Huhu :),
Erstattungsfähigkeit Informationsreise der Partei:
Partei wohnt im Gerichtsbezirk.
Prozessbevollmächtigter hat seinen Sitz am dritten Ort, außerhalb der Gerichtsbezirks.
Es werden geltend gemacht die Kosten für drei Auskunfts- und Informationserteilungsreisen:
- Fahrtkosten (Entfernung liegt im Rahmen weiteste Entfernung innerhalb des Bezirks)
- Zeitversäumnis gemäß § 22 JVEG von jeweils 2 h mit Höchstsatz 21 €
Erstattungsfähigkeit?
Nach ständiger Rechtsprechung wird eine einmalige Informationsreise einer Partei zu ihrem nicht am Wohnort befindlichen anwaltlichen Vertreter grundsätzlich als erstattungsfähig angesehen (vgl. Busse, a. a. O., § 80 Rdn. 75; Bühring, GbmG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 171; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdn. 13 unter „Reisekosten“, a) der Partei; BPatGE 21, 88).
(BPatG Beschl. v. 1.4.2004 – 10 W (pat) 7/01, BeckRS 2011, 27858 Rn. , beck-online)
Ich hätte zum einen Probleme mit der Zeitversäumnis, zum anderen Probleme mit zwei weiteren Terminen..
Liebe Grüße