Pfändung Eigentümergrundschuld

  • Hallo,

    ich bräuchte mal eure Hilfe :)
    Ich habe zum ersten mal überhaupt eine Pfändung auf dem Tisch liegen.

    Gepfändet werden soll eine Eigentümergrundschuld. Diese Grundschuld ist eine " echte Eigentümergrundschuld " und keine verdeckte, diese ist zugunsten des Eigentümers vom Eigentümer selbst bestellt worden.
    Nun habe ich im Stöber geprüft, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und bin etwas erstaunt, dass tatsächlich nur der Pfüb vorgelegt werden muss. Daher will ich lieber noch einmal nachfragen bevor ich irgendwas im Grundbuch verzapfe...

    Daher meine Fragen sind:
    Der Anwalt stellt einen Antrag auf Pfändung aus dem Pfüb. Reicht dies aus oder müssten hier ausdrücklich auch die Zinsen mit beantragt werden ?
    Reicht es tatsächlich aus, das nur der Pfüb in Ausfertigung vorgelegt wird?
    Muss ein Antragstellender Anwalt für den Gläubiger seine Prozessvollmacht vorlegen?
    Prüfe ich als Grundbuch die Forderungsaufstellung nach ? Ein Titel wurde mir hier nicht mit vorgelegt.
    Muss ich in Bezug auf die Grundschuld prüfen, ob die Forderung welche die Grundschuld deckt, überhaupt besteht ?
    Und die Grundschuld lautet auf den Betrag von XY die Forderung die gepfändet werden soll, ist viel geringer.

    Sorry für den vielen Text..

    über Hilfe würde ich mich sehr freuen :)

    Grüße, Nic

  • Der Anwalt stellt einen Antrag auf Pfändung aus dem Pfüb. Reicht dies aus oder müssten hier ausdrücklich auch die Zinsen mit beantragt werden ?

    Wie meinst du das mit den Zinsen? Es soll offenbar die Pfändung wegen der im PfÜB bezeichneten Forderung bewirkt (oder im Grundbuch vermerkt) werden.

    Reicht es tatsächlich aus, das nur der Pfüb in Ausfertigung vorgelegt wird?

    Was soll denn sonst noch erforderlich sein? Bei einem Briefrecht ist der Brief vorzulegen (vgl. auch §830 I ZPO).


    Muss ein Antragstellender Anwalt für den Gläubiger seine Prozessvollmacht vorlegen?

    s. §11 S. 4 FamFG bzw. §88 II ZPO.


    Prüfe ich als Grundbuch die Forderungsaufstellung nach ? Ein Titel wurde mir hier nicht mit vorgelegt.

    Zur Prüfung der Forderungsaufstellung besteht keine Berechtigung. Dies oblag bereits dem Vollstreckungsgericht.


    Muss ich in Bezug auf die Grundschuld prüfen, ob die Forderung welche die Grundschuld deckt, überhaupt besteht ?


    Was soll das bedeuten? Um was für eine Forderung soll es gehen? Gepfändet wird die Grundschuld als abstrakt dingliches Recht.


    Und die Grundschuld lautet auf den Betrag von XY die Forderung die gepfändet werden soll, ist viel geringer.


    Das Pfandrecht ermöglicht natürlich nur eine Befriedung soweit die der Pfändung zugrundeliegende Forderung reicht. Das der gepfändete Gegenstand ggf. mehr wert ist, ist m.E. irrelevant.

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