Rangklasse 2: 3 % des Einheitswertes als Voraussetzung entfallen

  • Bislang war für die Versteigerung zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 WEG a.F. bzw. für eine Anordnung in Rangklasse 2 nach § 10 Absatz 3 ZVG a.F. Voraussetzung, dass die Forderung drei Prozent des Einheitswertes des Wohnungseigentums übersteigt. Mit dem WEMoG ist diese Voraussetzung ab 01.12.2020 gestrichen worden.


    In der Gesetzesbegründung (Seite 61) heißt es

    "Die Neufassung von Absatz 2 dient zum einen der redaktionellen Anpassung des Wortlauts an den geänderten § 14, dessen neuer Absatz 3 eine Anspruchsgrundlage enthält und dieser Absatz deshalb von der Verweisung ausgenommen wird. Zum anderen fällt das im geltenden § 18 Absatz 2 Nummer 2 enthaltene Regelbeispiel weg, wonach ein Entziehungsgrund insbesondere darin liegen kann, dass ein Wohnungseigentümer mit der Erfüllungseiner Pflicht zur Lasten- und Kostentragung in Verzug ist. Denn § 10 Absatz 1 Nummer 2des Zwangsversteigerungsgesetzes ermöglicht es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sich in diesen Fällen vorrangig aus dem Wohnungseigentum zu befriedigen. Angesichts dessen besteht für einen gesetzlich besonders geregelten Entziehungsgrund kein Bedürfnis."

    Auf Seite 104 heißt es:

    „Weil § 18 Absatz 2 Nummer 2 WEG aufgehoben wird, muss auch § 10 Absatz 3 Satz 1 aufgehoben werden. Die Vollstreckung mit dem Range nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ist ohne betragsmäßige Beschränkung möglich.“

  • Danke. Das ist mir doch glatt durch die Lappen gegangen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!