§§ 6, 22 JVEG für Informationsreise der Partei

  • Huhu :confused::),

    Erstattungsfähigkeit Informationsreise der Partei:

    Partei wohnt im Gerichtsbezirk.
    Prozessbevollmächtigter hat seinen Sitz am dritten Ort, außerhalb der Gerichtsbezirks.

    Es werden geltend gemacht die Kosten für drei Auskunfts- und Informationserteilungsreisen:

    1. Fahrtkosten (Entfernung liegt im Rahmen weiteste Entfernung innerhalb des Bezirks)
    2. Zeitversäumnis gemäß § 22 JVEG von jeweils 2 h mit Höchstsatz 21 €



    Erstattungsfähigkeit?

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine einmalige Informationsreise einer Partei zu ihrem nicht am Wohnort befindlichen anwaltlichen Vertreter grundsätzlich als erstattungsfähig angesehen (vgl. Busse, a. a. O., § 80 Rdn. 75; Bühring, GbmG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 171; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdn. 13 unter „Reisekosten“, a) der Partei; BPatGE 21, 88).
    (BPatG Beschl. v. 1.4.2004 – 10 W (pat) 7/01, BeckRS 2011, 27858 Rn. , beck-online)

    Ich hätte zum einen Probleme mit der Zeitversäumnis, zum anderen Probleme mit zwei weiteren Terminen..

    Liebe Grüße

  • Ich hätte zum einen Probleme mit der Zeitversäumnis, zum anderen Probleme mit zwei weiteren Terminen.


    Wieso hast Du Probleme mit der Zeitversäumnis, also was genau? Grundsätzlich? Die Höhe?

    Was die zwei weiteren Termine anbetrifft, muß der Antragsteller darlegen, wieso diese notwendig gewesen sein sollen. Das ist aber immer Frage des Einzelfalls (Umfang/Schwierigkeit, vgl. z. B. Kostenfestsetzung/Hellstab, 23. Aufl., Rn. D 143 m.w.N. aus der Rspr. dort speziell der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Bereits grundsätzlich.
    Fällt diese für die Informationsreise an?


    Ja. Neben den Reisekosten ist auch eingetretener Verdienstausfall zu erstatten (s. die in #2 genannte Quelle und dort zitierte Rspr.; Hagen Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 1 Rn. 145; LG Göttingen, NdsRpfl. 1977, 90).

    Höhe- Muss man erläutern, warum die Informationsreise während der Arbeitszeit statt finden musste?


    Kommt auf den Einzelfall (also sowohl beim Mandanten als auch beim RA) an. Wenn sich die Arbeitszeiten beider decken, wird man das nicht verlangen können. Und daneben steht ja auch die Frage, ob der RA nun allein auf die Arbeitszeit des Mandanten Rücksicht nehmen kann. Er hat sicherlich nicht nur diesen, sondern auch andere zu "versorgen", Termine (auch außerhalb) wahrzunehmen usw. usf. Ich denke, hier darf man einen großzügigen Maßstab annehmen, zumal die Entschädigung für den Verdienstausfall in der Höhe sowieso schon von Gesetzes wegen begrenzt ist, da sie - wie die Norm schon sagt - lediglich eine Entschädigung, aber keinen (vollständigen) Schadensersatz regelt.

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