Hinterlegte Miete/Pacht - Zugriff durch den Zwangsverwalter?

  • Liebe Gemeinde,
    die Pachtzinsen wurde wegen Umgewißheit über den Gläubiger hinterlegt. Mittlerweile wurde die Zwangsverwaltung angeordnet. Hat der Zwangsverwalter nunmehr Zugriff auf die hinterlegte Pacht, so dass er die Herausgabe beantragen kann. Hierüber gibt die Kommentierung oder Rechtsprechung leider keine Auskunft! Was meint Ihr?

  • Wenn der Pächter bei der Hinterlegung auf die Rücknahme verzichtet hat, kann der Zwangsverwalter nicht mehr auf die vor Anordnung der Zwangsverwaltung hinterlegten Pachtzinsen zugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1988 - IX ZR 12/88).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wenn der Pächter bei der Hinterlegung auf die Rücknahme verzichtet hat, kann der Zwangsverwalter nicht mehr auf die vor Anordnung der Zwangsverwaltung hinterlegten Pachtzinsen zugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1988 - IX ZR 12/88).

    Wieder was gelernt, kannte das Urteil noch nicht

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