Anfechtung Erbauseinandersetzung

  • Hallo Community,

    ich lese bisher schon länger interessiert mit, bin jetzt jedoch mit einem Problem konfrontiert, mit dem ich mich nicht zufriedenstellend arrangieren kann und hoffe daher auf eure Hilfe:

    A ist gestorben und wurde von den Kindern B und C beerbt. B und C haben sich auseinandergesetzt und zu je 1/2 ins Grundbuch eintragen lassen.

    B hat seinen 1/2 Anteil auf seinen Sohn D übertragen, was auch im Grundbuch eingetragen wurde. Der 1/2 Anteil von C (Tante) sollte ebenfalls auf D übertragen werden, sodass D Alleineigentümer wird (noch nicht eingetragen).

    Somit ist der aktuelle Grundbuchstand: C und D zu je 1/2 Anteil als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

    D hat jetzt vom Finanzamt einen Steuerbescheid wegen der ausstehenden Übertragung von dem 1/2 Anteil der C auf D erhalten.

    In der mir vorliegenden Urkunde fechten nun alle Beteiligten die Erklärungen wegen Irrtums an, da sie davon ausgingen, dass der Übergang von C auf D grunderwerbssteuerfrei sei.

    Es wird gewünscht, dass die Erbengemeinschaft aus B und C wieder eingetragen wird. Dann soll das Grundstück auf B (dem Vater) übertragen werden, wobei auf die Zwischeneintragung verzichtet werden soll, und abschließend soll das ganze Grundstück auf D übertragen werden. Zudem ist D zwischenzeitlich auch noch verstorben, wobei das hoffentlich die Situation nicht noch weiter verkomplizieren wird.

    Meine Fragen sind nun wie folgt:

    1) Kann ich einfach die Erbengemeinschaft wieder eintragen? Ich habe diese Konstellation bisher noch nicht erlebt und bin daher etwas unsicher.

    2) Haben mich die ganzen Informationen im Hintergrund überhaupt zu interessieren? Formell habe ich für alles (bis auf die Eintragung der Erbengemeinschaft) die Auflassung erklärt bekommen und materiellrechtlich dürfte mich das vermutlich alles gar nicht interessieren.
    3) Für mein Gewissen würde ich gern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts anfordern, auch wenn es sich hier eigentlich alles um Ausnahmetatbestände zu handeln scheint...

    Ich hoffe, dass ich alles präzise genug dargelegt habe :confused:

    Vielen herzlichen Dank für die Hilfe im Voraus.

  • zu 1): Das würde ich bezweifeln.
    Die Wiedereintragung der Erbengemeinschaft wäre nur möglich beim (formgerechten) Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit oder bei Vorlage einer Berichtigungsbewilligung. Im letzteren Fall wäre zudem die Grundbuchunrichtigkeit schlüssig darzulegen.
    Daran dürfte es m.E. vorliegend fehlen. Die Erbauseinandersetzung unterlag m.E. keinem (beachtlichen) Irrtum. Der Irrtum, dass die Übertragung des (durch die Erbauseinandersetzung erst entstandenen) Miteigentumsanteils der C auf D nicht steuerfrei ist stellt für die Erbauseinandersetzung m.E. allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der zur Anfechtung nicht berechtigt.
    Diese Steuerpflicht hat mit der Erbauseinandersetzung auch erstmal nichts zu tun.

    Ich halte es daher nicht für schlüssig, dass die Erbengemeinschaft noch Eigentümer ist.

    zu 2): Da es um die Darlegung einer vermeintlichen Grundbuchunrichtigkeit geht m.E. ja.

    zu 3) Zumindest im hiesigen Erlass bzgl. der Ausnahmen von dem Erfordernis der UB steht drin, dass in Zweifelsfällen dennoch eine UB erfordert werden kann.
    Wenn man einen Fall des §42 AO zumindest für möglich hält, scheint es mir unter der Prämisse daher denkbar eine UB zu erfordern.
    Aber wenn nichts eingetragen werden muss, muss auch keine UB erfordert werden.
    Für die Wiedereintragung der Erbengemeinschaft kann aber m.E. keine UB gefordert werden, da dies wenn überhaupt nur im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen kann. Und da die Erbengemeinschaft schon einmal eingetragen war, sehe ich nicht wofür eine UB erforderlich sein sollte.
    Aber ich denke ja ohnehin, dass eine solche Eintragung nicht in Betracht kommt.

  • Vielen Dank...das beruhigt mich schonmal, dass mein Unbehagen nicht komplett abstrus ist. Das ganze spielt übrigens in BaWü (ist also doch etwas untergegangen...).

  • Klingt für mich nach einem verzweifelten Versuch zu retten, was letztlich wohl gar nicht mehr zu retten ist.

    Wenn ich den SV jetzt richtig verstanden habe, sind derzeit Miteigentümer zu je ein Halb:
    C und die Erben des D.

    Wie man hier ohne weiteres zurück zu einer Gesamthandsgemeinschaft, also zur Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen A, bestehend aus B und C, kommen soll, erschließt sich mir nicht. Einen etwaigen Irrtum über die Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit eines der mehreren Übertragungsvorgänge halte ich für unbeachtlich. Zumindest für die Erbauseinandersetzung zwischen B und C und die anschließende Überlassung des MEA von B an D spielt das (noch) überhaupt keine Rolle.

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