• Im notariellen Testament steht: Ich ordne TV für die Dauer von drei Jahren an. Als TV ernenne ich X.

    Der Todesfall war am 30.11.2017,die Annahmeerklärung ging hier am 02.05.2018 ein.

    Endete die TV am 01.12.2020? oder endet das Amt nach drei Jahren, also am 03.05.2021?

  • Im notariellen Testament steht: Ich ordne TV für die Dauer von drei Jahren an. Als TV ernenne ich X.

    Der Todesfall war am 30.11.2017,die Annahmeerklärung ging hier am 02.05.2018 ein.

    Endete die TV am 01.12.2020? oder endet das Amt nach drei Jahren, also am 03.05.2021?

    Die TV beginnt mit Annahmeerklärung (Zugang) beim NG. M.E. endet sie 3 Jahre später.

  • Im notariellen Testament steht: Ich ordne TV für die Dauer von drei Jahren an. Als TV ernenne ich X.

    Der Todesfall war am 30.11.2017,die Annahmeerklärung ging hier am 02.05.2018 ein.

    Endete die TV am 01.12.2020? oder endet das Amt nach drei Jahren, also am 03.05.2021?

    M.E. kann nur 3 Jahre ab Erbfall gemeint sein.

  • Meine erste Überlegung war auch, ab Todesfall. Das hätte dann aber zur Konsequenz, wenn der TV das Amt -wie hier- erst ein halbes Jahr später annimmt, er dann nur zweieinhalb Jahre als TV handeln kann. Daher meine Überlegung. Bezieht sich die Befristung darauf, dass die Testamentsvollstreckung 3 Jahre ab Tod andauern soll oder war es der Wunsch der Verstorbenen, dass der TV drei Jahre Zeit erhält, in denen er seine definierten Aufgaben erledigen muss. Eine Befristung für den TV, nicht länger als drei Jahre für die Abwicklung zu benötigen.

  • Die Testamentsvollstreckung als solche und das TV-Amt sind zwei verschiedene Dinge. Wenn "für drei Jahre" Testamentsvollstreckung angeordnet ist, bedeutet dies daher nach meiner Ansicht, dass die Testamentsvollstreckung drei Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls endet. Wenn es anderes gewünscht wird, muss es - zumal in einem notariellen Testament - entsprechend verfügt werden.

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