für sich selbst gehandelt hat, falls ja, ebenfalls in Ordnung.
    D hat genehmigt (TV für ihn erloschen), soweit ebenfalls in Ordnung.
    B und C handeln als TV für E, F und G; hier sehe ich ebenfalls keine Probleme, weil alle Eigentümer nur parallele Erklärungen im Verhältnis zu den Erwerbern abgeben und eine familiengerichtliche Genehmigung beim TV-Handeln für minderjährige Erben nicht erforderlich ist.

    Bleibt die Problematik der Entgeltlichkeit. Beim Verkauf an einen Dritten gelten insoweit die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (grundsätzlich von voller Entgeltlichkeit auszugehen). Dies gilt hier umso mehr, als ja auch B und C für sich selbst "zu billig" verkaufen müssten und D ebenfalls (selbst) genehmigt hat.

    Bleibt also allenfalls die Frage, ob man E, F und G zur Frage der Entgeltlichkeit anhört. E ist volljährig, also wäre die Anhörung kein Problem und bei F und G wären die gesetzlichen Vertreter anzuhören. Mir ist anhand des Sachverhalts aber nicht ganz klar, wer das ist, weil sich "seine Kinder" auch auf den Erblasser beziehen kann.

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