Türkische Beglaubigung und Apostille

  • Hallo,
    ich bin mir bei folgendem Thema unsicher:

    1.) Ich hab eine nachträgliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag vorliegen. Diese wurde von einem türkischen Notar "beglaubigt".
    Mir liegt das Original vor, aus diesem erkennt man jedoch, dass die Unterschrift der Unterzeichnenden nur kopiert ist. Neben der Kopie ist dann das Siegel und die Unterschrift des Notars angebracht.
    Wie ichs bisher nachgelesen habe, darf es mich nicht stören, dass kein richtiger Beglaubigungsvermerk angebracht ist, d.h. das Siegel und die Unterschrift müsste mir reichen.
    Aber ist es überhaupt möglich, dass eine Kopie einer Unterschrift beglaubigt wird? So weiß ich doch sicher, dass diejenige nicht eigenhändig vor dem Notar unterschrieben hat.

    2.) An die Genehmigung wurde eine Apostille angebracht. Hier bin ich mir unsicher, wie vollständig diese ausgefüllt sein muss.
    Nr. 1-4 wurden nicht ausgefüllt.
    Nr. 5-10 sind ausgefüllt (Name des Notars, Beglaubigungsdatum, ApostillenNr., Siegel und Unterschrift).
    Ist das so ausreichend?

    Bzw. muss ich durch die Apostille jetzt hinnehmen, dass die Beglaubigung der dort geletenden Form entspricht und, dass man dort evtl. auch Unterschriftskopien beglaubigen darf?

    Bin um jede Hilfestellung dankbar!
    Liebe Grüße

  • 1) Die Apostille bestätigt dir die Formgerechtheit der Urkunde. Das würde ich nicht problematisieren.

    2)
    Habe gerade keine Apostille vor mir, aber die bei Wikipedia ist doch so aufgebaut, dass
    5. Ort der Apostillenausstellung ,
    6. Datum der Apostillenausstellung,
    7. Apostillenausstellende Behörde,
    8. Nr. der Apostille,
    9. Siegel/Stempel und
    10. Unterschrift des Apostillenausstellers
    sind.
    Wie und wo kann der Name des Notars enthalten sein, wenn 2. nicht ausgefüllt ist? Davon ab würde ich nur eine vollständige Apostille akzeptieren.
    [FONT=&quot]Artikel 5 des entsprechenden Abkommens statuiert:[/FONT][FONT=&quot]"(1) Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
    (2) Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen. ..."[/FONT]

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