Genehmigung zur Abmeldung eines Gewerbes durch einen Betreuer?

  • Der Berufsbetreuer teilt mit, dass auf die Betroffene noch ein Gewerbe angemeldet ist, das durch den im letzten Jahr verstorbenen Ehemann der Betroffenen betrieben wurde. Seit dem Tod des Ehemannes "ruht" das Gewerbe. Die Betroffene ist hochgradig dement und lebt zwischenzeitlich im Altenheim.

    Der Betreuer teilt mit, dass aus dem bestehenden Gewerbebetrieb offensichtlich weitere Verpflichtungen für die Betroffene entstehen (könnten) und will deshalb das Gewerbe abmelden.
    Sie beantragt, die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Abmeldung zu erteilen.

    Für mich stellt sich die Frage der Genehmigungspflicht. § 1908i, 1822 Nr. 3 BGB?
    Oder §§ 1908i, 1823 BGB?

    Eigentlich geht es bei beiden Genehmigungstatbeständen um den Beginn bzw. die Aufgabe des "Erwerbsgeschäfts". Diese Aufgabe ist in vorliegendem Fall aber mit dem Tod des Ehemannes der Betroffenen erfolgt. Das Erwerbsgeschäft ist m.E. bereits aus tatsächlichen Gründen beendet.

    Besteht dennoch eine Genehmigungspflicht? Ggf. nach welchen Vorschriften? §§ 1908i, 1822 Nr. 3 BGB oder §§ 1908i, 1823 BGB?

    Eine nicht erforderliche Genehmigung will, kann und werde ich eigentlich nicht erteilen.

  • Rückfrage bei der Betreuerin, wie sie darauf kommt unter gleichzeitiger Mitteilung, dass nach derzeitigem Sachstand kein Genehmigungserfordernis erkennbar ist.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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