Löschung Rückerwerbsvormerkung

  • Im Grundbuch ist für X und Y in Gütergemeinschaft eine bedingte und befristete Rückerwerbsvormerkung eingetragen. X und Y sind verstorben, Sterbeurkunden werden vorgelegt.

    Aus der Bewilligung zur Rückerwerbsvormerkung ergibt sich nur: "Diese Verpflichtung endet mit dem Tod des Längstlebenden der Übergeber."

    Bei "diese Verpflichtung" gehe ich davon aus, dass die Verpflichtung zur Rückübertragung gemeint ist.

    Die Rück-AV soll nun aufgrund Antrags durch den Eigentümer und Vorlage der Sterbeurkunden gelöscht werden.

    Meiner Meinung nach ist/kann hier aufgrund des Inhalts der Bewilligung die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Todesnachweis nicht nachgewiesen werden.

    Ich würde Löschungsbewilligung der Erben des X und des Y mit Erbnachweis zur Löschung der Rück-AV anfordern.

  • Wenn die Vormerkung selbst bedingt und befristet ist, und die Befristung an das Versterben des Längerlebenden geknüpft ist, erlischt die Vormerkung mit Versterben des Längerlebenden, ohne dass es darauf ankommt, ob der gesicherte Anspruch ebenfalls erlischt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Genau.

    PS: Wir brauchen einen like Button.

  • Habe ich mir fast gedacht.

    Dann bleibt es dabei, dass die Möglichkeit eines bereits zu Lebzeiten der Berechtigten enstandenen und demzufolge vererblichen Anspruchs nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem ist gar nicht gesagt, dass der erstversterbende Ehegatte vom überlebenden Ehegatten als Alleinerbe beerbt wurde.

  • Habe ich mir fast gedacht.

    Dann bleibt es dabei, dass die Möglichkeit eines bereits zu Lebzeiten der Berechtigten enstandenen und demzufolge vererblichen Anspruchs nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem ist gar nicht gesagt, dass der erstversterbende Ehegatte vom überlebenden Ehegatten als Alleinerbe beerbt wurde.

    Yup. Und Löschungserleichterung bei Rück-AV geht ja bekanntlich nicht (wenn man nicht ausnahmsweise im Wege der Auslegung dazu käme, dass die Vormerkung als solche befristet sein soll).

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  • Ich schließe mich grundsätzlich meinen Vorrednern an ;).

    Die Bewilligungsurkunde gibt wirklich nicht mehr her? M.E. waren und sind v.a. drei Konstellationen in der Praxis dominant:

    1.
    Im Grundbuch ist aus alten Tagen doch eine Löschungserleichterung ("löschbar gegen Todesnachweis" o.ä.) eingetragen.
    Diese (an sich unzulässige) Löschungserleichterung wäre idR in eine entsprechende Löschungsvollmacht umzudeuten.

    2.
    Der Erwerber und/oder der jeweilige Eigentümer wurde bevollmächtigt, die Löschung der Vormerkung gegen Todesnachweis zu bewilligen.

    3.
    Die Vormerkung selbst ist auflösend bedingt/befristet auf den Tod des/der Berechtigten oder einen bestimmten Zeitraum danach.
    => hier nach Angabe aber nicht der Fall

    Wenn nichts davon zutrifft und damit hilft, braucht man wohl oder übel die (jeweiligen) Erben mit Bewilligung und Nachweis der Erbfolge je in grundbuchtauglicher Form.

  • Ich hänge mich hier Mal kurz ran.. bin inzwischen total verwirrt, weil die RückAVs sich ja selten wirklich einfach löschen lassen.

    In meinem Fall gibt es keine Vollmacht zur Löschung. Aber in der Ursprungsurkunde, in der die RückAV bestellt wurden, bewilligt der Berechtigte selbst bereits die Löschung der RückAV gegen Vorlage der Sterbeurkunde.
    Jetzt habe ich die SU und der Notar bezieht sich auf die Löschungsbewilligung.

    Kann ich jetzt löschen? Oder sind RückAVs hier auch wieder besonders? Eine abgegebene Erklärung erlischt ja grundsätzlich nicht mit dem Tod. Stellt "gegen Vorlage einer Sterbeurkunde" eine Bedingung dar, sodass die Bewilligung als bedingungsfeindlich nicht wirksam abgegeben ist?

    Habe einen totalen Knoten im Kopf :confused:

  • Als das BayObLG beschlossen hatte, daß Löschungserleichterungen bei Vormerkungen wegen der fehlenden Rückstände nicht möglich sind, hat man Überlegungen dazu angestellt, die bereits bestehenden Erleichterung zum Beispiel in eine postmortale Bewilligung umzudeuten (vgl. Amann DNotZ, 1998, 6, 12f). Der Notar hier hat sich vermutlich gedacht, daß man das dann auch anfänglich und ausdrücklich machen kann. Die Vormerkung erlischt nicht mit dem Tod des Erklärenden (Schöner/Stöber Rn 107a). Die Bedingung der Bewilligung ist unschädlich, weil der Eintritt formgerecht nachgewiesen wurde (Schöner/Stöber Rn 103).

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