Hallo!
Folgender Fall: 2 Miteigentümer erwerben ein Grundstück, das in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet liegt. Genehmigung gemäß § 144 BauGB liegt vor.
Ein paar Wochen später vereinbaren die Erwerber, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen wird. Desweiteren werden Verwaltungs- und Benutzungsregelungen vereinbart. Dies soll am jeweiligen Miteigentumsanteil zugunsten des jeweiligen Eigentümers des anderen Anteils eingetragen werden.
Benötige ich für die Eintragung gemäß § 1010 BGB eine Sanierungsgenehmigung?
M.E. nein.
In Betracht kommen wohl nur § 144 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BauGB.
- Abs. 1 Nr. 2: Das schuldrechtliche Vertragsverhältnis über die Nutzung betrifft wohl nur Verträge mit Dritten, nicht
schuldrechtliche Vereinbarungen der Eigentümer untereinander. Die Durchführung des Sanierungsverfahrens
wird dadurch wohl kaum erschwert, da die Eigentümer das Grundstück ja ohnehin nutzen dürfen.
- Abs. 2 Nr. 2: Es liegt kein dingliches Recht vor, nur eine schulrechtliche Vereinbarung, die zur Wirkung gegen
Rechtsnachfolger quasi verdinglicht wird.
In den Kommentaren habe ich leider nix dazu gefunden. Hat das schon mal wer gehabt oder weiß mehr dazu? Ich bin für jede Meinung dazu dankbar.