Mitteilung Aufhebung oder Anordnung von Zahlungen an Gegenseite?

  • In hiesigen Verfahren erhält bei Bewilligung der PKH durch den Richter auch die Gegenseite eine Abschrift des entsprechenden Beschlusses (ohne Gründe).

    Wie handhabt ihr es dann bei der Anordnung von Raten/Zahlung eines Einmalbetrages oder der Aufhebung der PKH, also wird diese dem Gegner bekanntgegeben? Das hiesige Computerprogramm sieht diese Möglichkeit grundsätzlich vor (Zusendung einer Abschrift ohne Gründe).

    Mich würde eure Meinungen bzw. Handhabungen dazu interessieren.

  • Gute Frage, habe ich noch nie drüber nachgedacht. :gruebel:
    Spontan würde ich sagen, dass Änderungen für die Gegenseite allenfalls während des laufenden Verfahrens von Interesse sein dürften. In abgeschlossenen Verfahren würde ich daher schon mal keine Benachrichtigung für angezeigt halten.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Da der Gegner am PKH-Verfahren nicht beteiligt ist (BGH NJW 1984, 740; FamRZ 2015, 1176) besteht mE auch keine Pflicht, ihn über eine Ratenanordnung zu informieren. Darauf ist er wegen 50 Abs. 2 und 55 Abs. 6 RVG ja auch nicht unbedingt angewiesen.

    Vielen Dank für die Fundstellen. Dafür dass der Gegner am PKH-Verfahren nicht beteiligt ist, erhalten Gegner in hiesigen Verfahren doch ziemlich oft eine Abschrift des Bewilligungsbeschlusses. :confused:

    Zur Diskussion hatte ich übrigens nicht nur den Fall der Ratenanordnung gestellt, sondern auch den der PKH-Aufhebung (z. B. wegen Nichtzahlung der Raten oder Nichtauskunft zur Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse).

    Siehst du für diese Fälle ebenfalls keinen Grund, den Gegner vom ergangenen Beschluss zu informieren?

  • Die Anhörung der Gegenpartei im Bewilligungsverfahren regelt §118 I S. 1 ZPO. Dabei dürfte m.E. wohl im Wesentlichen um die Frage der Erfolgsaussichten gehen. Schließlich dürfen darf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig ohne Zustimmung der Partei nicht an die Gegenpartei übermittelt werden (§117 II S. 2 ZPO).

    Im Überprüfungsverfahren sehe ich daher keinen Zweck die Gegenpartei anzuhören oder über irgendetwas zu informieren.

    Bei der Aufhebung könnte man darüber nachdenken, sollte dadurch eine Zweitschuldnerhaftung der Gegenpartei für Gerichtskosten wieder aufleben (z.B. durch den Wegfall der Wirkung des §31 III GKG).

  • Ich sehe es wie jfp: Das ist nur noch ein Verfahren zwischen der PKH-Partei und der Landeskasse, da kommt es nicht mehr auf die Erfolgsaussicht an.

    Daher schicke ich hier weder was raus, noch kommt eine Leseschrift (ohne Gründe) in die Hauptakte.

    Anders halt bei der Vorprüfung: Da ist für die Gegenseite ja schon von Interesse, ob das Gericht die Erfolgsaussicht bejaht.

  • Im Überprüfungsverfahren beteilige oder informiere die Gegenseite grundsätzlich nicht. Egal was die Software hier macht. Dies dürfte in der Regel aus Datenschutzgründen nicht geschehen!

    Anders ist es sicherlich bei möglichen Zweithaftungen zu sehen. Jedoch sind diese sehr selten vorliegend. Hier reicht jedoch dann die Entscheidung!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich habe bisher die Gegenseite auch immer extra aus der in forumSTAR vorgesehenen Benachrichtigung rausgenommen.

    Ich glaube, vor kurzem wurde dies dort auch geändert.


    Falls eine Einmalzahlung aus dem Vermögen angeordnet wird oder höheres Einkommen zu höheren Raten führt, wäre das für die Gegenpartei, vor allem in Familiensachen, natürlich durchaus interessant und könnte weitere Verfahren nach sich ziehen, z.B. Unterhaltsabänderungsverfahren.

  • ....
    Falls eine Einmalzahlung aus dem Vermögen angeordnet wird oder höheres Einkommen zu höheren Raten führt, wäre das für die Gegenpartei, vor allem in Familiensachen, natürlich durchaus interessant und könnte weitere Verfahren nach sich ziehen, z.B. Unterhaltsabänderungsverfahren.

    Ja, in solchen Fällen wäre es sicher interessant für den Gegner.

    Stellt sich nur die Frage, ob einer entsprechenden Mitteilung der Datenschutz entgegensteht? :gruebel:

  • Habe jetzt noch einmal recherchiert. Mehrere Kommentare sehen eine Beteiligung des Gegners im Aufhebungsverfahren vor, z. B. Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 124 Aufhebung der Bewilligung, Rn. 5:

    "Der Partei, dem beigeordneten Anwalt (soweit ihm Ansprüche gegen die Staatskasse entgehen könnten) und dem Gegner (in Hinblick auf § 122 Abs 2 ZPO u § 31 Abs 3 GKG) ist rechtliches Gehör vor jeder Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung zu gewähren (Zöller/Geimer § 124 Rn 21; LG Koblenz AnwBl 2000, 64; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 633 - Ls)."

    Gibt es noch weitere Meinungen zu Problematik?

  • Dann werde ich das künftig wieder anders handhaben, habe offensichtlich schon lange nicht mehr bei PKH (hier Massengeschäft) in einen Kommentar geschaut :oops:

    Derzeit hadere ich noch, mich der im Vorbeitrag zitierten Kommentierung (vollständig) anzuschließen.

    Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe der gegnerischen Partei mitzuteilen, kann je nach Kostenkonstellation wohl sinnvoll sein.

    Aber dem Gegner im Vorfeld der Aufhebung rechtliches Gehör zu gewähren, dürfte meist nicht erforderlich sein.
    Was sollte mir dieser denn zu den üblichen Aufhebungsgründen (Nichteinreichung der aktuellen Erklärung oder Nichtzahlung der angeordneten Raten) schreiben? Irgendwie fehlt mir da die Phantasie, dass da etwas Verwertbares kommen könnte.

  • Och: Ich habe die eingeklagten 100.000,00 € überwiesen, der Kläger wohnt nicht mehr in meinem Mietshaus, mein geschiedener Mann geht doch einer neuen Tätigkeit nach.....

    Ok, ich glaube aber auch nicht dran und lasse es daher.

    Eine Zweitschuldnerhaftung gibt's bei mir nicht. Insofern werde ich unverändert nicht mitteilen.

    Wenig Phantasie brauche ich für die Schreiben der Gegenseite, die dann die Akten aus dem Keller gekramt hat: Warum teilen sie mir das mit ? Bitte unterlassen Sie das...

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